Zum Versicherungsschutz bei den Cinerenta-Filmfonds

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Die Contor Treuhandgesellschaft mbH war wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit den Cinerentafilmfonds auf Schadensersatz an geschädigte Anleger verurteilt worden. Da die HDI allerdings die Zusage für die Vermögensschadenshaftpflicht entzogen hatte, meldete die Contor Treuhandgesellschaft mbH Insolvenz an. Der Versicherungsschutz erfasst einen Vertragsumfang von ca. 50 Mio. Euro.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verweigerte die Eintrittspflicht unter anderem wegen angeblicher wesentlicher Pflichtverletzung durch die Contor Treuhandgesellschaft mbH.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in der Entscheidung vom 24. September 2009, (12 U 47 / 09) Stellung genommen zur Frage des versicherungsrechtlichen Trennungsprinzips, zur Bindungswirkung des Haftungsgrundes und zur Frage der wissentlichen Pflichtverletzung nach § 4 Nr. 5 AVB. Ebenfalls nahm es Stellung zur Frage von Obliegenheitsverletzungen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Eintrittspflicht der Versicherung in dem dort entschiedenen Fall bejaht. Von der Konstellation liegt die Sache ähnlich wie bei der Contor Treuhandgesellschaft mbH. Zur Frage der Wissentlichkeit verneinte das OLG den Vorsatz mit den folgenden deutlichen Worten:

„Die Streitverkündete wirkte auf den Senat äußerst unbeholfen. Sie vermittelte durch ihr Auftreten und ihre Aussagen den Eindruck, als sei sie im Umgang mit Rechtsproblemen wenig souverän und wenig sattelfest. Dies wurde insbesondere auch deutlich bei Fragen nach dem kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB a.F., der ihr weder heute, geschweige denn damals als Berufsanfängerin wirklich klar zu sein schien. Jedenfalls wirkte die Streitverkündete auf die entsprechenden Nachfragen äußerst unsicher, teils sogar überfordert. Die Schilderung des Ablaufs der damaligen Mandatsbetreuung durch die Streitverkündete war wenig ergiebig, sie ließ dennoch die Vermutung zu, dass ihr Vorgehen damals eher planlos als zielorientiert war. Auch wenn die Streitverkündete im Rahmen ihrer Vernehmung angab, schon an die Möglichkeit einer Verjährung gedacht zu haben, so konnte sich der Senat gleichwohl nicht davon überzeugen, dass die Streitverkündete dabei de die Verjährungsproblematik in ihrer ganzen Tragweite und Komplexität erfasst hatte und die Fähigkeit besaß, hiernach das weitere Vorgehen auszurichten. Für wahrscheinlich hält es der Senat nach der Vernehmung der Streitverkündeten, dass sie aus Überforderung und wegen fachlicher Defizite die Verjährungsproblematik nicht korrekt erfasst und deshalb auch einen möglichen Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung gar nicht erst in ihr Bewusstsein aufgenommen."

Die vorliegende Konstellation ist bei den Pflichtverletzungen der Contor Treuhandgesellschaft mbH ähnlich strukturiert. Die wirkliche Problematik schien den Verantwortlichen nicht ins Bewusstsein gedrungen zu sein. Sie hatten sich zwar gewisse Gedanken über den Erfolg der Anlage gemacht, aber sich zu strikt an den Treuhandvertrag gehalten. Die sich daraus ergebenden Nebenpflichten wie Risikoaufklärung etc. und Hinweise auf bestehende Unregelmäßigkeiten hatten sie nicht erkannt und damit fahrlässig gehandelt. Die Eintrittspflicht der Vermögensschadhaftversicherung ist danach gegeben. Bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln wäre der Versicherungsschutz ausgeschlossen gewesen. Bei einfacher Fahrlässigkeit eben nicht. Unbeholfenheit kann eben auch schützen.

Bei den Filmfonds der LHI (MFF, MP Film, Linovo, Kaledo), der Hannover Leasing (Meradin, Montranus, Magical, Moratim, Lord) und der KGAL / ALCAS (MFP Munich Film Partners Beteiligungsangebot, MMDP, Macron, MAT Movies, der Apollo Filmfonds, der N 1 Filmfonds, der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG und der Victory Medienfonds sind je nach Sachlage die versicherungsrechtlichen Fragen ähnlich.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.09.2009 (12 U 47 / 09) kann von der Kanzlei der Rechtsanwälte Robert Kempas Segelken kollegialiter angefordert werden. „Kollegialiter" heißt kostenlos.


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