Finest Selection 1 und 2: Das sollten Anleger der beiden Fonds aus dem Hause Hamburg Trust wissen

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Für viele Anleger der US-Immobilienfonds Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG und Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG, die häufig als Finest Selection 1 bzw. 2 bezeichnet werden, ergab sich erst durch außerordentliche Gesellschafterversammlungen im Mai und Juni 2015, welch ungünstige Entwicklung ihr Investment genommen hatte. Auch diese Gesellschafterversammlungen waren nur auf Antrag engagierter Anleger zustande gekommen – die Geschäftsführung der Fonds sah hingegen keinen Informationsbedarf.

Die Geschäftsführung informierte die Anleger schon im Jahr 2014 viel zu spät über eine Entwicklung, die mittlerweile zu einem Verlust in der Größenordnung von 40 % des Kapitals geführt hat. Die Finest Selection 1 und 2 zugeordneten Immobilien wurden in einen sogenannten REIT der Paramount Group Inc. eingebracht. Dafür fielen nicht nur erhebliche Kosten an, sondern es mussten auch Abschläge von den Bewertungen der Objekte hingenommen und die Managementgesellschaft übernommen werden. Dafür stehen den Fonds Anteile an dem REIT zu. Deren Wert liegt aber – gemessen an dem Kurs im Juni 2015 – ungefähr 40 % unter dem Nettoinventarwert der zwangsweise eingebrachten Immobilien. Nach den Angaben der Geschäftsführung hatten Finest Selection 1 und 2 aufgrund der Verträge über die Kooperation mit der Paramount Group keine Möglichkeit, die Einbringung der Immobilien in den REIT zu verhindern.

Witt Rechtsanwälte haben daher für Anleger von Finest Selection 1 und 2 Schadensersatzansprüche geprüft und auch bereits gegenüber zwei Gesellschaften der Hamburg Trust geltend gemacht. Erste Schadensersatzklagen stehen kurz bevor, da sich keine einvernehmliche Lösung abzeichnet. Die Ansatzpunkte für eine Haftung auf Schadensersatz liegen in einer unzureichenden Aufklärung.

So war den Prospektunterlagen nicht zu entnehmen, dass statt einer Investition des eingesammelten Kapitals auch die Einbringung vorhandener Immobilien in einen REIT stattfinden und dadurch erhebliche Verluste entstehen könnten. In diesem Zusammenhang hätte nach der Bewertung der Rechtsanwälte auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass Hamburg Trust gar nicht in der Lage war, die Tätigkeit der Paramount Group effektiv zu überwachen. Denn nach den heutigen Angaben der Geschäftsführung wusste auch Hamburg Trust 2014 zunächst nicht, welche Befugnisse sich für die Paramount Group aus den Verträgen ergaben. Das wäre aber eine Grundvoraussetzung für eine Überwachung und die ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger gewesen. 

Unabhängig davon hätten Anleger, die sich ab 2009 beteiligten, nach der Überzeugung von Witt Rechtsanwälte auch über die schwere Interessenkollision informiert werden müssen, die sich daraus ergab, dass der CEO der Paramount Group Inc., Albert Behler, über eine Holdinggesellschaft die Mehrheit an der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH übernommen hatte. Dazu unterstreicht die tatsächliche Entwicklung eine Kollision der Interessen von Finest Selection 1 und 2 auf der einen und der Paramount Group auf der anderen Seite. Es stellte daher ein Risiko für die Anleger dar, dass eine Person auf beiden Seiten beteiligt ist.

Die zwei Gründungsgesellschafterinnen aus dem Bereich der Hamburg Trust sind für die unzureichende Aufklärung der Anleger verantwortlich und diesen nach der Prüfung der Rechtsanwälte daher zum Schadensersatz verpflichtet. Mehrere Rechtsschutzversicherungen haben gegenüber Witt Rechtsanwälte mittlerweile bestätigt, die Kosten für ein Vorgehen gegen diese Gesellschaften zu übernehmen.

Betroffene Anleger sollten trotzdem nicht nur darauf warten, was sich aus den bevorstehenden Klageverfahren von Mitgesellschaftern ergibt. Sowohl im Hinblick auf eine mögliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen als auch auf weitere Haftungsbeschränkungen empfiehlt es sich für die geschädigten Anleger vielmehr, sofort anwaltlichen Rat einzuholen. So enthalten die Gesellschaftsverträge beispielsweise eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, in der Schadensersatzansprüche zwischen Gesellschaftern angezeigt werden müssen.

Nach der Bewertung von Witt Rechtsanwälte gilt diese Ausschlussfrist zwar nicht für die Schadensersatzansprüche der Anleger gegenüber den Gründungsgesellschafterinnen – vorsorglich sollte die Frist aber durch eine sofortige Anzeige gewahrt werden. Witt Rechtsanwälte vertreten betroffene Anleger bundesweit auch zu diesem Zweck. Weitere Informationen werden auf unserer Homepage veröffentlicht.

Witt Rechtsanwälte

Heidelberg Berlin München



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