Fristlose Kündigung trotz Straftat unzulässig (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 319/17)

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Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer unter Umständen auch aus Gründen kündigen, die Ihre Ursache im privaten Bereich haben. Dies bedeutet aber nicht, dass die Kündigung ohne Weiteres – und schon gar nicht fristlos – ausgesprochen werden darf. Dies selbst dann nicht, wenn die Kündigung mit Gesetzesverstößen des Arbeitnehmers begründet wird.

Hierauf verweist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer jüngeren Entscheidung (11 Sa 319/17).

Der betroffene Arbeitnehmer, der sich gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr setzte, war im Jahre 2016 wegen des Verdachtes der Begehung eines Sprengstoffvergehens verurteilt worden. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wurden die Fahnder fündig und beschlagnahmten rund 1,5 kg an gefährlichen Stoffmischungen sowie rund 1,0 kg Betäubungsmittel. Der Arbeitgeber kündigte, nachdem ihn diese Information erreichte, zuerst fristlos und sodann ordentlich.

Gegen die fristlose Kündigung setzte sich der Arbeitnehmer gerichtlich erfolgreich zur Wehr. Umfeld, Tat, Schwere und Art des Vergehens reichten dem Gericht nicht, um das Fehlverhalten des Arbeitnehmers, welches außerdienstlich begangen wurde, als Rechtsgrund für eine außerordentliche Kündigung genügen zu lassen.

Schließlich war der Arbeitnehmer auch nur in der Qualitätssicherung seines Unternehmens und nicht in Herstellung von Chemikalien tätig.

Ferner bestand das Arbeitsverhältnis seit rund 15 Jahren.

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