Führerschein weg auch bei Nichtverkehrsdelikten ?

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Die Fahrererlaubnisbehörden können die Fahrerlaubnis auch bei Straftaten, die keine Verstöße gegen Verkehrsvorschriften betreffen entziehen. Beispielsweise ist dies möglich bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (§ 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV).

Möglich ist eine Anordnung auch bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Er hat vor kurzem einen Mandanten im Verwaltungsverfahren vor der Verkehrsbehörde, der Stadt Ausgburg in einem solchen Fall erfolgreich vertreten. Ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gegen die Anordnung war erfolgreich. 

Im betreffenden Fall lag sogar eine Vorstrafe einer Gewalttat vor, die nach dem Aussteigen aus dem Fahrezug im Verkehr nach vorangeganener Provokation erfolgt ist. 

Ist das Verwaltungsgerichht an einen Strafbefehl gebunden ?

In einem anderen Fall sah sich das Verwaltungsgericht Stuttgart (10K 1990/21) auch nicht an Feststellungen eines Strafbefehls gebunden.

Eine Bindungswirkung entfällt demzufolge, wenn sich das Strafgericht nicht zur Kraftfahreignung äußert oder die Kraftfahreignung nicht eindeutig beurteilt werden kann. 

Entziehung trotz Einstellung der Staatsanwaltschaft ?

Ein von der Staatsanwaltschaft eingestelltes Verfahren kann die Behörde für eine Entziehung im übrigen heranziehen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen  jedoch zweifelsfreie Erkenntnisse, etwa aus Feststellungen der Polizei, ergeben.

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