Fotoabmahnung wegen unerlaubter Nutzung auf Webseite: Wer haftet? Webdesigner oder Webseiteninhaber?

  • 4 Minuten Lesezeit

Immer häufiger werden Webseiteninhaber wegen unerlaubter Fotonutzung abgemahnt. Interessant ist die Lage dann, wenn die Webseite im Auftrag des Kunden von einem Webdesigner erstellt wurde. Wer haftet: der Webdesigner oder der Kunde?

Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese ernst nehmen, andernfalls droht eine einstweilige Verfügung oder eine Klage. Um dies zu vermeiden, ist es wichtig, fristgerecht zu reagieren, aber auch, den Sachverhalt sorgfältig zu prüfen und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Auf keinen Fall sollte man sich dem Ganzen entziehen wollen und die Abmahnung einfach an den Webdesigner weiterleiten. Denn dieser ist nicht der Adressat der Abmahnung; vielmehr haftet der Webseiteninhaber für die Seiteninhalte selbst (gem. §§ 7 Abs. 1 TMG, 99 UrhG) – er hat allenfalls einen Rückgriffanspruch gegenüber dem Webdesigner. Dementsprechend muss der Webseiteninhaber auch eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben und ggf. die Kosten der Abmahnung tragen sowie Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr zahlen.

Es ist irrelevant, ob der Webseiteninhaber das Bild absichtlich oder aus Versehen auf der Webseite abrufbar hält. Er haftet verschuldensunabhängig.

Die modifizierte Unterlassungserklärung sollte jedoch mit Bedacht formuliert werden, da eine zu eng gefasste Unterlassungserklärung vom Abmahner nicht angenommen werden muss. In diesem Fall besteht die Wiederholungsgefahr weiter, sodass für den Abmahner der Klageweg frei ist bzw. einfach eine einstweilige Verfügung beantragt werden kann.

Was muss ich zahlen?

Sofern die Abmahnung berechtigt ist und der Abmahner auch der Rechteinhaber ist, hat der Webseitenbetreiber die Kosten der Abmahnung und ggf. den Schadensersatz (in Form einer Lizenzgebühr) zu tragen. Die Höhe der Zahlungsforderungen sollte jedoch überprüft werden, da gerne ein sehr hoher Streitwert oder eine hohe Lizenzgebühr angesetzt wird.

Unterschied zwischen Schadensersatz und Abmahnkosten (Anwaltsgebühren)

Während die Ansprüche auf Auskunft und Unterlassung kein Verschulden voraussetzen, ist der Schadensersatzanspruch verschuldensabhängig. Das bedeutet, dass der Webseiteninhaber die Anwaltskosten für die Unterlassung und die Auskunft zu tragen hat, aber nicht unbedingt die Kosten für den Schadensersatzanspruch. Diese und den Schadensersatz selbst muss er nur tragen, sobald er die Rechtsverletzung mitverschuldet hat. Allerdings kann dem Webseiteninhaber auch schon fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden, was in vielen Fällen zu einem Schadensersatzanspruch führt. Es reicht nicht aus, wenn der Webseiteninhaber sich vom Webdesigner oder der Agentur versichern lässt, dass alle Nutzungsrechte für die in die Webseite eingefügten Bilder vorliegen. Selbst wenn das der Fall ist, muss sich der Webseitenbetreiber darüber informieren, woher jedes einzelne Bild kommt und ob eine entsprechende Nutzungserlaubnis vorliegt. Andernfalls könne ihm fahrlässiges Handeln unterstellt werden – so das OLG München (Beschluss v. 15.01.2015, AZ: 29 W 2554/14).

Wie hoch der Schadensersatz letztendlich ist, hängt neben der Dauer der Nutzung auch von der Frage ab, ob es sich um eine private Webseite/einen privaten Blog oder um eine gewerbliche Seite und ob es sich um eine Unterseite oder die Startseite der Homepage handelt.

Kann ich mir die Abmahnkosten und den Schadensersatz vom Webdesigner zurückholen?

Ja und nein. Nicht alle Kosten kann man sich ohne Weiteres wiederholen.

Vorerst ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung einer Webseite oft um einen Werkvertrag gem. § 633 Abs. 1 BGB handelt, bei dem der Webdesigner dem Kunden die Webseite „frei von Sach- und Rechtsmängeln“ zu verschaffen hat.

Ein Rechtsmangel liegt dann vor, wenn für ein Bild nicht die entsprechenden Nutzungsrechte durch den Urheber eingeräumt wurden und es unerlaubt für die Webseite genutzt wird. Dann hat der Webseiteninhaber das Recht, von der Agentur bzw. dem Webdesigner den Ersatz all seiner Kosten und den des Schadensersatzes zu verlangen.

Anders ist es jedoch, wenn die Bilder vom Kunden selbst gestellt werden und vom Webdesigner in die Webseite eingebunden werden sollen. Dann hat der Kunde sicherzustellen, dass er über alle notwendigen Nutzungsrechte verfügt.

Häufig werden Bilder von Webdesign-Agenturen über Stockagenturen gekauft. Problematisch ist hier aber der Umfang der Lizenz: Meist sind nämlich Unterlizensierungen verboten, sodass der Käufer, also die Agentur, eine Lizenz erhält, aber keine Lizenz an den Kunden geben darf. In einem solchen Fall haftet die Agentur, da sie sich über den Umfang der Lizenz hätte informieren müssen.

Außerdem muss sich die Agentur bei der Platzierung der Bilder an die genauen Lizenzanforderungen halten, d.h. sie muss die Urheberkennzeichnung wie im Lizenzvertrag vorgeschrieben einhalten. Denn auch eine unterlassene Urheberkennzeichnung stellt eine Rechtsverletzung dar.

In meinem Vertrag ist eine Haftungsausschluss-Klausel enthalten. Ist das rechtmäßig?

Ein Haftungsausschluss in AGB für den Fall, dass von der Agentur beschaffte Bilder gegen Rechte Dritter verstoßen, ist unwirksam. Einige Agenturen lassen sich aber vom Kunden versichern, dass die vom Kunden bereitgestellten Bilder keine Rechte Dritter verletzen und sie dafür nicht haften. Das ist zulässig.

Fazit

Foto-Abmahnungen sollten ernst genommen werden. Wer das Bild mit der Webseite zusammen von seinem Webdesigner gestellt bekommen hat, hat aber gute Chancen, sich die entstandenen Kosten vom Webdesigner zurückzuholen. Voraussetzung ist aber, dass die Bilder vom Webdesigner bereitgestellt wurden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katrin Freihof

Beiträge zum Thema