Führt Bürgerentlastungsgesetz bei Krankenkassenbeträgen zu mehr Unterhalt durch Einkommenserhöhung?

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Seit dem 01.01.2010 stieg in den Steuerklassen I, II, IV und V das monatliche Nettoeinkommen, weil inzwischen höhere Vorsorgebeiträge für Krankenkassenbeiträge abzugsfähig sind. Bei der Steuerklasse III kann es in einigen Fällen zu Verringerungen kommen, was lediglich mit der neuen Zuordnung der Vorsorgepauschalen in der Steuerklasse III und IV zusammenhängt. Die steuergesetzliche Änderung kann daher sowohl für den Unterhaltsberechtigten, als auch für den Unterhaltsverpflichteten die Möglichkeit der Anpassung des Unterhaltes geben.

Die Regelungen zur verbesserten Abzugsfähigkeit gelten auch für private Krankenversicherungsbeiträge. Hier ist jedoch zu beachten, dass dies nur für die Bereiche der Basisversorgung gilt. Zusätzliche Tarife wie beispielsweise für Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer, werden weiterhin bei der Steuer herausgerechnet. Bei Selbständigen, die Vorauszahlungen aufgrund eines Bescheides vor dem 16.09.2009 leisten, sind diese Neuregelungen leider nicht berücksichtigt. Diese Gruppe hat jedoch die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Anpassung zu stellen, um so das Einkommen zu erhöhen. Ansonsten erfolgt eine Gutschrift der überbezahlten Beträge erst mit dem Lohnsteuerjahresausgleich.

Zusätzliche Aufwendungen für die Krankenkasse außerhalb des Basistarifes sind nach wie vor neben den andern Vorsorgeleistungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Sie unterliegen hier aber den gesetzlichen Beschränkungen.

Der Ehegattenunterhalt ist, soweit auch Krankenkassenbeiträge übernommen werden, ab 2010 reichlicher abzugsfähig. Die bisherige Grenze von jährlich 13.805 EUR wird um die zusätzlichen Beiträge zur Grundversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten erhöht. So profitiert der Unterhaltsverpflichtete von einer Steuerentlastung und der Berechtigte kann erhöhten Unterhalt beziehen. Wie immer empfiehlt es sich jedoch, im Bereich des Ehegattenunterhalts vor der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit den Steuerberater zu konsultieren. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage kann zu erhöhten Ausgaben z. B. bei der Krankenkasse des Unterhaltsberechtigten führen, der dann den Steuervorteil negiert oder sogar zum Nachteil werden lässt.


RAin Angelika Zimmer

Fachanwältin für Familienrecht

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