Für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen kann Vermittler Rückstellungen bilden

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Mit mehreren - jetzt bekannt gemachten (Pressemitteilung Nr. 85/10) - Entscheidungen vom 19.07.2011 (X R 26/10; X R 8/10; X R 9/10 und X R 48/08) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Versicherungsvertreter für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen steuerliche Rückstellungen bilden kann.

In dem Sachverhalt der Entscheidung mit Aktenzeichen X R 26/10 hatte der Versicherungsvertreter erstmals im Jahre 2004 eine Rückstellung für die Bestandspflege passiviert. Nachdem das Finanzamt diese nicht anerkannt hatte, gab das erstinstanzliche Finanzgericht der dementsprechenden Klage statt und erkannte 0,5 Stunden Aufwand pro Vertrag und Jahr an.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Rückstellung grundsätzlich geboten ist, hat das Verfahren jedoch zu weiteren Feststellungen über die rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung und über die Höhe des Aufwands an das FG zurückverwiesen.

Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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