Freiheitsstrafe auf Bewährung: Doch wann bekommt man eigentlich Bewährung?

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Das deutsche Strafrecht bietet zwei Hauptstrafen. Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe. Doch nicht jeder, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, muss tatsächlich ins Gefängnis. Eine Freiheitsstrafe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Doch welche Voraussetzungen müssen eigentlich erfüllt sein und wie wichtig kann die Beauftragung eines Strafverteidigers in diesem Fall sein? 

Was bedeutet eigentlich Freiheitsstrafe auf Bewährung? 

Eine Freiheitsstrafe kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht verurteilt Sie dann zwar zu einer Freiheitsstrafe, diese wird jedoch nicht vollstreckt, sprich' Sie müssen nicht ins Gefängnis. Während der Bewährungszeit müssen Sie sich dann bewähren. Die Dauer der Bewährung kann zwischen zwei und fünf Jahren liegen. 

In welchen Fällen wird die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt? 

Die erste Voraussetzung für eine Bewährung ist zunächst, dass die Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Somit kann bei einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren die Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Damit die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muss zudem eine günstige Sozialprognose vorliegen. Eine positive Sozialprognose liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass die Verurteilung für Sie alleine schon Warnung genug ist und Sie auch in Zukunft keine Straftaten mehr begehen. Bei der Sozialprognose werden folgende Punkte berücksichtigt: 

  • Die Persönlichkeit des Verurteilten

  • Das Vorleben des Verurteilten

  • Wie sah das Verhalten nach der Tat aus

  • Wie sind die Lebensverhältnisse des Verurteilten

  • Welche Wirkung hat die Bewährungsstrafe auf den Verurteilten

Wann wird das Gericht in der Regel eine positive Sozialprognose annehmen? 

Sind Sie in der Vergangenheit noch nie zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden, oder haben Sie keine oder keine erheblichen Vorstrafen, so wird das Gericht in den meisten Fällen eine positive Sozialprognose annehmen. Sind Sie bereits einschlägig vorbestraft, dann müssen besondere Umstände vorliegen, um eine positive Sozialprognose zu begründen.  

Auch Gesichtspunkte wie das Zeigen von Reue und Einsicht, ein Geständnis oder Maßnahmen zur Wiedergutmachung können eine positive Sozialprognose begründen. Zusätzlich spielen auch Ihre Lebensverhältnisse eine Rolle. Eine Familie, ein Beruf und ein stabiles soziales Umfeld wirken sich immer positiv im Hinblick auf die Sozialprognose aus. 

Reicht eine positive Sozialprognose für eine Bewährung aus? 

Ob alleine eine günstige Sozialprognose für eine Bewährung ausreicht, hängt grundsätzlich von der Höhe der Strafe ab. 

  • Freiheitsstrafe unter sechs Monate: Bei einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten genügt das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose in der Regel aus. 

  • Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und einem Jahr: Bei einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und einem Jahr reicht eine günstige Sozialprognose alleine nicht mehr aus. Darüber hinaus ist es notwendig, dass die Vollstreckung der Strafe nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist. Bedeutet, Ihre Strafe wird dann vollstreckt, wenn aufgrund schwerwiegender Besonderheiten des Falles die Bewährung gegen das Rechtsempfinden der Bürger verstoßen würde und hierdurch das Vertrauen der Bürger in das Rechtssystem erschüttert wird.

  • Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwei Jahren: Die Vollstreckung der Strafe kann hier nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Besondere Umstände wären Milderungsgründe mit einem besonderen Gewicht. Hierunter fallen:

    • Der Umstand, dass der Täter nicht vorbestraft ist

    • Der Täter saß bereits längere Zeit in Untersuchungshaft

    • Es gab eine positive Veränderung im Hinblick auf die Lebensverhältnisse des Täters

    • Der Täter hat Aufklärungsarbeit geleistet

    • Der Täter hat ein umfassendes Geständnis abgegeben

    • Der Täter hat sich für eine Wiedergutmachung bemüht 

Warum sollten Sie sich an einen Strafverteidiger / Strafverteidigerin wenden? 

Eine Freiheitsstrafe kann nicht in jedem Fall verhindert werden. In solchen Fällen ist es jedoch wichtig, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Ein Haftantritt führt nämlich in den schlimmsten Fällen zum Verlust des Arbeitsplatzes, der Wohnung und sozialer Kontakte. 

Ein Strafverteidiger kann die Verteidigung ggf. bereits so aufbauen, dass die Freiheitsstrafe unter zwei Jahren liegt. Zudem kann er das Gericht ggf. davon überzeugen, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, denn ein Strafverteidiger weiß, welche Punkte für eine Bewährung wichtig sind. 

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