Forderungen ZPÜ wegen Geräteabgaben für Mobiltelefone, Smartphones, Musik-Handy 2022

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Forderungen der ZPÜ

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ verlangt von den Importeuren und Händlern von Handys / Mobiltelefonen / Smartphones die Zahlung von Geräte- und Speichermedien-Abgaben nach §§ 54 ff. UrhG. Ggf. klagt die ZPÜ diese Forderungen vor der Schiedsstelle nach dem VGG am Deutschen Patent- und Markenamt DPMA und vor dem OLG München ein.

Aktuell geht es v.a. um Mobiltelefone, die in 2022 und auch in den Jahren zuvor in Verkehr gebracht haben.


Betroffene Geräte und Speichermedien

Die ZPÜ erhebt Forderungen für eine Vielzahl unterschiedlicher Geräte und Speichermedien, u.a. :

  • Mobiltelefone, Smartphones, Handys – Forderung/Tarif der ZPÜ: 6,25 je Stück; sog. Business-Mobiltelefone: 3,125 EUR je Stück
  • PC, Notebooks: 13,1875 EUR je Stück; für sog. Business PC und Workstations fordert die ZPÜ 4,00 EUR je Stück
  • Tablets – 8,75 je Stück; sog. Business-Tablets: EUR 3,50 je Stück
  • Smartwatches 1,50 EUR Stück
  • Geräte der Unterhaltungselektronik, zB. mp3-Player und smarte TV-Geräte
  • Externe Festplatten, NAS, Multimedia-Festplatten
  • USB-Sticks, Speicherkarten (SD, CF, u.a.) – 0,30 EUR je Stück
  • u.a.m.


Streitfragen

Die Tarife der ZPÜ sind allerdings nicht bindend, sondern nur Forderungsbekanntgaben der ZPÜ. Als solche sind sie der gerichtlichen Kontrolle unterworfen.

Die Höhe der geforderten Geräte und Speichermedien-Abgaben für Mobiltelefone ist noch immer streitig. Für die aktuellen Zeiträume gibt es noch keine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH. Aktuelle technische Entwicklungen wie Streaming und das vermehrte Angebot von Cloud-Diensten hat zu einem Rückgang der auszugleichenden Vervielfältigungen in den letzen Jahren geführt; hier sind also noch einige Fragen offen.

Für andere Geräte hat die Schiedsstelle die Tarife der ZPÜ bereits mehrfach als überhöht angesehen. Z.B. für Verbraucher-Tablets hat sie eine Abgabe i.H.v. nur 4 EUR berechnet (statt der geforderten 8,75 EUR). Für PC, Notebooks geht die Schiedsstelle von einer angemessene Vergütung i.H.v. ca. 4/10 der Forderungen der ZPÜ aus, also von ca. 5,xx EUR (statt ca. 13,20 EUR).

Ob für solche Geräte, die an Unternehmen und Behörden/öffentliche Einrichtungen geliefert werden ("Business-Geräte"), überhaupt eine Abgabe geschuldet ist, ist ebenfalls umstritten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht hat dies kürzlich erneut in Frage gestellt (vgl. hier), nach dem der Österreichische Oberste Gerichtshof OGH die verneint hatte, .


Sind auch gebrauchte und aufbereitete Geräte (refurbished) abgabepflichtig? 

Auch für gebrauchte, aufbereitete (refurbished) Geräte des Typs PC/Notebook, Mobiltelefon und Tablet verlangt die ZPÜ Geräteabgaben, s. hier. Hier gibt es aber eine Vielzahl an vergütungsfreien Ausnahmen, d.h. die Auskunft sollte sehr sorgsam erstellt und geprüft werden!


Was ist in anderen Ländern der EU und bei Exporten?

Ähnliche Forderungen machen auch andere europäische Verwertungsgesellschaften wie die  niederländische Verwertungsgesellschaft Stitching de Thuiskopie, die österreichische Austro Mechana und die französische Copie France und andere europäische Verwertungsgesellschaften geltend, und zwar auch gegen deutsche IT-Unternehmen, die Vervielfältigungsgeräte- und Speichermedien in diese Länder verkaufen (exportieren)! Maßgeblich sind dann die entsprechende Vorschriften und Tarife in den jeweiligen Ländern!

Achtung: Strafzuschlag "Doppelter Vergütungssatz"!

Vorsicht ist bei der Auskunftserteilung geboten, denn die ZPÜ fordert bei verspäteter Auskunft eine Strafzuschlag in Form des doppelten Vergütungssatzes, vgl. § 54f Abs. 3, § 54e Abs. 2 UrhG. Die Schiedsstelle UrhR und das OLG München haben diesen Strafzuschlag auch schon zugesprochen, und nur in Einzelfällen abgelehnt. I.d.R. empfiehlt es sich daher, die geforderte Auskunft fristgerecht zu erteilen (ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht)!


Was ist zu tun?

Wenn Ihnen von der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA ein Antrag nach § 92 VGG (mgwl. verbunden mit einem Sicherheitsleistungs-Antrag nach § 107 VGG) oder eine Klage der ZPÜ von dem OLG München zugestellt wurde, sprechen Sie uns gerne an!

Gerne übernehmen wir auch Ihre Verteidigung gegen die ZPÜ und die europäischen Verwertungsgesellschaften und beraten und unterstützen Sie bei der fristgerechten Erteilung der "richtigen" Auskunft!


Wer wir sind:

Seit 15 Jahren beraten und unterstützen wir Hersteller, Importeure, Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler von Geräten wie PCs und Notebooks, Tablets, Mobiltelefone, Smartwatches, Unterhaltungselektronik, aber auch von Druckern, Scannern, MFGs und unterschiedlichen Speichermedien zu den Forderungen der ZPÜ und der deutschen Vewertungsgesellschaften, und vertreten sie in einer Vielzahl von Verfahren vor der Schiedsstelle, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof (in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und dem Europäischen Gerichtshof EuGH sowie sogar vor dem Bundesverfassungsgericht! Wir pflegen ein eingespieltes Netzwerk an Rechtsanwälten u.a. in Österreich, Frankreich, Dänemark, der Schweiz und anderen europäischen Ländern, um auch dort eine optimale Unterstützung und Vertretung sicherstellen zu können!

Sprechen Sie uns gerne an!

Foto(s): unsplash


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