Freibetrag bei der Schenkungsteuer – kennen und nutzen

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Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer – zumindest, soweit sie den persönlichen Freibetrag des Beschenkten bei der Schenkungssteuer überschreiten. Lesen Sie, welche Freibeträge es für welche Personen gibt und was man sonst noch über die Freibeträge bei der Schenkungssteuer wissen sollte. Sie bekommen Antworten auf folgende Fragen:

  1. Wie wirkt der Freibetrag bei Schenkungen?
  2. Wer hat welchen Freibetrag bei der Schenkungsteuer?
  3. Gilt der Freibetrag auch für mehrere Schenkungen?
  4. Wie nutzt man die Freibeträge bei der Schenkungssteuer richtig?

Einen schnellen Ritt durch die Freibeträge bei Schenkungen liefert Ihnen auch das folgende Video. Ausführliche Informationen - wie immer - auf unserer Kanzlei-Website: 

https://www.rosepartner.de/freibetrag-schenkungssteuer.html

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Wie wirkt der Freibetrag bei Schenkungen?

Bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten ohne Gegenleistung greift die Schenkungssteuer. Es muss aber nur der Betrag versteuert werden, der über dem einschlägigen Freibetrag (nicht Freigrenze!) liegt. Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach dem rechtlich-familiären Näheverhältnis des Schenkers zum Beschenkten und ist in § 16 ErbStG geregelt.

Wer hat welchen Freibetrag bei der Schenkungsteuer?

  • Ehegatten haben einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Dieser Betrag gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Nach einer Scheidung liegt der Schenkungssteuer-Freibetrag nur noch bei 20.000 Euro.
  • Kinder haben bei Schenkungen eine Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro – und zwar jedes Kind von jedem Elternteil. Dieser Betrag gilt auch für Stiefkinder und Adoptivkinder, nicht aber für Schwiegerkinder.
  • Enkel müssen Schenkungen bis 200.000 Euro nicht versteuern. Kinder von bereits verstorbenen Kindern des Schenkers haben sogar den Kinderfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro.
  • Geschwister, Eltern und sonstige Verwandte müssen sich mit dem geringsten Freibetrag von 20.000 Euro begnügen und stehen – also dem Wert der auch allen nicht verwandten Personen wie Freunden bzw. Lebensgefährten zusteht.

Gilt der Freibetrag auch für mehrere Schenkungen?

Wer nun glaubt er könne seiner guten Freundin 100.000 Euro steuerfrei schenken, indem er ihr 5 x 20.000 Euro überweist (also genau die Höhe des Freibetrages), hat die Rechnung ohne den Steuer-Gesetzgeber gemacht. Der hat nämlich in § 14 ErbStG bestimmt, dass Schenkungen vom gleichen Schenker an einen Beschenkten, die innerhalb von 10 Jahren erfolgen zusammengerechnet werden. Das gleiche gilt auch, wenn der Beschenkte nach der Schenkung etwas vom Schenker erbt.

Wie nutzt man die Freibeträge bei der Schenkungssteuer richtig?

Innerhalb einer Familie lassen sich durch mehrfache Nutzung der Freibeträge über einen längeren Zeitraum auch große Vermögen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Gelegentlich ist es dabei geboten, zunächst Vermögen auf einen weniger vermögenden Ehepartner zu übertragen, damit auch von dem etwas an Kinder geschenkt werden kann und die Freibeträge optimal ausgenutzt werden können.

Ein sehr gutes Instrument für eine solche langfristige Strategie ist die Bündelung des Familienvermögens in einem sogenannten Familienpool. Der unterstützt nicht nur die Steueroptimierung sondern schützt auch das Vermögen langfristig vor dem Zerfall und Zugriff von Gläubigern, Enterbten, Schwiegerkindern etc. 

Auch im Übrigen sollte man stets nicht nur auf die Steuern gucken, sondern auch die mit Schenkungen verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken berücksichtigen. Diese lassen sich durch geschickte Gestaltungen von erfahrenen Fachanwälten und Steuerberatern aber gut einfangen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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