Führerschein aus Polen - Fahren in Deutschland legal!

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Das Fahren mit einem EU-Führerschein, egal ob aus Polen oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Dies gilt auch, wenn in Deutschland keine MPU absolviert wurde.

Als Grundsatz ist sowohl in Art. 1 II der Zweiten Führerschein-Richtlinie, als auch in Art. 2 I der Dritten die gegenseitige Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat der EU erteilten Fahrerlaubnisse verankert. Der EuGH bestärkte in zahlreichen Entscheidungen, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, den Grundsatz der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung als klar formulierte Verpflichtung

Kernsatz: Es kann einer im EU-/EWR-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (in der Richtlinie ist allerdings immer die Rede von „Führerschein“) nicht schon deshalb die Anerkennung (auch) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweigert werden, weil gegen den Inhaber zuvor eine Führerscheinmaßnahme wie die Entziehung der Fahrerlaubnis ergangen ist (Maßnahme nach Art. 11 IV der Richtlinie 2006/126/EG). Ausnahmen hiervon sind nur in engem Rahmen möglich. Die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung ist im deutschen Recht in § 28 I S. 1 FeV festgeschrieben. Bei weiterer Lektüre des § 28 FeV stellt man jedoch schnell fest, dass § 28 IV S. 1 Nr. 3 FeV einer Gültigkeit nach Entziehung durch Gericht / Behörde vom Wortlaut her eindeutig entgegen steht:

Wortlaut 28 FeV:

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich „aus dem Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 19 vom 22.1.2013, S. 1). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Abs. 1 gelten auch für die entsprechenden EU-und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis,

  1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
  2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
  3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
  4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
  5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
  6. die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
  7. deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
  8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
  9. die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.

In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

Juristischer Dreh- und Angelpunkt in Bezug auf inländisches Recht ist daher die Frage, ob § 28 IV S. 1 Nr.3 FeV vor europäischem Recht Bestand hat und daher angewendet werden darf.

Der Europäische Gerichtshof hat dies in nunmehr elf Entscheidungen verneint. Wie zuletzt in der Sache „Hofmann“ (EuGH, Urtl. v. 26.4.12 – C-419/10, juris, Rn 50f., 65 und 85 = NJW 2012, S. 1935) hat er klargestellt, dass die Vorschrift gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz verstößt, sofern sie sich nicht auf Fälle erstreckt, in denen die Fahrerlaubnis innerhalb einer laufenden Sperrfrist erteilt worden ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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