Galeria Karstadt Kaufhof GmbH und Kanzlei Grünecker: Abmahnung Markenrecht

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Grünecker aus München vor, die in Vertretung der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH handeln.

Vorab: Wenn Sie eine solche markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie gerne unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt in Anspruch nehmen. Melden Sie sich hierfür gerne via eMail an info@wd.recht.de oder telefonisch unter 0251 / 208680-30

 

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist die Wort-/Bildmarke „BOB“. Den Ausführungen der Kollegen nach vertreibt die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH unter dieser Marke unterschiedliche Produkte, u.a. Produkte für Babys und Kinder. Berufen wird sich auf „zahlreiche entsprechende Marken“, insbesondere aber auf die dt. Marke Nr. 30 232 477 mit Priorität vom 03.07.2002 und Nr. 302017 014 665 mit Priorität vom 03.06.2017.

Der Vorwurf richtet sich zum einen darauf, der abgemahnte Händler habe das geschützte Zeichen unberechtigt für die geschützten Waren und Dienstleistungen verwendet und damit eine Markenverletzung begangen.

Darüber hinaus richtet sich die Abmahnung gegen die Registrierung einer nach Ansicht der Kanzlei Grünecker zu ähnlichen Marke durch den Abgemahnten. Auch durch die Registrierung verletze der Händler die Rechte der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH.

Es bestehe eine Verwechselungsgefahr mit dem prioritätsälteren Zeichen der GmbH. Die unter dem Zeichen angebotenen Waren und Dienstleistungen seien identisch oder „hochgradig ähnlich“ zu denjenigen, die unter der Marke „BOB“ geschützt seien. Darüber hinaus seien die sich gegenüberstehenden Zeichen „nahezu identisch“.

 

Forderungen der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH durch Kanzlei Grünecker

Gefordert wird vom Abgemahnten

• die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

• der Nachweis für die Löschung der angemeldeten und vermeintlichen Verletzermarke

• die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR

• die Erteilung einer Auskunft über den Umfang (insbes. Gewinn) der vorgeworfenen Handlungen zu erteilen

• zu erklären, den durch die vorgeworfenen Handlungen entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen

• Einwilligung gegenüber dem DPMA in die Löschung der angegriffenen Marke

 

Tipp: Reaktion auf eine solche markenrechtliche Abmahnung

Es handelt sich hier um eine ausgewachsene markenrechtliche Streitigkeit, wie sich bereits aus den Forderungen und dem Gegenstandswert ergibt, die selbstverständlich sehr ernst zu nehmen ist.

Die Fristen sollten unbedingt beachtet werden und innerhalb derselben rechtzeitig für eine Reaktion ein Experte für Markenrecht konsultiert werden.

Keinesfalls sollte vorschnell gehandelt und die Forderungen ungeprüft und unverändert erfüllt werden. Eine einmal abgegebene Auskunft oder ein einmal abgegebenes Unterlassungsversprechens sind kaum oder gar nicht mehr rückgängig zu machen. Die vorschnelle Abgabe des beigefügten Unterlassungsversprechens kann zu deutlichen Nachteilen führen.

Ebenso wenig sollte der Abgemahnte selbst direkten Kontakt zu den Rechtsvertretern der Kanzlei Grünecker aufnehmen. In einem solchen direkten Gespräch herrscht keine Waffengleichheit, so dass hier wenig zu erwarten ist und im Gegenteil zu befürchten steht, dass das Gespräch von dem gegnerischen Rechtsvertreter genutzt wird, um Informationen zu erhalten, welche die Durchsetzung der Forderungen erleichtern.

In jedem Fall sollte ein Fachmann für Markenrecht beauftragt werden, die Berechtigung der Abmahnung und der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen. Das Markenrecht ist eine Spezialmaterie, die für eine vernünftige Verteidigung ein fundiertes Wissen benötigt, das nicht im Vorbeigehen anzueignen ist. Angesichts der Forderungen sollte hier keinesfalls am falschen Ende gespart werden.

Auch wenn es nach dem Erhalt einer Abmahnung hierfür zu spät ist: Melden Sie keine Wortmarke an, ohne zuvor eine fachkundige Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt haben zu lassen. Es ist unzureichend, das gewünschte Zeichen in Google zu suchen oder die DPMA-Suche zu bemühen. Nicht nur zeichenähnliche- sondern auch phonetisch ähnliche prioritätsältere Marken können einer Eintragung entgegenstehen. Für eine vernünftige Recherche stehen dem Markenrechtler spezielle Rechercheprogramme zur Verfügung, deren Ergebnisse dann noch fachkundig eingeschätzt und ausgewertet werden müssen. Wer hier auf Sand baut, riskiert -wie vorliegend- eine Abmahnung, den Verlust seiner (ggf. bereits bekannten und beworbenen) Marke und wird neben den Anwaltskosten auf Schadenersatz für die Nutzungen in Anspruch genommen, zudem über ein Unterlassungsversprechen auf 30 Jahre strafbewehrt gebunden.

 

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte – Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Wenn Sie Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung erhalten haben, können Sie unser Angebot einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung nutzen und uns die Abmahnung via Fax oder E-Mail für eine solche erste Einschätzung auch vorab zusenden. Alternativ können Sie auch unser Direkthilfe-Formular unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ nutzen. Einen ersten Überblick über unsere Tätigkeit können Sie sich durch unsere Gegnerliste unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/ verschaffen.

Kontaktieren Sie uns gerne bundesweit. Wir helfen Ihnen gerne!

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