Fragen zum Testament

  • 4 Minuten Lesezeit

1. Warum sollte ich ein Testament machen?

Die wenigsten Menschen leben als Einzelgänger; während des Lebens entstehen Verbindungen zu anderen Menschen, die so dauerhaft sind, dass Verantwortung füreinander entsteht. Solche Verantwortung erfordert ein Nachdenken über die Frage, was geschehen soll, wenn eine Verbindung durch Tod endet. Die Verantwortung für die Verbindung über den Tod hinaus führt zu der Frage: Was kann ich bezogen auf meinen Tod für den anderen Menschen tun?

Hier kann ein Testament Klarheit schaffen!

2. Wie wichtig ist ein Testament?

Das hängt zum großen Teil von meiner eigenen Einstellung ab: Wenn es mir wichtig ist, meinen Willen bezogen auf die Zuordnung meines Vermögens nach meinem Tod zum Ausdruck zu bringen und mich nicht auf gesetzliche Regelungen verlassen will, komme ich nicht an einem Testament vorbei. In allen anderen Fällen ist ein Testament umso wichtiger, je mehr Besonderheiten meine persönliche Situation aufweist:

Bin ich verheiratet, habe ich Kinder und lebe in einer intakten Beziehung, so bietet das BGB für einen Erbrechtsfall nach deutschem Recht brauchbare Regeln an. Nur wenn ich eine besondere Vermögenssituation wie beispielsweise in einem Betrieb gebundenes Vermögen habe, sollte ich mir über die Konsequenzen der gesetzlichen Erbfolge Gedanken machen und ungewünschte Ergebnisse durch ein Testament vermeiden.

Bin ich verheiratet, habe aber keine Kinder mit meinem Partner, so muss ich mir darüber klar sein, dass die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB zu einer Erbengemeinschaft des überlebenden Ehepartners mit den Eltern oder Geschwistern des Erblassers führt. Durch ein Testament können sich die Ehepartner zu Alleinerben einsetzen, so dass jedenfalls keine Erbengemeinschaft entsteht. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass durch ein solches Testament ein Pflichtteilsanspruch der Eltern ausgelöst wird, während nach deren Vorversterben die Geschwister des Erblassers leer ausgehen.

Lebe ich in einer Patchwork-Familie, so entstehen bei der gesetzlichen Erbfolge häufig ungewünschte Zusammensetzungen von Erbengemeinschaften, so dass es geboten erscheint, ein Testament zu errichten. Auch in Familien mit einem behinderten Kind kann ich durch Regelungen in einem Testament eine dauerhafte Vermögenssorge für das behinderte Kind am besten gewährleisten. Weiter dient das Testament dazu, das Vermögen des Erblassers sowohl für das behinderte Kind als auch für etwaige Geschwister zu bewahren.

3. Grundbegriffe – Erbe und Vermächtnis

Wer sich noch nicht durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden hat, ist frei darüber zu entscheiden, welche Person oder Institution er zu seinem Erben machen will. Er oder sie muss nur genau genug bezeichnet sein, damit das Nachlassgericht den Erben identifizieren kann.

Ich kann die Entscheidung darüber, wer mein Erbe werden soll, nicht einem Dritten überlassen.

Der von mir bestimmte Erbe wird mit meinem Tod automatisch, also ohne eine bestimmte Erklärung abgeben zu müssen, mein Rechtsnachfolger. Es gilt die sogenannte Universalsukzession, das heißt der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten ein und kann oder muss diese wahrnehmen.

Will ich Einzelpersonen bedenken, ohne dass sie die Verantwortung für den gesamten Nachlass erhalten sollen, so kann ich dies durch ein sogenanntes Vermächtnis tun. Hierbei sind mir große Freiheiten eingeräumt, welche Anordnungen ich treffe: So kann ich beispielsweise einem Dritten das Recht einräumen, die Entscheidung über die Höhe des Betrages zu treffen, die eine von mir bestimmte Person aus dem Nachlass erhalten soll. Ich kann aber auch Teile meines Vermögens oder auch ein Wertpapierdepot vermachen, bei dem unklar ist, was daraus zum Zeitpunkt meines Todes geworden ist. Sind die Wertpapiere inzwischen verkauft, so geht der Vermächtnisnehmer leer aus. Der Erbe muss nur die Vermächtnisse erfüllen, die tatsächlich Vorhandenes betreffen oder bei denen ich angeordnet habe, dass der Erbe den Gegenstand beschaffen muss.

4. Gemeinschaftliches Testament

Nach deutschem Erbrecht können Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Dies geschieht sehr häufig in der Form eines sogenannten Berliner Testaments; hier setzen sich die Ehepartner zu Alleinerben ein. Sind Kinder vorhanden, so werden sie als Schlusserben benannt. Mit dem Tod des ersten Ehepartners wird dieses Testament für den überlebenden Partner bindend, das heißt eine anderweitige testamentarische Regelung ist ausgeschlossen, es sei denn dies ist dem Überlebenden im gemeinschaftlichen Testament vorbehalten worden.

Die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt und können den überlebenden Elternteil mit ihrem Pflichtteilsanspruch in Schwierigkeiten bringen. Auch aus steuerlichen Gründen will diese Form des gemeinschaftlichen Testaments wohl überlegt sein, weil möglicherweise wertvolle steuerliche Freibeträge verloren gehen.

5. Erbvertrag

Soll eine erbrechtliche Regelung gegen spätere Pflichtteilsansprüche abgesichert werden, so kann sich ein Erbvertrag unter Einbeziehung aller gesetzlicher Erben empfehlen; dabei wird die Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten allerdings nicht ohne entsprechende Ausgleichszahlungen zu erreichen sein.

Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich gerne an

Johannes Wuppermann, Fachanwalt für Erbrecht, Hamburg


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Wuppermann

Beiträge zum Thema