AktG - Aktiengesetz
- Erstes Buch
Aktiengesellschaft
- Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
- § 1 AktG - Wesen der Aktiengesellschaft
- § 2 AktG - Gründerzahl
- § 3 AktG - Formkaufmann. Börsennotierung
- § 4 AktG - Firma
- § 5 AktG - Sitz
- § 6 AktG - Grundkapital
- § 7 AktG - Mindestnennbetrag des Grundkapitals
- § 8 AktG - Form und Mindestbeträge der Aktien
- § 9 AktG - Ausgabebetrag der Aktien
- § 10 AktG - Aktien und Zwischenscheine
- § 11 AktG - Aktien besonderer Gattung
- § 12 AktG - Stimmrecht
- § 13 AktG - Unterzeichnung der Aktien
- § 14 AktG - Zuständigkeit
- § 15 AktG - Verbundene Unternehmen
- § 16 AktG - In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
- § 17 AktG - Abhängige und herrschende Unternehmen
- § 18 AktG - Konzern und Konzernunternehmen
- § 19 AktG - Wechselseitig beteiligte Unternehmen
- § 20 AktG - Mitteilungspflichten
- § 21 AktG - Mitteilungspflichten der Gesellschaft
- § 22 AktG - Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
- Zweiter Teil
Gründung der Gesellschaft
- § 23 AktG - Feststellung der Satzung
- § 24 AktG - (weggefallen)
- § 25 AktG - Bekanntmachungen der Gesellschaft
- § 26 AktG - Sondervorteile. Gründungsaufwand
- § 27 AktG - Sacheinlagen, Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen
- § 28 AktG - Gründer
- § 29 AktG - Errichtung der Gesellschaft
- § 30 AktG - Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers
- § 31 AktG - Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgründung
- § 32 AktG - Gründungsbericht
- § 33 AktG - Gründungsprüfung. Allgemeines
- § 33a AktG - Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
- § 34 AktG - Umfang der Gründungsprüfung
- § 35 AktG - Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer
- § 36 AktG - Anmeldung der Gesellschaft
- § 36a AktG - Leistung der Einlagen
- § 37 AktG - Inhalt der Anmeldung
- § 37a AktG - Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
- § 38 AktG - Prüfung durch das Gericht
- § 39 AktG - Inhalt der Eintragung
- § 40 AktG - (weggefallen)
- § 41 AktG - Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
- § 42 AktG - Einpersonen-Gesellschaft
- (XXXX) §§ 43 und 44 AktG
- § 45 AktG - Sitzverlegung
- § 46 AktG - Verantwortlichkeit der Gründer
- § 47 AktG - Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern
- § 48 AktG - Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
- § 49 AktG - Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
- § 50 AktG - Verzicht und Vergleich
- § 51 AktG - Verjährung der Ersatzansprüche
- § 52 AktG - Nachgründung
- § 53 AktG - Ersatzansprüche bei der Nachgründung
- Dritter Teil
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 53a AktG - Gleichbehandlung der Aktionäre
- § 54 AktG - Hauptverpflichtung der Aktionäre
- § 55 AktG - Nebenverpflichtungen der Aktionäre
- § 56 AktG - Keine Zeichnung eigener Aktien. Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
- § 57 AktG - Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
- § 58 AktG - Verwendung des Jahresüberschusses
- § 59 AktG - Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
- § 60 AktG - Gewinnverteilung
- § 61 AktG - Vergütung von Nebenleistungen
- § 62 AktG - Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
- § 63 AktG - Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
- § 64 AktG - Ausschluß säumiger Aktionäre
- § 65 AktG - Zahlungspflicht der Vormänner
- § 66 AktG - Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
- § 67 AktG - Eintragung im Aktienregister
- § 67a AktG - Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
- § 67b AktG - Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
- § 67c AktG - Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
- § 67d AktG - Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
- § 67e AktG - Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
- § 67f AktG - Kosten; Verordnungsermächtigung
- § 68 AktG - Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung
- § 69 AktG - Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
- § 70 AktG - Berechnung der Aktienbesitzzeit
- § 71 AktG - Erwerb eigener Aktien
- § 71a AktG - Umgehungsgeschäfte
- § 71b AktG - Rechte aus eigenen Aktien
- § 71c AktG - Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
- § 71d AktG - Erwerb eigener Aktien durch Dritte
- § 71e AktG - Inpfandnahme eigener Aktien
- § 72 AktG - Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren
- § 73 AktG - Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
- § 74 AktG - Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine
- § 75 AktG - Neue Gewinnanteilscheine
- Vierter Teil
Verfassung der Aktiengesellschaft
- Erster Abschnitt
Vorstand
- § 76 AktG - Leitung der Aktiengesellschaft
- § 77 AktG - Geschäftsführung
- § 78 AktG - Vertretung
- § 79 AktG - (weggefallen)
- § 80 AktG - Angaben auf Geschäftsbriefen
- § 81 AktG - Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
- § 82 AktG - Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
- § 83 AktG - Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
- § 84 AktG - Bestellung und Abberufung des Vorstands
- § 85 AktG - Bestellung durch das Gericht
- § 86 AktG
- § 87 AktG - Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
- § 87a AktG - Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
- § 88 AktG - Wettbewerbsverbot
- § 89 AktG - Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
- § 90 AktG - Berichte an den Aufsichtsrat
- § 91 AktG - Organisation. Buchführung
- § 92 AktG - Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
- § 93 AktG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
- § 94 AktG - Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
- Zweiter Abschnitt
Aufsichtsrat
- § 95 AktG - Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
- § 96 AktG - Zusammensetzung des Aufsichtsrats
- § 97 AktG - Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
- § 98 AktG - Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
- § 99 AktG - Verfahren
- § 100 AktG - Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
- § 101 AktG - Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
- § 102 AktG - Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
- § 103 AktG - Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
- § 104 AktG - Bestellung durch das Gericht
- § 105 AktG - Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
- § 106 AktG - Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
- § 107 AktG - Innere Ordnung des Aufsichtsrats
- § 108 AktG - Beschlußfassung des Aufsichtsrats
- § 109 AktG - Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
- § 110 AktG - Einberufung des Aufsichtsrats
- § 111 AktG - Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
- § 111a AktG - Geschäfte mit nahestehenden Personen
- § 111b AktG - Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
- § 111c AktG - Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
- § 112 AktG - Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
- § 113 AktG - Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
- § 114 AktG - Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
- § 115 AktG - Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder
- § 116 AktG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
- Dritter Abschnitt
Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft
- Vierter Abschnitt
Hauptversammlung
- Erster Unterabschnitt
Rechte der Hauptversammlung
- Zweiter Unterabschnitt
Einberufung der Hauptversammlung
- § 121 AktG - Allgemeines
- § 122 AktG - Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
- § 123 AktG - Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
- § 124 AktG - Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung
- § 124a AktG - Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
- § 125 AktG - Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
- § 126 AktG - Anträge von Aktionären
- § 127 AktG - Wahlvorschläge von Aktionären
- § 127a AktG - Aktionärsforum
- § 128 AktG - (weggefallen)
- Dritter Unterabschnitt
Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
- Vierter Unterabschnitt
Stimmrecht
- § 133 AktG - Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
- § 134 AktG - Stimmrecht
- § 134a AktG - Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich
- § 134b AktG - Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
- § 134c AktG - Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
- § 134d AktG - Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
- § 135 AktG - Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde
- § 135a AktG - Mehrstimmrechtsaktien
- § 136 AktG - Ausschluß des Stimmrechts
- § 137 AktG - Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären
- Fünfter Unterabschnitt
Sonderbeschluß
- Sechster Unterabschnitt
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
- Siebenter Unterabschnitt
Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- § 142 AktG - Bestellung der Sonderprüfer
- § 143 AktG - Auswahl der Sonderprüfer
- § 144 AktG - Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
- § 145 AktG - Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht
- § 146 AktG - Kosten
- § 147 AktG - Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- § 148 AktG - Klagezulassungsverfahren
- § 149 AktG - Bekanntmachungen zur Haftungsklage
- Erster Unterabschnitt
- Erster Abschnitt
- Fünfter Teil
Rechnungslegung Gewinnverwendung
- Erster Abschnitt
Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 150 AktG - Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
- § 150a AktG - (weggefallen)
- § 151 AktG - (weggefallen)
- § 152 AktG - Vorschriften zur Bilanz
- (XXXX) §§ 153 bis 157 AktG - (weggefallen)
- § 158 AktG - Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
- § 159 AktG
- § 160 AktG - Vorschriften zum Anhang
- § 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance Kodex
- § 162 AktG - Vergütungsbericht
- Zweiter Abschnitt
Prüfung des Jahresabschlusses
- Erster Unterabschnitt
Prüfung durch Abschlußprüfer
- Zweiter Unterabschnitt
Prüfung durch den Aufsichtsrat
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Abschnitt
Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
- Erster Unterabschnitt
Feststellung des Jahresabschlusses
- Zweiter Unterabschnitt
Gewinnverwendung
- Dritter Unterabschnitt
Ordentliche Hauptversammlung
- Erster Unterabschnitt
- Vierter Abschnitt
Bekanntmachung des Jahresabschlusses
- Erster Abschnitt
- Sechster Teil
Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Erster Abschnitt
Satzungsänderung
- Zweiter Abschnitt
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Erster Unterabschnitt
Kapitalerhöhung gegen Einlagen
- § 182 AktG - Voraussetzungen
- § 183 AktG - Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
- § 183a AktG - Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
- § 184 AktG - Anmeldung des Beschlusses
- § 185 AktG - Zeichnung der neuen Aktien
- § 186 AktG - Bezugsrecht
- § 187 AktG - Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
- § 188 AktG - Anmeldung und Eintragung der Durchführung
- § 189 AktG - Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
- § 190 AktG - (weggefallen)
- § 191 AktG - Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
- Zweiter Unterabschnitt
Bedingte Kapitalerhöhung
- § 192 AktG - Voraussetzungen
- § 193 AktG - Erfordernisse des Beschlusses
- § 194 AktG - Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
- § 195 AktG - Anmeldung des Beschlusses
- § 196 AktG - (weggefallen)
- § 197 AktG - Verbotene Aktienausgabe
- § 198 AktG - Bezugserklärung
- § 199 AktG - Ausgabe der Bezugsaktien
- § 200 AktG - Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
- § 201 AktG - Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien
- Dritter Unterabschnitt
Genehmigtes Kapital
- Vierter Unterabschnitt
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 207 AktG - Voraussetzungen
- § 208 AktG - Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
- § 209 AktG - Zugrunde gelegte Bilanz
- § 210 AktG - Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
- § 211 AktG - Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
- § 212 AktG - Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
- § 213 AktG - Teilrechte
- § 214 AktG - Aufforderung an die Aktionäre
- § 215 AktG - Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
- § 216 AktG - Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
- § 217 AktG - Beginn der Gewinnbeteiligung
- § 218 AktG - Bedingtes Kapital
- § 219 AktG - Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
- § 220 AktG - Wertansätze
- Fünfter Unterabschnitt
Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Abschnitt
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
- Erster Unterabschnitt
Ordentliche Kapitalherabsetzung
- Zweiter Unterabschnitt
Vereinfachte Kapitalherabsetzung
- § 229 AktG - Voraussetzungen
- § 230 AktG - Verbot von Zahlungen an die Aktionäre
- § 231 AktG - Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage
- § 232 AktG - Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
- § 233 AktG - Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
- § 234 AktG - Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
- § 235 AktG - Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung
- § 236 AktG - Offenlegung
- Dritter Unterabschnitt
Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien
- Vierter Unterabschnitt
Ausweis der Kapitalherabsetzung
- Erster Unterabschnitt
- Erster Abschnitt
- Siebenter Teil
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Erster Abschnitt
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Erster Unterabschnitt
Allgemeines
- § 241 AktG - Nichtigkeitsgründe
- § 242 AktG - Heilung der Nichtigkeit
- § 243 AktG - Anfechtungsgründe
- § 244 AktG - Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*.
- § 245 AktG - Anfechtungsbefugnis
- § 246 AktG - Anfechtungsklage
- § 246a AktG - Freigabeverfahren
- § 247 AktG - Streitwert
- § 248 AktG - Urteilswirkung
- § 248a AktG - Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
- § 249 AktG - Nichtigkeitsklage
- Zweiter Unterabschnitt
Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 250 AktG - Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
- § 251 AktG - Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
- § 252 AktG - Urteilswirkung
- § 253 AktG - Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
- § 254 AktG - Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
- § 255 AktG - Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
- § 255a AktG - Gewährung zusätzlicher Aktien
- § 255b AktG - Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- Dritter Abschnitt
Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 258 AktG - Bestellung der Sonderprüfer
- § 259 AktG - Prüfungsbericht. Abschließende Feststellungen
- § 260 AktG - Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
- § 261 AktG - Entscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung
- § 261a AktG - Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Erster Abschnitt
- Achter Teil
Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Erster Abschnitt
Auflösung
- Erster Unterabschnitt
Auflösungsgründe und Anmeldung
- Zweiter Unterabschnitt
Abwicklung
- § 264 AktG - Notwendigkeit der Abwicklung
- § 265 AktG - Abwickler
- § 266 AktG - Anmeldung der Abwickler
- § 267 AktG - Aufruf der Gläubiger
- § 268 AktG - Pflichten der Abwickler
- § 269 AktG - Vertretung durch die Abwickler
- § 270 AktG - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht
- § 271 AktG - Verteilung des Vermögens
- § 272 AktG - Gläubigerschutz
- § 273 AktG - Schluß der Abwicklung
- § 274 AktG - Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Erster Abschnitt
- Erster Teil
- Zweites Buch
Kommanditgesellschaft auf Aktien
- § 278 AktG - Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
- § 279 AktG - Firma
- § 280 AktG - Feststellung der Satzung. Gründer
- § 281 AktG - Inhalt der Satzung
- § 282 AktG - Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
- § 283 AktG - Persönlich haftende Gesellschafter
- § 284 AktG - Wettbewerbsverbot
- § 285 AktG - Hauptversammlung
- § 286 AktG - Jahresabschluß. Lagebericht
- § 287 AktG - Aufsichtsrat
- § 288 AktG - Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter. Kreditgewährung
- § 289 AktG - Auflösung
- § 290 AktG - Abwicklung
- Drittes Buch
Verbundene Unternehmen
- Erster Teil
Unternehmensverträge
- Erster Abschnitt
Arten von Unternehmensverträgen
- Zweiter Abschnitt
Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
- § 293 AktG - Zustimmung der Hauptversammlung
- § 293a AktG - Bericht über den Unternehmensvertrag
- § 293b AktG - Prüfung des Unternehmensvertrags
- § 293c AktG - Bestellung der Vertragsprüfer
- § 293d AktG - Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
- § 293e AktG - Prüfungsbericht
- § 293f AktG - Vorbereitung der Hauptversammlung
- § 293g AktG - Durchführung der Hauptversammlung
- § 294 AktG - Eintragung. Wirksamwerden
- § 295 AktG - Änderung
- § 296 AktG - Aufhebung
- § 297 AktG - Kündigung
- § 298 AktG - Anmeldung und Eintragung
- § 299 AktG - Ausschluß von Weisungen
- Dritter Abschnitt
Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
- Vierter Abschnitt
Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
- Erster Abschnitt
- Zweiter Teil
Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
- Erster Abschnitt
Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
- Zweiter Abschnitt
Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
- § 311 AktG - Schranken des Einflusses
- § 312 AktG - Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
- § 313 AktG - Prüfung durch den Abschlußprüfer
- § 314 AktG - Prüfung durch den Aufsichtsrat
- § 315 AktG - Sonderprüfung
- § 316 AktG - Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
- § 317 AktG - Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter
- § 318 AktG - Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Eingegliederte Gesellschaften
- § 319 AktG - Eingliederung
- § 320 AktG - Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß
- § 320a AktG - Wirkungen der Eingliederung
- § 320b AktG - Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre
- § 321 AktG - Gläubigerschutz
- § 322 AktG - Haftung der Hauptgesellschaft
- § 323 AktG - Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
- § 324 AktG - Gesetzliche Rücklage. Gewinnabführung. Verlustübernahme
- § 325 AktG
- § 326 AktG - Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
- § 327 AktG - Ende der Eingliederung
- Vierter Teil
Ausschluss von Minderheitsaktionären
- Fünfter Teil
Wechselseitig beteiligte Unternehmen
- Sechster Teil
Rechnungslegung im Konzern
- Erster Teil
- Viertes Buch
Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Erster Teil
Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
- Zweiter Teil
Gerichtliche Auflösung
- Dritter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 AktG - Falsche Angaben
- § 400 AktG - Unrichtige Darstellung
- § 401 AktG - Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
- § 402 AktG - Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen
- § 403 AktG - Verletzung der Berichtspflicht
- § 404 AktG - Verletzung der Geheimhaltungspflicht
- § 404a AktG - Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- § 405 AktG - Ordnungswidrigkeiten
- § 406 AktG - (weggefallen)
- § 407 AktG - Zwangsgelder
- § 407a AktG - Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- § 408 AktG - Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
- § 409 AktG - Geltung in Berlin
- § 410 AktG - Inkrafttreten
- Erster Teil
Die wichtigsten Fragen zum AktG
-
Was ist das Aktiengesetz (AktG)?
Das Aktiengesetz (AktG) ist in Deutschland die gesetzliche Grundlage für die Gründung und Führung einer Aktiengesellschaft. -
Was ist eine Aktiengesellschaft (AG)?
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Rechtsform der sog. Kapitalgesellschaften, d. h., die Rechte und Pflichten der Vereinigung bestehen unabhängig von den Eigentümern. -
Wie ist das Aktiengesetz (AktG) aufgeteilt?
Insgesamt besteht das AktG aus vier Büchern mit 410 Paragrafen (z. B. Wesen der Aktiengesellschaft, Gründerzahl, Gründerkapital, Stimmrecht).
Über das AktG
Was regelt das Aktiengesetz?Das Aktiengesetz (AktG) ist in Deutschland die gesetzliche Grundlage für die Gründung und Führung einer Aktiengesellschaft.
So regelt es das Zustandekommen von Aktiengesellschaften, schreibt Richtlinien für die Durchführung von Hauptversammlungen vor und befasst sich mit der Rechnungslegung von Aktiengesellschaften. Auch definiert das AktG die Organe wie z. B. den Vorstand einer Aktiengesellschaft.
Zusammenfassend kann man sagen, dass das Aktiengesetz sämtliche Rechte und Pflichten für auf Aktien basierende Kapitalgesellschaften regelt.
Was ist eine Aktiengesellschaft?
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Rechtsform der sog. Kapitalgesellschaften, d. h., die Rechte und Pflichten der Vereinigung bestehen unabhängig von den Eigentümern. Das unterscheidet sie von den Personengesellschaften, hinter denen immer natürliche Personen stehen.
Daher hat die Aktiengesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies ist unter anderem in § 1 AktG festgehalten. Eine AG eignet sich insbesondere für Unternehmen, die über viel Kapital verfügen. Das Grundkapital einer AG wird dabei in Aktien zerlegt. Damit sind Aktionäre Miteigentümer des Unternehmens und haben Mitbestimmungsrechte.
Zur Gründung einer AG muss mindestens eine Person beteiligt sein, selbstverständlich können aber auch mehrere Personen zusammen eine AG gründen. Weiterhin benötigen die Gründer mindestens 50.000 € Grundkapital. Dieser Betrag ist nach § 7 AktG per Gesetz verpflichtend. Für die Eintragung ins Handelsregister müssen die Aktionäre vorab ein Viertel des Grundkapitals, also mindestens 12.500 €, bereitstellen.
Wie ist das Aktiengesetz aufgeteilt?
Insgesamt besteht das AktG aus vier Büchern mit 410 Paragrafen. Diese sind weiter untergliedert in Abschnitte und Unterabschnitte.
Im ersten Abschnitt finden sich allgemeine Vorschriften wie z. B.
Genauere Informationen zur Gründung einer Aktiengesellschaft sind in den §§ 23–53 AktG geregelt. Möchte man hingegen die Gesellschaft auflösen, wirft man besser einen Blick auf die §§ 262–277 AktG.