Fototapete im Bild – Urheberrechtsfalle oder rechtlich erlaubt?
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Wenn die Wand zum Streitfall wird
Stellen Sie sich vor, Sie fotografieren Ihr Wohnzimmer, um es auf einer Immobilienplattform zu präsentieren. An der Wand: eine auffällige Fototapete mit einem Kunstmotiv. Wochen später flattert eine Abmahnung ins Haus – wegen Urheberrechtsverletzung. Was wie ein absurder Einzelfall klingt, hat den Bundesgerichtshof (BGH) gleich mehrfach beschäftigt. Die Entscheidungen aus dem Jahr 2025 bringen nun mehr Klarheit – und eine überraschend alltagstaugliche Lösung.
Hintergrund: Die Fototapete als urheberrechtlich geschütztes Werk
Fototapeten sind mehr als nur Wanddekoration – sie können urheberrechtlich geschützte Werke sein. Wird ein solcher Raum fotografiert und das Bild veröffentlicht, etwa auf einer Website oder in einem Exposé, stellt sich die Frage: Liegt darin eine unzulässige Nutzung des geschützten Werks?
Der BGH hat sich in drei aktuellen Urteilen mit genau dieser Frage beschäftigt:
- BGH I ZR 139/23 – Fototapete im Wohnhaus
- BGH I ZR 140/23 – Fototapete im Tenniscenter
- BGH I ZR 141/23 – Fototapete im Hotelzimmer
Kern der Entscheidungen: Die „schlichte Einwilligung“
Der BGH hat klargestellt: Ein Eingriff in das Urheberrecht – etwa durch das Fotografieren und Veröffentlichen eines Raumes mit Fototapete – ist nicht automatisch rechtswidrig. Entscheidend ist, ob der Urheber (z. B. der Fotograf der Tapete) in diese Nutzung eingewilligt hat. Und hier kommt ein zentraler Begriff ins Spiel: die schlichte Einwilligung.
Was ist eine schlichte Einwilligung?
Eine schlichte Einwilligung ist keine formale Lizenz, kein Vertrag, kein schriftliches Dokument. Es reicht aus, wenn der Urheber durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er mit der Nutzung einverstanden ist – selbst wenn dies nur stillschweigend geschieht.
Beispiel: Ein Fotograf verkauft seine Fotografie als Tapete über einen Online-Shop – ohne Urhebervermerk, ohne Einschränkungen. Wer diese Tapete kauft und in einem Raum anbringt, darf diesen Raum fotografieren und die Bilder veröffentlichen – etwa zur Bewerbung einer Ferienwohnung oder auf der Website eines Architekten. Der BGH sieht hierin eine konkludente (also stillschweigende) Einwilligung in die übliche Nutzung.
Was bedeutet „übliche Nutzung“?
Laut BGH umfasst die übliche Nutzung:
- das Fotografieren des Raumes mit der Tapete,
- die Veröffentlichung dieser Fotos im Internet,
- die Nutzung durch den Rauminhaber selbst oder durch beauftragte Dienstleister (z. B. Makler, Webdesigner),
- sogar die Verwendung der Fotos durch Dienstleister zur Eigenwerbung (z. B. als Referenzprojekt auf der eigenen Website).
Diese Nutzung ist rechtmäßig, solange sie im Rahmen des zu erwartenden Gebrauchs der Tapete erfolgt.
Grenzen und Unsicherheiten
Trotz der klaren Linie des BGH bleiben Fragen offen. So ist nicht abschließend geklärt, in welchen Fällen eine schlichte Einwilligung angenommen werden kann. Der BGH lässt bewusst Spielraum – was in der Praxis zu Unsicherheiten führen kann.
Praxistipp: So vermeiden Sie rechtliche Stolperfallen
- Verkaufen oder vermieten Sie Räume mit Fototapeten? Dann dürfen Sie diese in der Regel fotografieren und die Bilder veröffentlichen – sofern die Tapete ohne Einschränkungen erworben wurde.
- Achten Sie auf Urhebervermerke oder Lizenzbedingungen beim Kauf von Tapeten oder Wandbildern. Fehlen diese, spricht vieles für eine schlichte Einwilligung.
- Nutzen Sie Bilder von Räumen mit Fototapeten für Werbung oder Referenzen? Auch das ist erlaubt – wenn die Nutzung im Rahmen des Üblichen bleibt.
Fazit: Mehr Rechtssicherheit für Alltagssituationen
Die Entscheidungen des BGH bringen Erleichterung für Immobilienanbieter, Hoteliers, Architekten und viele andere Berufsgruppen. Wer Räume mit Fototapeten fotografiert und die Bilder nutzt, muss nicht automatisch mit rechtlichen Konsequenzen rechnen – solange die Nutzung im Rahmen des Erwartbaren bleibt und keine ausdrücklichen Einschränkungen bestehen.
Sie sind unsicher, ob Ihre Nutzung rechtlich zulässig ist?
Ich helfe Ihnen gerne weiter – ob bei der Prüfung konkreter Fälle, der Gestaltung rechtssicherer Verträge oder der Abwehr unberechtigter Abmahnungen. Kontaktieren Sie mich unverbindlich über nachfolgendes Kontaktformular oder überwww.vnegi.de– gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Bilder keine rechtlichen Schatten werfen.
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