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Gastschulverhältnis Thüringen – § 14, § 15 Schulgesetz Thüringen

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Schulbezirke in Thüringen für Grundschulen in Thüringen und Regelschulen in Thüringen – § 14 Thüringer Schulgesetz:

Die Grundschulen und Regelschulen in Thüringen grenzen sich durch Schulbezirke voneinander ab. D. h., jeder Schüler muss grundsätzlich in die für seinen Schulbezirk zuständige Schule gehen:

In § 14 ThürSchulG heißt es:

(1) Für jede Grundschule und jede Regelschule legt der Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einen abgegrenzten Schulbezirk fest; dieser kann auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern über das Gebiet eines Schulträgers hinausgehen. Für mehrere Grundschulen oder Regelschulen kann jeweils ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Schulbezirk der Wohnsitz des Schülers liegt; im Fall des Satzes 2 sind die Schulen im gemeinsamen Schulbezirk die örtlich zuständigen Schulen. Änderungen der Schulbezirke können im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium einen Schulbezirk festlegen oder verändern, wenn es dafür ein dringendes öffentliches Interesse feststellt. 

Eine Besonderheit für Thüringen besteht dahingehend, dass gemeinsame Schulbezirke festgelegt werden können, sodass im Ergebnis die Schulbezirksfestlegungen damit ausgehebelt werden können. Hierzu differenziere ich gleich zwischen Schulen mit abgegrenzten Schulbezirken und mit gemeinsamen Schulbezirken.

Antrag auf Schulbezirkswechsel bei abgegrenzten Schulbezirken:

Wie in den anderen Bundesländern auch, muss man in Thüringen einen Antrag auf Schulbezirkswechsel stellen, wenn die Schulen unterschiedliche Schulbezirke haben.

Hierzu heißt es in § 15 Thüringer Schulgesetz:

(1) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen als der nach § 14 örtlich zuständigen Schule gestattet werden (Gastschulverhältnis), insbesondere wenn 

1. besondere pädagogische oder soziale Gründe vorliegen oder

2. der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde. 

(2) Bei Grund- und Regelschulen sowie bei Förderschulen trifft die Entscheidung nach Absatz 1 das Schulamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schulpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Anhörung des abgebenden und im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulträger unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule. 

Wichtige Gründe in Thüringen sind individuelle Gründe. Es scheiden demnach Gründe aus, die jeden betreffen, wie die bessere/schlechtere Schule. In Betracht kommen demgegenüber Betreuungskonstellationen, Mobbing und in ganz engem Rahmen auch der Schulweg.

Zu beachten ist, dass sich Eltern rasch in ihr Unglück reden. D. h., wenn Sie unsicher sind, können Sie mich gerne vorab als erfahrenen Anwalt für Schulrecht anrufen und wir sprechen durch, was man sagen kann und was eher problematisch erscheint.

Aufnahme in die 1. Klasse in Thüringen und Schulwechsel bei gemeinsamen Schulbezirk in Thüringen:

Haben die Schulen gemeinsame Schulbezirke, kann man sich bei jeder Schule anmelden. Es muss dann ein reguläres Aufnahmeverfahren stattfinden, wenn ein Bewerberüberhang besteht.

Die Schule stellt dann Aufnahmekriterien auf. Da das Schulgesetz keine Vorgaben macht, kommen die Schulen auf die irrsinnigsten Ideen, was das Aufnahmeverfahren natürlich auch fehleranfällig macht!

Da es keine allgemeingültigen Vorgaben gibt, muss man immer erst schauen, ob zulässige Aufnahmekriterien zugrunde gelegt und dann, ob das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Hier läuft regelmäßig eine Menge schief, d. h., wehren lohnt sich!

Kommen Sie nicht weiter, melden Sie sich gerne bei mir als erfahrenen Anwalt für Schulrecht und wir gehen Ihren Fall durch.

Widerspruchsverfahren und gerichtlicher Eilantrag in Thüringen:

Auch wenn man abgelehnt wurde, kann man noch Widerspruch einlegen und ein Widerspruchsverfahren einleiten bzw. (selbst noch über die Sommerferien) versuchen, die Aufnahme in der Wunschschule per gerichtlichem Eilantrag durchzusetzen. Wenn Sie nicht weiterkommen, rufen Sie mich gerne an!

Weitere Informationen und Links zu weiteren Themenbereichen erhalten Sie auf meiner Website.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht seit 2007


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