Fragen und Antworten zur Bildung eines Cannabisvereins nach CanG

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1. Frage: Wo kann man die Cannabis Club Lizenz in Bayern beantragen?

Antwort: Die Erlaubnis für Anbauvereinigungen nach § 11 Absatz 1 CanG erteilen die Behörden des Landes, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat (§ 33 Absatz 1 Satz 1 CanG). In Bayern wären also die zuständigen bayerischen Landesbehörden für die Erteilung der Erlaubnis zuständig. Welche Behörde genau zuständig ist, regelt Bayern durch Rechtsverordnung (§ 33 Absatz 3 CanG).


2. Frage: Ist es zulässig, bereits vor dem offiziellen Startdatum der "Cannabis Social Clubs" am 01. Juli 2024 Cannabis-Samen im Rahmen des Anbauclubs (Vereins) zu setzen, um so sicherzustellen, dass dieser bereits zum späteren Zeitpunkt zu ernten und die Blüten an Mitglieder abgeben zu können?

Antwort: Nein, ein Anbau von Cannabis durch Anbauvereinigungen vor dem 1. Juli 2024 ist nicht zulässig. Die relevanten Regelungen für Anbauvereinigungen in §§ 2, 11 ff. CanG treten erst am 1. Juli 2024 in Kraft (§ 15 Absatz 2 CanG). Vorher ist der Anbau mangels Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 CanG unzulässig.


3. Frage: Ist es rechtlich möglich, schon jetzt innerhalb einer Gruppe von fünf Freunden einen "kollektiven" Anbau von Cannabis auf einer gemeinschaftlich genutzten Fläche (z.B. in einem Schrebergarten) zu betreiben, wobei jede Person bis zu 3 Cannabis-Pflanzen für den gemeinschaftlichen Nutzen anbaut?

Antwort: Nein, ein "kollektiver" Anbau durch eine Gruppe von Freunden ist nicht zulässig. Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 CanG ist für Personen über 18 nur der private Eigenanbau nach § 9 CanG erlaubt. Dieser ist auf maximal 3 Pflanzen pro Person am eigenen Wohnsitz beschränkt (§ 9 Absatz 1 CanG). Ein Anbau für andere ist nicht gestattet.


4. Frage: Können ab dem 01. Juli 2024, mit der offiziellen Eröffnung der lizenzierten "Cannabis Social Clubs", überschüssige Cannabis-Blütenbestände legal unter den Mitgliedern der Clubs getauscht oder aufgeteilt werden?

Antwort: Nein, eine Weitergabe von Cannabis unter Mitgliedern ist nicht erlaubt. Die Anbauvereinigung darf Cannabis nur innerhalb ihres befriedeten Besitztums an Mitglieder zum Eigenkonsum weitergeben (§ 19 Absatz 1 und 2 CanG). Mitglieder dürfen von der Anbauvereinigung erhaltenes Cannabis nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Absatz 4 Satz 1 CanG).


5. Frage: Gibt es rechtliche Einschränkungen bei der Gründung eines Dachverbandes von Anbauvereinigungen, unter welchem mehrere "Cannabis Social Clubs" als Untervereine fungieren, die jeweils bis zu 500 Mitglieder haben? Wie könnte ein solches Konstrukt rechtssicher aufgebaut werden?

Antwort: Das Gesetz sieht die Gründung von Dachverbänden nicht vor. Eine Anbauvereinigung darf maximal 500 Mitglieder haben (§ 16 Absatz 2 Satz 1 CanG). Größere Konstrukte scheinen daher unzulässig. Genaueres lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.


6. Frage: Nach dem Cannabis-Gesetz (CanG) scheint es, dass Mitglieder von Vereinen nur auf Basis eines Minijobs eingestellt werden können. Wie ist es jedoch möglich, den Verwaltungsaufwand für einen Verein mit 500 Mitgliedern ohne ein Schichtsystem zu bewältigen? Ist es zulässig, dass der Verein eine externe Firma – in diesem Fall meine eigene – beauftragt, die dann die komplette Vereinsverwaltung auf Vollzeitbasis übernimmt?

Antwort: Anbauvereinigungen dürfen Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit Eigenanbau oder Weitergabe von Cannabis verbunden sind (§ 17 Absatz 1 Satz 3 CanG). Eine Beauftragung Ihrer Firma mit der kompletten Vereinsverwaltung erscheint daher rechtlich problematisch. Details hängen aber von der konkreten Ausgestaltung ab.


Fazit:

Insgesamt zeigt sich, dass der Gesetzentwurf den Anbau und die Abgabe von Cannabis zwar in engen Grenzen ermöglicht, aber keine großzügigen Ausnahmen oder Umgehungen zulässt. Ziel ist gerade, den Anbau und Konsum kontrollierbar zu halten.


Bei der weiteren Planung und Umsetzung sollte man sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, um keine Strafbarkeitsrisiken einzugehen. Gerne stehe ich Ihnen dafür auch im Rahmen eines Mandats zur Verfügung.


Ihr Rechtsanwalt

Matthias Richter


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