Fristlose Kündigung für Berufskraftfahrer wegen Drogenkonsums

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 20.10.2016 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Berufskraftfahrer ihre Fahrtauglichkeit nicht durch Drogenkonsum gefährden dürfen. Ein Verstoß hiergegen kann die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Hierfür ist unerheblich, ob die Drogen vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurden.

Der beklagte Lkw-Fahrer hatte am Wochenende im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin („Chrystal Meth) konsumiert. Als er am darauffolgenden Montag seine Arbeit wieder aufnahm, geriet er in eine Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte, die ihn positiv auf Drogen testeten.

Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er dem beklagten Fahrer fristlos das Arbeitsverhältnis aus außerordentlichem Grund.

Hiergegen richtete sich die Klage des Lkw-Fahrers. Er führte auf, dass es keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit gegeben habe.

Das Landesarbeitsgericht hatte die außerordentliche Kündigung für rechtswidrig gehalten. Die hiergegen durch den Arbeitgeber eingelegte Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte jedoch Erfolg und führte zur Klageabweisung. Es war der Ansicht, dass die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Drogenkonsum und der sich daraus für den Berufskraftfahrer ergebenden Gefahr nicht hinreichend gewürdigt wurde. Darauf, ob die Fahrtüchtigkeit des Fahrers tatsächlich beeinträchtigt gewesen sei und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, kommt es an dieser Stelle nicht an.

Urteil des BAG vom 20.10.2016

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana

Beiträge zum Thema