Fitnessstudio: einmalige Energiepauschale bzw. Preiserhöhung wegen gestiegener Energiekosten zulässig?

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Darf mein Fitnessstudio einfach eine einmalige Energiepauschale verlangen oder die Preise wegen gestiegener Energiekosten erhöhen?

Viele Mitglieder von Fitnessstudios bekommen derzeit unerfreuliche Post. In den Schreiben kündigt das Studio an, eine einmalige Energiepauschale bzw. einen einmaligen Energiebeitrag zu verlangen. Manche Studios erhöhen auch die regulären Beiträge mit der Begründung gestiegener Energiekosten. Egal ob offene oder verdeckte Preiserhöhung, viele Kunden stellen sich die Frage, ob dies zulässig ist.

Preiserhöhung bzw. Sonderbeitrag im laufenden Vertrag:

Ob eine Preiserhöhung bzw. eine einmalige Energiepauschale / Energiebeitrag während eines laufenden Vertrages zulässig ist, hängt zunächst einmal davon ab, was im Vertrag bzw. den AGB steht. In vielen Verträgen stehen sogenannte Preisanpassungsklauseln.

Preisanpassungsklausel:

Grundsätzlich ist der abgeschlossene Mitgliedschaftsvertrag für beide Seiten bindend.  Dies gilt für den Vertrag selbst als auch für die darin vereinbarten Konditionen, also insbesondere den Mitgliedsbeitrag. Eine Erhöhung des Beitrages oder die Erhebung eines Zusatzbeitrages ist daher nur zulässig, wenn es im Vertrag bzw. den AGB eine sogenannte Preisanpassungsklausel gibt.

Eine solche Preisanpassungsklausel ist aber nur wirksam, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Sie muss hinreichend bestimmt sein (also nicht zu allgemein formuliert) und darf den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Dies ist nur der Fall, wenn

  • es Preiserhöhungen nur bei gestiegenen Kosten (z.B. Investitionen, Steuern, Abgaben) gibt aber nicht zur Steigerung des Gewinns
  • die Klausel eine Preissenkung vorsieht, wenn die Kosten sinken

Mitteilung Preiserhöhung:

Unabhängig von dem, was im Vertrag bzw. den AGB steht, muss das Studio die Preiserhöhung ankündigen. Das Studio darf also nicht einfach einen höheren Beitrag oder eine Energiepauschale / einen Energiebeitrag abbuchen.

Abbuchung ohne Vorankündigung / SEPA-Lastschrift-Mandat:

Bucht das Fitnessstudio einfach ab, ohne über die Preiserhöhung vorher informiert zu haben, sollte man widersprechen und dem Studio eine Frist setzen, um den zu viel abgebuchten Betrag zurückzuüberweisen. Geschieht dies nicht, sollte man den Betrag von der Bank zurückbuchen lassen (sog. Rücklastschrift). Dabei ist die Frist der Bank für Rückbuchungen zu beachten (meist 6-8 Wochen).

Da sich das dem Studio erteilte SEPA-Lastschriftmandat zudem im Regelfall nur auf den vereinbarten Mitgliedsbeitrag bezieht, hätte das Studio auf dieser Basis nicht abbuchen dürfen.

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung:

Falls eine Preiserhöhung nach dem Vertrag bzw. den AGB zulässig ist, hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht.

Empfehlung:

Bei Fragen zu einem Vertrag mit einem Fitnessstudio oder einem anderen Vertrag – egal ob Werkvertrag, Dienstvertrag, Dienstleistungsvertrag, Arbeitsvertrag, Vertrag über Freie Mitarbeit, Kaufvertrag oder Abo –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.


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