Filmfonds Cinerenta – Mitteilung des Insolvenzverwalters

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Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters der Contor Treuhandgesellschaft mbH in München vom 15.12.2010 bewegt sich die Höhe der Deckungssumme der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auf 100 Mio. DM. Das sind jetzt ca. 50 Mio. Euro.

Die Contor Treuhandgesellschaft mbH haftet in zahlreichen Fällen wegen der Verletzung von Informationspflichten bei dem Vertrieb von Filmfondsanteilen den Anlegern auf Schadensersatz. Deren Vermögensschadenshaftpflichtversicherung hatte bereits bei den obsiegenden Cinerenta-Filmfonds-Urteilen Sicherheiten durch Bürgschaften geleistet. Nach Beendigungserklärung der Schadensdeckung durch die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung wurde Insolvenzantrag durch die Contor mbH gestellt.

Die Versicherung macht mehrere Leistungsverweigerungsrechte geltend.

Der Insolvenzverwalter teilte mit, er werde entsprechende Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Versicherung nicht geltend machen. Die Ansprüche gegen die Versicherung habe er freigegeben. Um die Durchsetzung müssten sich die Geschädigten selber kümmern.

Der Insolvenzverwalter riet den Geschädigten in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2010 zutreffend, es sei unabdingbar, dass sich die Geschädigten zur Sicherung ihrer möglichen Rechte anwaltlich beraten lassen würden und weitere Informationen einholen. Er empfahl, insbesondere die Vollendung der Verjährung wegen etwaiger Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung anwaltlich prüfen zu lassen.

Die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen setzt versicherungs- und insolvenzrechtliche Expertise (und entsprechende erfolgreiche Prozesspraxis) voraus.

Dieses zeigen die rechtlichen Irrtümer auf, die in der einschlägigen Rechtsprechung dokumentiert sind. Nach dem hier einschlägigen Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung vor dem 01.01.2008 waren beispielsweise bereits im Urteilstenor bei den Erstprozessen versicherungsrechtliche Feststellungen zu treffen. Dieses gilt analog für die Forderungsanmeldung.



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