Frist für Vergleich in Musterfeststellungsklage gegen VW verlängert, Option Widerrufsjoker?

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Frist für Vergleich auf den 30.04.2020 verlängert

Etwas überraschend hat Volkswagen die Frist für den ausgehandelten Vergleich mit dem vzbv verlängert.

Daher können Geschädigte, die die zwischen VW und dem vzbv ausgehandelten Kriterien erfüllen (u. a. Erwerb vor dem 01.01.2016 und Wohnsitz bei Erwerb im Inland), nun noch bis 30.04.2020 VW den Vergleich anbieten, den VW dann annehmen kann.

„Widerrufsjoker“ der anderen Art                

Für die Zehntausende, die so noch den Vergleich annehmen können, bietet sich auf diese Weise ein besonderer Widerrufsjoker. Soweit es am 05.05.2020 zu einem Urteil des BGH kommt (oder zumindest einer klaren Richtung in der mündlichen Verhandlung), kann man dann noch auf diese Entwicklung reagieren..

Denn auch ohne sich auf eine möglicherweise unzureichende Widerrufsbelehrung berufen zu müssen, kann man dann ganz regulär unter Nutzung des Widerrufsrechts auch nach der BGH Verhandlung den Vergleich noch widerrufen, wenn klar ist, dass die Ansprüche im Einzelfall höher sind als diejenigen aufgrund des Vergleichs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die 14-Tages-Frist, die mit Zustandekommen des Vergleichs zu laufen beginnt, dann noch nicht abgelaufen ist.

Unsicherheiten über Sinnhaftigkeit des Vergleichs

Dies gibt den Geschädigten, die häufig zu recht an der wirtschaftlichen Angemessenheit des Vergleichs zweifeln, eine zusätzliche Option. Denn ob der angebotene Vergleich im Einzelfall sinnvoll sein kann oder eine Einzelklage gegen VW nun angezeigt ist, kann man nur anhand der Kriterien des Einzelfalls beantworten, dazu hier.

Durch den Widerruf kann es möglich sein, die Unsicherheiten zu umgehen, dass BGH am 05.05.2020 ggfs zum Ergebnis gelangt, dass die Ansprüche gegen VW nicht bestehen oder nur in einer Höhe, die den Vergleich im worst case sogar günstiger gemacht hätten.

Wer weiter unsicher ist, sollte sich eine kostenfreie Ersteinschätzung einholen, die von im Dieselskandal erfahrenen Anwälten wie RA Koch angeboten wird.

Ansprüche geltend machen, wenn kein Angebot erfolgt

Allerdings machen auch Zehntausende die Erfahrung, dass sie kein Angebot erhalten, da sie das Fahrzeug nach dem 31.12.2015 erworben haben.

Ein aktuelles Urteil des OLG Koblenz vom 03.04.2020 (8 U 1956/19) zeigt, dass dann dennoch Ansprüche bestehen können. Das OLG Koblenz gab der Klage eines Käufers bei Erwerb im Oktober 2017 gegen VW statt. 

Ansprüche daher prüfen

Sollten Sie daher kein Angebot erhalten haben oder das Angebot unzureichend sein, so bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an, ob eine Einzelklage bei Ihnen sinnvoller ist.

Alternativ kann auch der Widerruf einer noch laufenden Finanzierung geprüft werden, um ein vergleichbares Ergebnis zu erlangen.

RA Koch, Mitglied der IG Dieselskandal, bietet mit der Erfahrung zahlreicher gerichtlicher Verfahren im Dieselskandal Geschädigten dazu eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Sprechen Sie uns an!

Aufgrund der kurzfristig notwendigen Handlungen antworten wir auf Anfragen über anwalt.de auch am Wochenende kurzfristig.

Sebastian Koch

Rechtsanwalt



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