Für den Fall, dass ich heute tödlich verunglücke – was bedeutet dieser Satz im Testament?

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Das Kammergericht Berlin (6 W 10/18) hatte über ein Testament zu befinden, das seinem Wortlaut nach nur für einen einzigen Tag Geltung beanspruchte.

Die Erblasserin hatte im November 1999 ein privates Testament mit folgendem Inhalt verfasst:

„Testament!

Für den Fall, dass ich heute, am 26.11.99, tödlich verunglücke, fällt mein gesamter Nachlass (Haus, Auto, Konto und persönliche Sachen) zu gleichen Teilen an:

Person A, Person B und Person C

26.11.1999

Aufgesetzt bei bester Gesundheit und vollem Bewusstsein

Unterschrift“

Person A war der Ex-Ehemann der Erblasserin, B und C deren Kinder.

Nach dem Ableben der Erblasserin wurde zugunsten der beiden Kinder der Erblasserin beim Nachlassgericht ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt und in der Folge auch erteilt. Der Ex-Mann erbte danach nicht. 

Später tauchte das Testament auf. Das Nachlassgericht versuchte in der Folge, zu ergründen, was es mit dem Satz „Für den Fall, dass ich heute, am 26.11.99, tödlich verunglücke“, mit dem das Testament eingeleitet wurde, auf sich hat.

Der Ex-Mann der Erblasserin vertrat gegenüber dem Gericht die Auffassung, dass das Testament ab dem 26.11.1999 gelte und nicht nur an diesem bestimmten Tag gelten beanspruchen sollte, er also ebenfalls Erbe sei.

Eines der Kinder ließ das Gericht wissen, dass die Erblasserin sehr intelligent gewesen sei und genau gewusst habe, was sie schreibt. Deshalb sei das Testament wörtlich zu verstehen und auch nur für die Regelung der Erbfolge an diesem einen Tag einschlägig.

Trotz dieses Einwands des Kindes zog das Nachlassgericht den Erbschein, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden war, wegen Unrichtigkeit ein.

Die von der Erblasserin gewählte Formulierung, wonach das Testament für den Fall eines Unglücks am 26.11.1999 gelten solle, sei, so das Gericht, keine Bedingung für die Geltung des Testaments. Vielmehr habe die Erblasserin lediglich den Anlass für die Testamentserrichtung mitgeteilt. Das Testament sei in Bezug auf diese Formulierung auslegungsbedürftig. Entscheidend sei der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung ihres letzten Willens. Es seien keine Umstände erkennbar, warum die Erblasserin ihre Erbfolge nur für einen Tag regeln wollte

Am Ende erben alle drei zu gleichen Teilen.

Sebastian Lohse, Rechtsanwalt und Mediator

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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