Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Steuererklärung nicht abgegeben – was droht bei verpasster Frist?

  • 2 Minuten Lesezeit
Cornelia Lang anwalt.de-Redaktion
  • Der letzte Abgabetermin für die Steuererklärung ist der 31. Juli.
  • Wird die Steuererklärung z. B. von einem Steuerberater erstellt, hat man bis Ende Februar 2020 Zeit. Stichtag ist hier der 2. März 2020.
  • Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag.
  • Die Nichtabgabe kann das Finanzamt zur Schätzung der Steuer berechtigen.
  • Eine Fristverlängerung kann beantragt werden. 

Steuererklärung noch nicht abgegeben – was tun?

Am 31. Juli 2019 ist der letzte Abgabetermin für die Steuererklärung für 2018. Diese Frist gilt für alle Steuerzahler, die zu einer Erklärung verpflichtet sind und sich nicht von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen. Doch was können diejenigen unternehmen, die einfach nicht daran gedacht haben oder die Abgabe vor sich hergeschoben haben?

Selbstverständlich können Steuerzahler die Erklärung heute noch schnell erledigen und die Unterlagen in den Nachtbriefkasten des entsprechenden Finanzamtes werfen. Aber das dürfte für die meisten zeitlich kaum zu schaffen sein. Im Falle der verspäteten oder fehlenden Abgabe erlaubt das Gesetz dem Finanzamt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. 

Schnell noch eine Fristverlängerung beantragen

Wer es bis Ende Juli mit der Abgabe nicht schafft, der sollte schnell Kontakt zum Finanzamt aufnehmen und um eine konkrete Fristverlängerung bitten. Die Finanzämter reagieren meistens mit Verständnis. Schließlich mangelt es ihnen sicherlich nicht an Arbeit. Eine spätere Steuererklärung, wenn es wieder ruhiger zugeht, wird daher oft akzeptiert.

Der Antrag sollte deshalb schriftlich gestellt werden, z. B. per E-Mail. Geben Sie in der Nachricht Ihre Steuernummer an und den Grund, warum Sie die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben konnten. Ein solcher triftiger Grund könnte etwa eine längere Krankheit, ein Unfall oder andere nachvollziehbare Umstände sein. Außerdem sollten Sie unbedingt ein Datum angeben, bis wann Sie die Steuererklärung rückwirkend voraussichtlich einreichen werden.

Wer nur anruft, sollte aufschreiben, welcher Beamte wann genau die Fristverlängerung zugesagt hat. Das hilft, wenn sich später keiner daran erinnern kann. Bei Ablehnung der Verlängerung kann Einspruch dagegen eingelegt werden.

Finanzamt darf Verspätungszuschlag verlangen

Seit 2019 gilt eine Verschärfung. Für ab diesem Jahr abzugebende Steuererklärungen, wie etwa die Einkommensteuererklärung für 2018, dürfen die Finanzämter bei verspäteter Abgabe laut § 152 Abgabenordnung (AO) einen Verspätungszuschlag verlangen.

Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat bis zur Abgabe 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuererklärung erst am 3. März 2020 abgeben, zahlen Sie für acht Monate (August 2019 – März 2020) mindestens einen Versätzungszuschlag von mindestens 200 Euro. Allerdings darf der Verspätungszuschlag höchstens 25.000 Euro betragen.

Nichtabgabe kann zur Schätzung der Steuer führen

Wer außerdem die Mühen der Steuererklärung scheut, dem droht eine weitere böse Überraschung. Das Finanzamt hat das Recht, die Einkommensverhältnisse zu schätzen. Dabei geht es sehr großzügig von für den Fiskus vorteilhaften Einkünften aus. Einzige Möglichkeit, den Schätzbescheid noch abzuändern, ist Einspruch dagegen einzulegen. Dafür hat man einen Monat nach dessen Bekanntgabe Zeit.

In der daraufhin vom Finanzamt gesetzten Ausschlussfrist muss die fehlende Steuererklärung vollständig nachgeholt werden. Ein Monat wird dabei von den Gerichten als ausreichend erachtet. Gelingt das nicht, bleibt es bei der Schätzung. Wer andererseits bei einer günstigeren Schätzung meint, nicht reagieren zu müssen, dem droht ein Steuerhinterziehungsverfahren. Denn die Pflicht zu einer ordentlichen Steuererklärung besteht weiter.

(COL/GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen: