Veröffentlicht von:

Fußballfans müssen Kosten für Ingewahrsamnahme tragen

  • 1 Minuten Lesezeit

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit einem Urteil, Aktenzeichen: 10 A 1489/17 u. a., die Klagen von zwei Männern und einer Frau abgewiesen, die sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten ihres Transportes von Hildesheim nach Hannover und ihrer Ingewahrsamnahme über 2 Tage in Gewahrsamszellen der PD Hannover gewandt haben.

Im vorliegenden Fall wurden die Kläger mit weiteren Personen durch Polizeibeamte am 04.11.2016 in der Nähe des Parkplatzes im Raum Hildesheim aufgegriffen. Dabei ging die Polizei davon aus, dass in unmittelbarer Nähe eine Schlägerei zwischen gewaltbereiten Fans von Hannover 96 und von Eintracht Braunschweig im Vorfeld des am 06.11.2016 stattfindenden Bundesligaspiels der beiden Mannschaften eine Schlägerei geplant war. Die angetroffenen Personen wurden daraufhin in Gewahrsam genommen und nach Hannover verbracht, wo die drei Kläger aufgrund einer richterlichen Anordnung bis in die Abendstunden des 06.11.2016 in Polizeigewahrsam gehalten wurden. Eine Beschwerde gegen diese richterliche Anordnung wurde seitens der drei Kläger nicht eingelegt.

Für den Transport und die Ingewahrsamnahme stellte die Polizei den Klägern mit den angegriffenen Kostenbescheiden Kosten in Höhe von jeweils insgesamt 95,- EUR (45,- für Transportkosten; 50,- für Unterbringung über 2 Tage) in Rechnung.

Zu Recht, wie nun das Verwaltungsgericht Hannover entschied.

Nach Ansicht der Richter sei die Ingewahrsamnahme rechtmäßig gewesen, da dadurch unmittelbar bevorstehende Straftaten verhindert worden seien. Die Ingewahrsamnahme über zwei Tage sei unerlässlich gewesen, um zu verhindern, dass die Kläger sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem angesetzten Ligaspiel an weiteren, konkret zu befürchtenden Auseinandersetzungen beteiligen würden. Die Unterbringungsbedingungen in den Gewahrsamszellen der Polizeidirektion Hannover seien, entgegen der Auffassung der Kläger, rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema