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Verwaltungsgericht Hannover: Fußballfan muss Kosten für Ingewahrsamnahme durch Polizei tragen

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Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit einem Urteil vom 18.07.2012, Aktenzeichen: 10 A 1994/11, entschieden, dass ein Fußballfan, der zur Verhinderung von Straftaten von der Polizei vor einem Fußballspiel in Gewahrsam genommen wird, zur Tragung der dabei anfallenden Kosten herangezogen werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger, ein Anhänger von Hannover 96, im Zusammenhang mit Angriffen auf Fans des VfL Wolfsburg vor dem Bundesligaspiel von Hannover 96 gegen den VfL am 5. Februar 2011 in Gewahrsam genommen. Anschließend wurden ihm die Kosten der Gewahrsamnahme in Höhe von 25 Euro auferlegt.

Zu Recht, wie nun das Verwaltungsgericht Hannover entschied. Nach Ansicht der Kammer seien die kostenrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme gegeben. Dabei finde die Gewahrsamnahme selbst in § 18 Abs. 1a) SOG eine wirksame Rechtsgrundlage.

Nach Auffassung der Richter verstoße dies weder gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch gegen die EMRK selbst. Zwar habe der Gerichtshof erkennen lassen, dass er die Regelungen in den Landespolizeigesetzen in Deutschland zum Unterbindungsgewahrsam für nicht konventionskonform hält, jedoch hat er dies bisher nie förmlich beanstandet, was Voraussetzung für eine Bindungswirkung des Gerichts sei.

Auch steht die EMRK dem Verhinderungsgewahrsam nicht entgegen. Art. 5 EMRK gestatte, so das Gericht, ausdrücklich die Haft zur Verhinderung einer Straftat. Diese Vorschrift sei auch nicht auf den Bereich der Strafverfolgung beschränkt.

Das Urteil dürfte auch weit über den Fußball hinaus Bedeutung haben. So müssen auch Personen, die in Gewahrsam genommen werden, auf Demonstrationen damit rechnen, dass ihnen die Kosten in Rechnung gestellt werden.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Polizeibehörden dazu übergehen, dem Betroffenen die Kosten für eine Gewahrsamnahme in Rechnung zu stellen.


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