Garantie-Problem

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Wer ein Neufahrzeug vom Händler erwirbt, kommt in den Genuss einer Garantie. Diese Garantie wird dem Käufer nicht extra in Rechnung gestellt. Daher ist der Händler als Verkäufer berechtigt, in die Garantiebedingungen einen Passus aufzunehmen, der den Käufer verpflichtet, anfallende Inspektionen und Wartungen ausschließlich in Vertragswerkstätten des Autoherstellers durchführen zu lassen.

Anders ist die Rechtslage jedoch beim Kauf eines Gebrauchtwagens vom Händler; auch in diesen Fällen wird in der Praxis oft eine Garantie mitverkauft. Im Kleingedruckten der Garantie findet sich häufig die Bestimmung, dass Arbeiten ausschließlich von Vertragswerkstätten des Automobilproduzenten aufgesucht werden müssen. Wenn Nicht-Vertragswerkstätten die Arbeiten durchführen, erlischt die Händlergarantie beim Gebrauchtwagenkauf.

Mancher Autofahrer war deshalb unangenehm überrascht, da er Wartungs- und Inspektionsarbeiten von einer Nicht-Vertragswerkstatt hat durchführen lassen und der Händler dann Garantieleistungen verweigerte. Dieser Praxis hat nunmehr der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Grundsatzurteil ein Ende gesetzt; nach dieser Entscheidung ist diese Beschränkung auf Vertragswerkstätten unwirksam. Denn beim Erwerb des Gebrauchtwagens vom Händler muss der Käufer die Garantie extra bezahlen, und zwar auch dann, wenn sie nicht in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Da der Käufer dem Händler diese Zusatzleistung extra bezahlt, darf sein Recht auf freie Wahl der Reparaturwerkstatt nicht eingeschränkt werden. Der Käufer kann also auch Nicht-Vertragswerkstätten für regelmäßige Wartungen und Inspektionen aufsuchen.

Entscheidend ist, dass diese Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt wurden, egal von welcher Werkstatt.

Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof eine für den Verbraucher nachteilige Regelung gekippt, was aus Sicht des Verbraucherschutzes sicherlich zu begrüßen ist (BGH, Urteil vom 25.9.2013, Az.: VIII ZR 206/12).


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