Fristlose Kündigung wegen Schimmel

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Eine Mieterin schloss einen auf 2 Jahre zeitlich befristeten Mietvertrag über eine Wohnung von ca. 30 qm ab. Als es nach dem Einzug zu Schimmelbefall an der Tapete hinter einem Schrank sowie hinter dem Bett gekommen war, kündigte sie den Mietvertrag fristlos. Wenige Tage später zog sie aus und zahlte keine Miete mehr. Hinsichtlich der Kündigung berief sie sich darauf, dass der Schimmelbefall bei ihr zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen u.a. in Form von Neurodermitis und Asthmaanfällen geführt habe. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf wiesen die Klage der Vermieters auf Zahlung der ausgebliebenen Miete ab. Nach Ansicht dieser Gerichte sei die Mieterin in so einem Falle nicht erst mal zu einer Abmahnung des Vermieters verpflichtet gewesen. Hiergegen legte der Vermieter Revision ein.

Der Bundesgerichtshof sah das allerdings anders und hob die Entscheidung auf. Auch bei Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung, die der Vermieter zu vertreten habe, dürfe der Mieter normalerweise nicht sofort fristlos nach § 569 Abs. 1 BGB kündigen. Er müsse erst einmal den Vermieter abmahnen und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Anders sei dies nur, wenn die Fristsetzung nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Dies setze allerdings voraus, dass die Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspreche oder sich die Berechtigung zur sofortigen Kündigung aus einem besonderen Interesse des Mieters ergebe. Hierfür trage der Mieter ebenfalls die Beweislast. Zur Klärung dieser Fragen verwies der Bundesgerichtshof die Sache zurück in die Vorinstanz.

BGH vom 18.04.2007, Az. VIII ZR 182/06


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