Kein Ausgleichsanspruch für Luxusausgaben nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

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In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge können grundsätzlich bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 17 U 125/21; Urteil vom 12.10.22) nach der Trennung eines im gehobenen Lebensstil lebenden Paares im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen. Es wies Ausgleichsansprüche des Mannes zurück.


Die Parteien hatten über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren eine intime Beziehung geführt. Der Kläger überließ der Beklagten eine American Express Platinum Zweitkarte für einen Zeitraum von 10 Monaten. Sie belastete das Konto mit gut 100.000,00 €. Zudem hatte der Kläger u.a. Reisen und Einkäufe bei Chanel bezahlt und ihr Diamant-Ohrringe geschenkt. Im Rahmen der Trennung kam es u.a. zu Sachbeschädigungen durch den Kläger; die Beklagte erstattete Strafanzeige; es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen. Nunmehr begehrt der Kläger Zahlung von gut 200.000 € sowie die Rückgabe der Diamant- Ohrringe.


Die Ansprüche wurden zurückgewiesen. Der für einen Schenkungswiderruf erforderliche „grobe Undank“ liege nicht bereits dann vor, „wenn ein Partner die insoweit unterstellte nichteheliche Lebensgemeinschaft (...) verlässt, da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden muss“, betont das Gericht. Vorausgesetzt würde vielmehr “objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere“, die subjektiv „Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten (ist), die in erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann“. Eine solche subjektiv undankbare Einstellung sei hier nicht feststellbar.


Maßgeblich seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die behaupteten Geschenke „einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der - finanziell gut situierten - Parteien der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants ... dazugehörte“. Das Ausgabeverhalten der Parteien habe sich während der Beziehung nicht maßgeblich geändert. Die zurückgeforderten Ausgaben seien auch nicht ersichtlich von großer finanzieller Anstrengung des Klägers oder einer prekären Situation der Beklagten geprägt gewesen. Es habe sich um Einzelbeträge im Bereich zwischen gut 60 € und gut 3.000 € gehandelt.


Fazit: Augen auf bei Schenkungen innerhalb nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Eine Rückforderung auch erheblicher Beträge ist nur in Ausnahmefällen denkbar.


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