Fluggastrechte – Verpätung von mehr als drei und weniger als vier Stunden

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Fluggastrechte – Entscheidung des AG Düsseldorf zu Verspätungen (51 C 505/18)

Des Amtsgericht Düsseldorf hatte in o. g. Rechtsstreit die interessante Frage zu klären, ob sich eine Airline im Rahmen einer Verspätung von mehr als drei, aber weniger als vier Stunden auf Art. 7 Abs. 2EG-VO 261/2004 berufen kann und ein Kürzungsrecht von 50 % geltend machen darf.

Im vorliegenden Fall war eine vier köpfige Familie aus den USA auf dem Heimflug nach Düsseldorf mit 3,5 Stunden Verspätung angekommen. Wie immer meldete sich die Airline nicht, als die Familie Entschädigung verlangte. Erst im Prozess erkannte die Airline die halbe Forderung an und berief sich im Übrigen auf Art. 7 Abs. 2 EG-VO 261/2004.

Das Amtsgericht Düsseldorf ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Eine unmittelbare Anwendung setze eine anderweitige Beförderung (anderes Flugzeug) voraus und damit erkennbar (zuvor) eine Nichtbeförderung oder Annullierung. Bei einer nur verspätet durchgeführten Beförderung liegt aber eine Annullierung oder Nichtbeförderung nicht vor, da der Fluggast im Rahmen des geplanten Flugs befördert wurde. 

Einer Erweiterung der Anwendung von Art. 7 Abs., 2 EG-VO 261/2004 sei nicht sachgerecht und stelle den Reisenden, der von einer Verspätung von drei Stunden und mehr betroffen ist, unter Umständen nicht mit Reisenden gleich, welche von einer Annulierung oder Nichtbeförderung betroffen sind.

In Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke bestünde hier auch kein Bedarf an einer analogen Anwendung.

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