Fußball überall

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Der Fußballverband wollte es verbieten, dass Szenen von Amateurspielen seiner Mitglieder im Internet als kleine Filme veröffentlicht werden. Auf www.hartplatzhelden.de konnten eben Filmausschnitte von solchen Spielen angeschaut werden. Der Fußballverband sah darin eine Verletzung seiner Rechte und glaubte, dass sämtliche Rechte an der gewerblichen Nutzung der Amateurspiele ihm als Veranstalter zustünden. Der BGH machte diesen Glauben nun zu nichte und ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, dem OLG Stuttgart, sah der BGH in der Veröffentlichung der Filmsequenzen im Internet keine unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses nach § § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG. Auch die Schutzbedürftigkeit des Fußballverbands in diesem Bereich verneinte der BGH mit dem Hinweis, dass dieser sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern kann, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Ein besonderes Auschließlichkeitsrecht lediglich im Hinblick auf die erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele, verneint der BGH. (BGH, Urteil vom 28.10.2010 - Az.: I ZR 60/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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