FuBus – aus der Gläubigerversammlung vom 18.12.2014 in Dresden

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Ein Teil der derzeit zur Insolvenzmasse gezogenen Werte in Höhe von 87,7 Mio. Euro, bestehend aus Lebens- und Rentenversicherungen in Höhe von 69,5 Mio. Euro, aus anfänglich übernommen Bankbeständen von 9,8 Mio. Euro, aus Edelmetallen von 5 Mio. Euro und aus einem Fonds-Depot von 3,4 Mio. Euro, könnte im Jahr 2015 an die ca. 28.000 FuBus-Gläubiger fließen. Die erwartete Quote soll insgesamt bei ca. 20 % der Forderungen liegen. Dieses teilte der Insolvenzverwalter der Future Business KG aA (FuBus)  auf der Gläubigerversammlung am 18.12.2014 in Dresden vor ca. 180 Besuchern mit.

Weitere Werte sollen eingezogen werden, darunter Verkaufserlöse aus Immobilien in Höhe von geschätzten 17 Mio. Euro.

Zu den möglichen Forderungen gegen den Fiskus – zur Nichtigkeit der Jahresabschlüsse

In den Jahresabschlüssen seit 2009 seien Gewinne dargestellt worden, während Verluste hätten ausgewiesen werden müssen, so der Insolvenzverwalter. Die Aktiva aus Lebensversicherungen seien im Anlagevermögen ausgewiesen gewesen. Tatsächlich seien diese Lebensversicherungen aber in 2009 Umlaufvermögen gewesen. Es sei nicht die Absicht vorhanden gewesen, diese Anlagen längerfristig zu halten. Im Umlaufvermögen hätten diese Werte abgewertet werden müssen. Wenn die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse durchdringe, seien Ertragsteuern vom Finanzamt in Höhe von 40 Millionen € zurückzufordern, so der Insolvenzverwalter. Eine Rückforderung der Ertragsteuern sei dann möglich, wenn die Nichtigkeit der Abschlüsse festgestellt sei.

Beim Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip, beim Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip.

Kassenführung des Verwalters ständig geprüft

Für die Kassenführung des Insolvenzverwalters sei vom Gläubigerausschuss ein Sachverständiger eingesetzt worden, der die Prüfung bis zum 15. Dezember 2014 durchgeführt habe, ohne Beanstandungen.

Akteneinsicht erst seit kurzem

Die gesamte Ermittlungsakte war bei der Staatsanwaltschaft und konnte erst vor kurzem gesichtet werden. Das Landeskriminalamt hatte die Akten eingescannt. Seitdem werden aus diesen Akten weitere Informationen herausgeholt, so der Verwalter.

22 gemeinsame Vertreter gewählt

Auf 47 Sitzungstagen des Insolvenzgerichts Dresden seien auf insgesamt 556 Sitzungen 17 gemeinsame Vertreter gewählt worden. Von 45.345 Anleihen seien insgesamt für 41.098 Anleihen gemeinsame Vertreter bestellt worden. Weitere fünf Vertreter waren für die FuBus-Genussrechte gewählt worden, wie nachfolgend ausgeführt.

Fünf Vertreter für FuBus-Genussrechte

Am 8.10.2014 waren fünf gemeinsame Vertreter für die FuBus-Genussrechte gewählt worden. Ca. 3400 Gläubiger  seien dort vertreten gewesen. 1974 Gläubiger von 4463 Gläubigern haben abgestimmt. Für 2489 Gläubiger sei kein gemeinsamer Vertreter gewählt worden. Diese 2489 Gläubiger seien angeschrieben worden, dass sie ihre Forderungen anmelden könnten, so der Verwalter.

Zu den möglichen Forderungen gegen die Versicherungen

Zu den Rückkaufswerten äußerte sich der Verwalter wie folgt: Die Rückkaufswerte an sich seien bisher überprüft worden, diese  Rückkaufswerte seien in Ordnung, so der Verwalter. Wenn die Verträge mit den  Lebensversicherungen sittenwidrig wären, könnte man statt des Rückkaufswertes alle Einzahlungen zurückfordern. Diese Frage sei allerdings noch offen. Es komme auf ein kollusives Zusammenwirken der Versicherungen mit dem Infinus/FuBus-Konzern an. Die möglichen Forderungen gegen die Versicherer hingen ab von den weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, so der Insolvenzverwalter.

Die Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen entsprechen im Regelfall nur 60 % der Einzahlungen. Bei Lebensversicherungen liegt der Gewinn erfahrungsgemäß im geringen Rückkaufswert.

Zu den möglichen Forderungen gegen die Anleger

Rückforderungen aus Gewinnausschüttungen gegenüber Anlegern innerhalb der letzten vier Jahre (§ 134 InsO) seien dann möglich, wenn die Jahresabschlüsse nicht korrekt seien, so eine Mitarbeiterin des Verwalters.  Von dem Ergebnis der Feststellungsprozesse wegen der Jahresabschlüsse hänge das Anfechtungsrecht ab. Zurückgefordert werden könnten die Zinsen oder auch das ausgezahlte Kapital. Die Frage der Anwendbarkeit von § 38 InsO oder § 39 InsO sei entscheidend für die Frage der Rückzahlung für das Kapital. Die Frage von Rückzahlungen auch durch die Anleger während der letzten vier Jahre steht und fällt also mit den Ergebnissen der Feststellungsklagen wegen der Jahresabschlüsse seit 2009.

Nachrangdarlehen

Die Nachrangdarlehen werden nicht von den gemeinsamen Vertretern angemeldet. Hier müsse jeder seine Forderung selber anmelden. Wenn ein deliktischer Charakter dieser Forderungen festgestellt werde, so beständen Chancen, dass auf die Nachrangdarlehen eine Quote gezahlt werde.



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