Formgültigkeit eines handgeschriebenen Testaments – OLG Hamm

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Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 02.10.2012 (Az. I-15 W 231/12) deutlich gemacht, dass ein Testament nur dann als „eigenhändig geschriebenes Testament" und damit als formgültig anzusehen ist, wenn es auf einer „unbeeinflussten Schreibleistung" des Erblassers beruht.

In dem streitgegenständlichen Fall hatte ein Dritter dem Erblasser bei der Aufsetzung des Testaments geholfen, so dass eine „eigene Schreibleistung" des Erblassers nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Im Ergebnis blieb deshalb der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins erfolglos.

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss deutlich gemacht, dass eine Eigenhändigkeit im Sinne des Gesetzes voraussetzt, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt hat. Eine durch einen Dritten hergestellte Niederschrift ist danach stets unwirksam.

Laut Auffassung des OLG Hamm ändert auch die Anwesenheit des Erblassers bei der Testamentserstellung und eine Fertigung des Testaments „nach seinem Willen und seinen Weisungen" in Verbindung mit seiner Unterschrift nichts an der Unwirksamkeit des Testaments.

Insbesondere, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird, fehlt es nach dem OLG Hamm an der nach dem Gesetz zwingend notwendigen Eigenhändigkeit, da dann die Schriftzüge von einem Dritten und eben nicht vom Erblasser geformt werden.

Eine unterstützende Schreibhilfe soll allerdings im Einzelfall dann zulässig sein, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst formt. Nur in diesem Fall, so das OLG Hamm, liegt eine unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers vor.

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Rechtsanwalt Jörg Schwede


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