Galeria Karstadt Kaufhof: 47 Filialen schließen, rund 4000 Angestellten droht Kündigung

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Galeria Karstadt Kaufhof gab im Rahmen der Insolvenz-Verhandlungen bekannt, dass 47 Filialen in Deutschland geschlossen werden. Bislang waren noch 129 Warenhäuser mit circa 17.400 Angestellten in Betrieb. Die Schließung der 47 Geschäfte bedroht die Arbeitsplätze von etwa 4000 Mitarbeitern. Allerdings wird erwartet, dass dies noch deutlich mehr Angestellte betrifft.

Galeria entstand aus der Fusion von Kaufhof sowie Karstadt. Im Herbst 2022 meldete der Konzern bereits zum zweiten Mal Insolvenz an und suchte Rettung in einem Schutzschirm-Verfahren. Laut Konzernchef Miguel Müllenbach sind für die schlechte wirtschaftliche Lage unter anderem die steigenden Energiepreise sowie die nachlassende Konsumbereitschaft der Kunden verantwortlich. Müllenbach machte keinen Hehl daraus, dass zur Rettung des Konzerns Stellenstreichungen sowie Filialschließungen notwendig sind.

Für die Schließungen sind zwei Termine vorgesehen.

  • 19 Filialen schließen am 30.06.2023.
  • 28 Filialen schließen am 31.01.2024.

Die übrigen 82 Filialen will der Konzern umfassend sanieren und dafür ein neues Verkaufskonzept erstellen.


Was passiert mit den Angestellten?

Die Galeria-Angestellten erhalten eine Abfindung in Höhe des doppelten Brutto-Monatslohns. Außerdem besteht die Möglichkeit zum Wechsel in eine Transfergesellschaft. Dies dient der Vermittlung in ein neues Beschäftigungs-Verhältnis.


Rechtliche Möglichkeiten bei Kündigung

Erhält ein Mitarbeiter die Kündigung wegen einer Filial-Schließung, ist schnelles Handeln notwendig. Denn gemäß § 4 des Kündigungsschutz-Gesetzes (KSchG) hat die Kündigungsschutz-Klage innerhalb drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht einzugehen. Andernfalls ist die Kündigung zulässig.

Einen allgemeinen Kündigungsschutz hat in diesem Fall jeder Arbeitnehmer, der mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist. Im Falle eines Sozialplans ist es dennoch möglich, dass die Kündigung rechtlich unwirksam ist. Auch dann ist eine Kündigungsschutz-Klage möglich.

Auch ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung ist möglich. Das ist die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hier ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich, ohne Kündigungsfristen und Kündigungsschutz zu beachten.

Wichtig: Niemals den Aufhebungsvertrag unterzeichnen, ohne diesen vorher gründlich zu überprüfen! Auch nicht, wenn der Arbeitgeber drängt oder von einem besonders guten Angebot bei sofortiger Unterzeichnung spricht. Ein Aufhebungsvertrag ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers wirksam, so bleibt Zeit, diesen genau zu überdenken.

Die Arbeitsagentur behandelt einen Auflösungsvertrag wie die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Das bedeutet die zwölfwöchige Sperrfrist bezüglich Arbeitslosengeldes.

Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich, welche Rechte Ihnen als Arbeitnehmer zustehen. Wenden Sie sich jederzeit schriftlich oder telefonisch an mich und mein Experten-Team der Kanzlei Wawra & Gaibler:

Wir helfen Ihnen gerne weiter und prüfen Ihren Fall bundesweit. Mit Ihnen gemeinsam besprechen wir die Erfolgschancen sowie das weitere Vorgehen.

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