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Frist bei verspäteter Steuererklärungsabgabe

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Die Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr muss bis zum 31.05. des Folgejahres abgegeben werden. Wer die Frist versäumt, dessen Steuerlast wird später geschätzt. So erging es auch dem späteren Kläger, der seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 nicht abgegeben hatte. Im Sommer 2011 erhielt er deshalb einen auf pauschaler Grundlage ermittelten Steuerbescheid des Finanzamtes. Gegen diesen legte er Einspruch ein. Daraufhin gewährte ihm die Behörde eine in ihr Ermessen gestellte letzte Frist von einem Monat - die sogenannte Ausschlussfrist. Innerhalb derer könne er die Steuererklärung nachreichen und seinen Einspruch begründen. Dazu kam der Kläger erst sechs Tage nach Fristende. Das Finanzamt lehnte den Einspruch daher als verspätet ab. Mit seiner darauffolgenden Klage behauptete der Steuerzahler, die Frist sei zu kurz bemessen gewesen.

Fristgewährung und Länge liegt im Ermessen der Behörde

Nachdem das Finanzamt doch noch einen dem Kläger passenden Änderungsbescheid erlassen hatte, erklärten die Parteien den laufenden Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) Köln für erledigt. Da aber noch die Kostentragungspflicht zu klären war, die sich nach dem mutmaßlichen Obsiegen und Verlieren der Beteiligten bestimmt, musste das FG doch noch den mutmaßlichen Prozessausgang erörtern. Dabei spielten die Einwendungen des Klägers, dass vor der Ausschlussfrist zuerst noch eine einfache Frist zu setzen sei, keine Rolle. Der maßgebende § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nenne nur die Voraussetzungen der Ausschlussfrist. Diese waren hier gegeben. Deshalb drehte sich die Frage letztendlich darum, ob die Länge von einem Monat angemessen war und die beklagte Behörde ihr Ermessen dabei richtig ausgeübt hatte.

Gerichte erachten Frist von vier Wochen überwiegend als ausreichend

Das FG kam zum Ergebnis, dass die Gerichte - darunter auch der Bundesfinanzhof - eine Frist von vier Wochen als rechtmäßig erachten. Trotz der somit ausreichenden Frist hätte das beklagte Finanzamt den Prozess aber nicht gewonnen. Denn nach wie vor ist umstritten, ob bei der Fristbestimmung die Dauer des Besteuerungs- und Einspruchsverfahrens eine Rolle spielt. Mit dem einfachen Hinweis auf die Verspätung des Klägers, fiel die notwendige Begründung der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessensausübung daher zu gering aus. Daher hatten beide Seiten am Ende jeweils die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen.

(FG Köln, Beschluss v. 09.02.2012, Az.: 15 K 3613/11)

(GUE)

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