Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis aufgrund Drogenkonsums

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Bei Konsum "harter" Drogen, sofern er nachgewiesen ist, wird die Fahrerlaubnisbhörde in der Regel diese gleich entziehen, ohne vorherige Gutachtenseinholung. Dies gilt grundsätzlich auch für Fahrerlaubnisse aus anderen Ländern der EU. In diesem Fall wird untersagt, vom Recht der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. So auch einem kürzlich entschiedenen Fall.

Nachdem bei einem Kraftfahrzeugführer Drogen nachgewiesen wurden, erkannte das VG Trier ihm mit einem neuen Beschluss vom 07.12.2021 (1 L 3223/21.TR) das Recht ab, eine ausländisch ausgestellte Fahrerlaubnis in Deutschland zu gebrauchen. Damit stimmte es der vorhergehenden Entscheidung der kommunalen Fahrerlaubnisbehörde zu.

Der Antragsteller ist in Deutschland wohnhaft und besitzt eine europäische Fahrerlaubnis. Einem Verkehrsunfall folgend wurden beim Antragsteller durch verschiedene Tests jedoch Spuren von Kokain festgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Trier untersagte dem Antragsteller daraufhin mit sofortiger Vollziehbarkeit den weiteren Gebrauch seiner Fahrerlaubnis in Deutschland.

Gegen dies legte der Antragsteller Widerspruch ein. Seinen Ausführungen nach kam es beim Aufenthalt bei einem Bekannten möglicherweise zu einer ungewollten Aufnahme von Kokain. Diese erklärte er damit, dass die Droge an einem Trinkglas oder Tabakblättchen des Bekannten gehaftet habe.

Das Gericht folgte dem nicht und lehnten den Antrag ab. Begründet wurde dies mit der unbedingt erforderlichen Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn „sog. Harte Drogen im Sinne des BtMG“ konsumiert wurden – wenn auch nur einmalig.

Dem Antragsteller konnte ebendies nachgewiesen werden. Auch seine Ausführungen konnten nicht überzeugen. Die vorliegenden Bluttests des Antragstellers deuteten auf die Aufnahme einer Menge an Kokain hin, welche nicht durch bloße Spuren der Droge an einem Glas erklärbar seien. Eine unbeabsichtigte Aufnahme über das Glas oder die Tabakblättchen sei somit nicht glaubhaft.

Durch den Konsum der Droge sei der Antragsteller nachweisbar nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen und die zuständige Behörde berechtigt, dem Antragsteller das Recht auf Nutzung der Fahrerlaubnis zu entziehen.

Foto(s): Janus Galka


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