Gastronomie: WLAN für Gäste & Haftung

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"Die Bereitstellung von offenem WLAN in einem Gastgewerbe bietet zahlreiche Vorteile. Gäste schätzen es, kostenlosen Internetzugang zu haben, während Gastronomen auf steigende Einnahmen hoffen. Doch was sollte man tun, wenn das Netzwerk missbraucht wird? Im Folgenden geben wir Ratschläge zu haftungsbezogenen Fragen.

Die Abkürzung 'WLAN' steht für 'Wire Local Area Network' und wird heute in vielen gastronomischen Betrieben angeboten. Für viele Kunden gehört der Zugang zum kostenlosen Internet zu einem gelungenen Restaurantbesuch dazu. Schließlich ermöglicht dies in der Regel schnelleres und kostengünstigeres Surfen im Vergleich zu den eigenen Mobilfunkanbietern. 'Offene WLANs', bei denen jeder im Bereich ohne Zugangscodes oder Anmeldeverfahren auf das Netzwerk zugreifen kann, sind besonders kundenfreundlich. Aber was passiert, wenn das Netzwerk für unzulässige Aktivitäten genutzt wird?

Keine allgemeine Überwachungspflicht

Als Anbieter von WLAN in einem Gastgewerbe, oft als 'Access-Provider' bezeichnet, sind Sie im Allgemeinen nicht verpflichtet zu überwachen. Da Sie lediglich den Internetzugang ermöglichen, sind Sie nicht für die Handlungen der Benutzer verantwortlich, solange Sie den Datenfluss nicht beeinträchtigen, indem Sie übermittelte Informationen auswählen oder verändern. Wenn Sie jedoch von einem Rechteinhaber darüber informiert werden, dass von Ihrer Verbindung aus Urheberrechtsverletzungen stattfinden, ist sofortiges Handeln erforderlich. Je nach Situation sind verschiedene Maßnahmen erforderlich. Eine Lösung könnte sein, den Zugang nur Benutzern zu gewähren, die sich zuvor registrieren. In einigen Fällen kann es ratsam sein, den Zugang zu bestimmten Websites mit urheberrechtsverletzenden Inhalten zu sperren.

Schadensersatz & Unterlassung

Wenn dem Anbieter kein Verschulden trifft, weil er keine Kenntnis hatte und nach Kenntniserlangung sofort die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, kann kein Schadensersatz geltend gemacht werden. Allerdings kann ein WLAN-Anbieter immer noch auf eine Unterlassungsanordnung verklagt werden.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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