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Frage- und Rederecht der Aktionäre in der Hauptversammlung

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Ein aktuelles Urteil des BGH beschäftigt sich mit der Zulässigkeit der Redezeitbeschränkung für Aktionäre in der Hauptversammlung. Im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber mit § 131 Abs. 2 S. 2 Aktiengesetz (AktG) die Möglichkeit eröffnet, in der Satzung einer Aktiengesellschaft den Versammlungsleiter zu ermächtigen, bei einer Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich zu beschränken. Durch die Neuregelung sollte der Missbrauch des Frage- und Rederechts durch Aktionäre eingedämmt werden, die in der Vergangenheit darauf Anfechtungsgründe stützten und ihre Interessen eigenmächtig auf Kosten der Aktiengesellschaft geltend machen wollten. Gegen einen Beschluss der Hauptversammlung für eine solche Satzungsregel hatte ein Aktionär geklagt. Nachdem das LG Frankfurt/Main seine Anfechtungsklage abgewiesen hatte, erklärte das OLG Frankfurt im Berufungsverfahren den angefochtenen Beschluss der Hauptversammlung für nichtig. Die Revision der Aktiengesellschaft vor dem BGH hatte Erfolg.

Die Karlsruher Richter bestätigten, dass die Hauptversammlung eine Regelung in der Satzung beschließen kann, die den Versammlungsleiter zur zeitlichen Beschränkung des Rederechts der Aktionäre ermächtigt. Weiter hat der II. Zivilsenat eine Ermächtigung des Versammlungsleiters zur Bestimmung der Gesamtdauer und zur Festlegung des Endes der Versammlung auf 22.30 Uhr für rechtmäßig erachtet. Jeweils im konkreten Einzelfall hat der Versammlungsleiter die zeitliche Beschränkung und die Festlegung der Dauer der Hauptversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Bei der Ausübung seines Ermessens muss er jedoch stets die konkreten Umstände der Versammlung berücksichtigen. Selbst wenn eine ausdrückliche Regelung in der Gesellschaftssatzung fehlt, hat er sich dabei an der gebotenen Sachdienlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung zu orientieren.

(BGH, Urteil v. 08.02.2010, Az.: II ZR 94/08)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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