Finanzielle Angeltung von Mehrarbeit bei Dienstunfähigkeit?
- 1 Minuten Lesezeit
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) urteilte am 7. März 2024 , dass die finanzielle Abgeltung von bereits geleisteter Mehrarbeit eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, allerdings strenge Voraussetzungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2024 – 2 C 2/23 –, juris).
Die rechtliche Grundlage erfordert hiernach, dass Mehrarbeit in der Regel durch Dienstbefreiung binnen eines Jahres ausgeglichen wird, wobei ein finanzieller Ausgleich nur unter speziellen Umständen vorgesehen ist, nämlich wenn Dienstbefreiung wegen zwingender dienstlicher Gründe nicht möglich war. Das Gericht stellte fest, dass eine Dienstunfall, darauffolgende Krankheitszeiten und die Versetzung in den Ruhestand i. d. R. keine zwingenden dienstlichen Gründe darstellen und somit grds. keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich begründen.
In seinem Urteil bekräftigt das BVerwG seine Linie zu vergleichbaren beamtenrechtlichen Regelungen (z. B. zu § 88 BBG; in Thüringen vgl. § 59 Abs. 4 ThürBG) in anderen Gerichtsentscheidungen und hob hervor, dass es grds. in der Verantwortung bzw. in der Sphäre des Dienstherrn liegt, innerhalb eines Jahres für einen Ausgleich der Mehrarbeitszeiten zu sorgen. Das Gericht konnte in dem o. g. Fall keine abschließende Entscheidung treffen, da nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen unterblieben ist, weshalb die Sache zur erneuten Verhandlung (und Sachverhaltsermittlung) an das OVG zurückverwiesen wurde. Dem Dienstherrn wird eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung solcher Gründe auferlegt, da diese innerhalb seiner Sphäre liegen.
Sie haben Fragen zum Beamtenrecht, zum Arbeitsrecht, zum Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst bzw. zum öffentlichen Dienstrecht bzw. speziell zum Recht der Mehrarbeitsvergütung und/oder zur Dienstunfähigkeit bei Beamten ? Nutzen Sie die „Nachricht senden“-Funktion oder kontaktieren Sie uns telefonisch bzw. direkt über das Kontaktformular unserer Homepage. Gern bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit der telefonischen Beratung.
Artikel teilen: