GBR-Modernisierung 2024 MoPeG: Neuerungen im Gesellschaftsrecht und Gesellschaftsregister

  • 14 Minuten Lesezeit

Fragen Sie sich, wie die Modernisierung des Gesellschaftsrechts Ihr Unternehmen beeinflussen könnte? 

Seit dem 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft und verändert einiges grundlegend für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Stellen Sie sich vor, Ihre GbR wird nun voll rechtsfähig, kann ins Gesellschaftsregister eingetragen werden und bietet Ihnen neue flexible Umwandlungsmöglichkeiten.

Diese Veränderungen eröffnen nicht nur neue Chancen, sondern erfordern auch, dass Sie sich mit den neuen Regelungen vertraut machen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über die Neuerungen und ihre praktischen Auswirkungen auf Ihre Unternehmung.

Falls Sie Unterstützung bei der Anpassung an die neuen Regelungen benötigen, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Herfurtner mit fundiertem Wissen zur Seite. 

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Hintergrund und Zielsetzung des MoPeG

Die Modernisierung der GbR durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) war dringend notwendig, um den aktuellen wirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. 

Gründe für die Modernisierung

Hauptgründe für die Modernisierung waren:

  1. Rechtsunsicherheit: Die bisherige Regelung der GbR als nicht rechtsfähige Gesellschaft führte häufig zu Unsicherheiten im Geschäftsverkehr, insbesondere bei der Haftung und Vertretung der Gesellschaft.
  2. Wirtschaftliche Bedeutung: Die GbR hat sich zu einer wichtigen Rechtsform im Wirtschaftsleben entwickelt. Ihre Regelungen mussten an die Realität und Bedürfnisse der modernen Wirtschaft angepasst werden.
  3. Transparenz und Vertrauen: Durch die Einführung eines Gesellschaftsregisters soll die Transparenz erhöht und das Vertrauen im Geschäftsverkehr gestärkt werden.
  4. Flexibilität und Modernisierung: Die bisherigen Regelungen entsprachen nicht mehr den Anforderungen moderner Unternehmensführung und internationaler Geschäftstätigkeit. Die Möglichkeit der Eintragung ins Gesellschaftsregister und der flexible Statuswechsel zwischen Gesellschaftsformen tragen zur notwendigen Modernisierung bei.

Ziele des Gesetzgebers

Mit dem MoPeG verfolgt der Gesetzgeber mehrere zentrale Ziele:

  1. Stärkung der Rechtsfähigkeit: Die GbR soll als rechtsfähige Gesellschaft am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmen können, was ihre Position im Vergleich zu anderen Rechtsformen stärkt.
  2. Einführung des Gesellschaftsregisters: Ein zentrales Register soll Transparenz schaffen und die Publizitätswirkung erhöhen. Dies erleichtert den Nachweis der Gesellschafterstellung und der Vertretungsbefugnis.
  3. Erleichterung der Umwandlung: Durch die neuen Regelungen wird der Wechsel zwischen verschiedenen Gesellschaftsformen vereinfacht, was Flexibilität und Anpassungsfähigkeit fördert.
  4. Steuerliche Anpassungen: Die Möglichkeit der Option zur Körperschaftsteuer soll steuerliche Nachteile vermeiden und die Attraktivität der GbR erhöhen.
  5. Schutz und Förderung kleinerer Gesellschaften: Besondere Entlastungen und Erleichterungen sollen insbesondere kleineren Gesellschaften zugutekommen und deren wirtschaftliche Basis stärken.

Wesentliche Neuerungen im Gesellschaftsrecht

Dieses Register ist speziell für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) konzipiert und zielt darauf ab, mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr zu schaffen. Das Gesellschaftsregister wird von den Amtsgerichten geführt und ist elektronisch öffentlich zugänglich.

Bedeutung und Vorteile des Gesellschaftsregisters

Die Einführung des Gesellschaftsregisters bringt mehrere bedeutende Vorteile mit sich:

  • Transparenz: Durch die öffentliche Einsichtnahme in das Gesellschaftsregister können Geschäftspartner und Dritte wichtige Informationen über die GbR, wie den Namen der Gesellschaft, den Sitz und die Gesellschafterstruktur, leicht einsehen. Dies fördert das Vertrauen und die Sicherheit im Geschäftsverkehr.

  • Rechtsfähigkeit und Publizität: Eingetragene GbRs (eGbR) genießen eine erhöhte Rechtsfähigkeit und Publizitätswirkung. Geschäftspartner können sich auf die im Register eingetragenen Tatsachen verlassen, was insbesondere bei der Vertretungsbefugnis und der Gesellschafterstellung von Bedeutung ist.

  • Erleichterter Zugang zu anderen Registern: Für bestimmte Geschäfte, wie den Erwerb von Grundstücken, Aktien oder Patenten, ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister Voraussetzung. Dies erleichtert der eGbR den Zugang zu weiteren wichtigen Registern und ermöglicht eine reibungslosere Abwicklung solcher Transaktionen.

  • Vertrauensschutz: Das Register schafft einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie das Handelsregister. Dritte können darauf vertrauen, dass die eingetragenen Informationen korrekt und aktuell sind, was die Rechts- und Planungssicherheit erhöht.

Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung

Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig, bietet aber zahlreiche Vorteile, weshalb sie in vielen Fällen empfohlen wird. 

Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen eine Eintragung verpflichtend wird:

  1. Verpflichtende Eintragung: Eine GbR muss sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, wenn sie an bestimmten Rechtsgeschäften teilnehmen möchte, die eine solche Eintragung erfordern. Dazu zählen unter anderem der Erwerb von Grundstücken, die Beteiligung an anderen Gesellschaften oder die Anmeldung von Rechten wie Marken und Patenten.

  2. Freiwillige Eintragung: GbRs können sich freiwillig ins Register eintragen lassen, um von den genannten Vorteilen zu profitieren. Diese freiwillige Eintragung bietet vor allem für Unternehmen, die regelmäßig am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmen, erhebliche Vorteile in Bezug auf Transparenz und Rechtssicherheit.

  3. Eintragungsprozess: Die Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt durch eine notariell beglaubigte Anmeldung. Dabei müssen Angaben zum Namen der Gesellschaft, dem Sitz, den Gesellschaftern und deren Vertretungsbefugnis gemacht werden. Diese Anmeldung wird elektronisch an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.

Rechtsfähigkeit der GbR

Die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedeutet, dass die GbR als eigenständige juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Dies umfasst die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, Rechte und Pflichten zu übernehmen sowie als Partei in einem Rechtsstreit aufzutreten. 

Definition der Rechtsfähigkeit

Mit der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat die GbR nun die Möglichkeit, eigenständig klagen und verklagt werden zu können, Vermögen zu halten und Verbindlichkeiten einzugehen.

Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr

Die neue Rechtsfähigkeit der GbR hat weitreichende Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr:

  • Erhöhte Rechtssicherheit: Geschäftspartner können sich darauf verlassen, dass die GbR als eigenständige juristische Person handelt und nicht nur die einzelnen Gesellschafter persönlich haftbar sind. Dies schafft Klarheit und Vertrauen im Geschäftsverkehr.

  • Eindeutige Haftungsregelungen: Durch die Rechtsfähigkeit haftet die GbR zunächst mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Haftung der Gesellschafter tritt erst nachrangig ein, was insbesondere bei größeren Geschäftsabschlüssen von Vorteil ist.

  • Verbesserte Vertragsfähigkeit: Als rechtsfähige Gesellschaft kann die GbR Verträge eigenständig abschließen, was die Verhandlungen und den Abschluss von Geschäftsbeziehungen erleichtert.

  • Öffentliche Wahrnehmung und Glaubwürdigkeit: Die Rechtsfähigkeit und Eintragung ins Gesellschaftsregister steigert die Glaubwürdigkeit der GbR gegenüber Geschäftspartnern und Finanzinstituten, was zu besseren Geschäftskonditionen führen kann.

Namensgebung und Firmierung

Mit dem Inkrafttreten des MoPeG haben sich auch die Regelungen zur Namensgebung und Firmierung der GbR geändert. 

Neuerungen bei der Namenswahl

Die neuen Bestimmungen bieten mehr Flexibilität und Möglichkeiten für die Namenswahl:

  1. Eintragungsname: Bei der Eintragung ins Gesellschaftsregister kann die GbR einen individuellen Namen wählen, der nicht zwingend die Namen der Gesellschafter enthalten muss. Dies ermöglicht eine professionellere und marktorientierte Firmierung.
  2. Eindeutigkeit und Kennzeichnung: Der gewählte Name muss eindeutig und unterscheidbar sein, um Verwechslungen mit anderen Unternehmen zu vermeiden. Zudem muss er den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ enthalten, um die Rechtsform deutlich zu machen.

Fantasienamen und gesetzliche Vorgaben

Eine bedeutende Neuerung ist die Möglichkeit, Fantasienamen zu verwenden, ähnlich wie bei Handelsgesellschaften:

  • Kreative Freiheit: GbRs dürfen nun Fantasienamen nutzen, was ihnen erlaubt, eine Marke oder ein Unternehmensimage zu etablieren, das von den Namen der Gesellschafter unabhängig ist.

  • Gesetzliche Anforderungen: Trotz der kreativen Freiheit müssen einige gesetzliche Vorgaben beachtet werden. Der Fantasiename darf nicht irreführend sein und muss die Rechtsform der Gesellschaft eindeutig erkennen lassen. Beispielsweise muss der Namenszusatz „eGbR“ verwendet werden.

  • Markenschutz: Beim Einsatz von Fantasienamen sollten Unternehmer auch den Markenschutz beachten und prüfen, ob der gewünschte Name bereits geschützt ist, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Diese Neuerungen in der Namensgebung und Firmierung bieten GbRs mehr Spielraum bei der Gestaltung ihres Unternehmensauftritts und erleichtern die Etablierung einer starken Marktpräsenz. 

Das neue Gesellschaftsregister - Struktur und Funktion des Gesellschaftsregisters

Das Gesellschaftsregister wurde im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eingeführt, um die Transparenz und Rechtssicherheit bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zu erhöhen. 

Es wird von den Amtsgerichten geführt und enthält wesentliche Informationen über die eingetragenen GbRs, wie den Namen der Gesellschaft, den Sitz, die Gesellschafterstruktur und die Vertretungsbefugnisse. 

Das Register ist öffentlich einsehbar, wodurch Geschäftspartner und Dritte wichtige Informationen leicht abrufen können.

Prozess der Eintragung

Die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister erfolgt durch eine notariell beglaubigte Anmeldung, die elektronisch an das zuständige Amtsgericht übermittelt wird. Der Prozess ist strukturiert und erfordert bestimmte formale Schritte, um die Eintragung abzuschließen.

Notarielle Anmeldung und benötigte Unterlagen

Für die Eintragung ins Gesellschaftsregister sind folgende Schritte und Unterlagen erforderlich:

  1. Notarielle Beglaubigung: Alle Gesellschafter müssen die Anmeldung notariell beglaubigen lassen. Diese Beglaubigung stellt sicher, dass die Angaben korrekt und rechtsverbindlich sind.
  2. Anmeldung beim Amtsgericht: Die beglaubigte Anmeldung wird elektronisch an das für den Sitz der GbR zuständige Amtsgericht übermittelt.
  3. Erforderliche Unterlagen: Zur Anmeldung müssen bestimmte Angaben gemacht werden, darunter:

    • Name der Gesellschaft
    • Sitz und Anschrift der Gesellschaft
    • Namen und Anschriften der Gesellschafter
    • Regelungen zur Vertretungsbefugnis

Kosten der Eintragung

Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist mit Kosten verbunden, die sich aus Notar- und Gerichtskosten zusammensetzen. Diese Kosten variieren je nach Umfang und Aufwand der Eintragung, betragen jedoch im Durchschnitt etwa 300 Euro. Es ist ratsam, diese Kosten als Investition in die Rechtssicherheit und Transparenz der Gesellschaft zu betrachten.

Auswirkungen der Eintragung

Die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister hat mehrere wesentliche Auswirkungen:

Publizitätswirkung und Vertrauensschutz

Durch die Eintragung ins Gesellschaftsregister wird eine Publizitätswirkung erzielt. Dies bedeutet, dass die eingetragenen Informationen für Dritte verbindlich sind und als korrekt gelten. 

Geschäftspartner können sich darauf verlassen, dass die im Register angegebenen Tatsachen, wie die Gesellschafterstruktur und die Vertretungsbefugnisse, stimmen. Dies schafft Vertrauen und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.

Vorteile für eingetragene GbRs (eGbR)

Die Eintragung ins Gesellschaftsregister bringt für eingetragene GbRs (eGbR) mehrere Vorteile mit sich:

  1. Erhöhte Rechtsfähigkeit: Eine eGbR genießt eine erhöhte Rechtsfähigkeit und kann eigenständig als juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen.
  2. Verbesserte Geschäftsbeziehungen: Die Transparenz und Publizität der eingetragenen Informationen steigern das Vertrauen von Geschäftspartnern und Finanzinstituten, was zu besseren Geschäftsbeziehungen und Konditionen führen kann.
  3. Erleichterter Zugang zu weiteren Registern: Für bestimmte Geschäftsaktivitäten, wie den Erwerb von Grundstücken oder die Anmeldung von Marken, ist die Eintragung ins Gesellschaftsregister Voraussetzung. Dies erleichtert den Zugang zu weiteren wichtigen Registern.
  4. Vertrauensschutz: Geschäftspartner können darauf vertrauen, dass die eingetragenen Informationen korrekt sind, was die Planungssicherheit erhöht und rechtliche Konflikte minimiert.

Änderungen im Innenverhältnis der GbR

Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Regelwerk einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und definiert die internen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern. 

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurden einige wichtige Änderungen eingeführt, die den Gesellschaftsvertrag und die internen Regelungen betreffen. 

Ein gut ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag ist jetzt noch wichtiger, um die neuen gesetzlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen und Klarheit über die Rechte und Pflichten der Gesellschafter zu schaffen.

Stimmrechte und Gewinnverteilung

Die Stimmrechte und die Gewinnverteilung innerhalb einer GbR können im Gesellschaftsvertrag flexibel geregelt werden. 

Mit dem MoPeG sind jedoch einige Neuerungen eingeführt worden:

  1. Stimmrechte: Die Stimmkraft der Gesellschafter richtet sich nach den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Beteiligungsverhältnissen und nicht mehr zwingend nach Köpfen. Dies ermöglicht eine gerechtere und den tatsächlichen Beiträgen entsprechende Verteilung der Stimmrechte.
  2. Gewinnverteilung: Auch die Gewinnverteilung kann im Gesellschaftsvertrag individuell festgelegt werden. Ohne spezielle Regelung gilt jedoch weiterhin, dass Gewinne gleichmäßig unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Es ist daher ratsam, klare Vereinbarungen zu treffen, die den individuellen Beiträgen und Erwartungen entsprechen.

Austritt und Kündigung von Gesellschaftern

Eine weitere wichtige Änderung betrifft den Austritt und die Kündigung von Gesellschaftern:

  • Austritt: Der Austritt eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR. Die Gesellschaft kann durch die verbleibenden Gesellschafter fortgeführt werden. Dies erhöht die Stabilität der GbR und verhindert unnötige Auflösungen bei personellen Veränderungen.
  • Kündigung: Die Kündigungsmodalitäten können im Gesellschaftsvertrag detailliert geregelt werden. Es ist möglich, individuelle Fristen und Bedingungen für die Kündigung festzulegen, um sowohl den Bedürfnissen der Gesellschaft als auch der Gesellschafter gerecht zu werden. Fehlen spezifische Regelungen, gelten die gesetzlichen Vorgaben.

Neue Flexibilität beim Verwaltungssitz

Eine bedeutende Neuerung des MoPeG betrifft die Flexibilität beim Verwaltungssitz der GbR:

  1. Vertragssitz: Der Verwaltungssitz der GbR kann nun auch als „Vertragssitz“ festgelegt werden, der unabhängig vom tatsächlichen Ort der Geschäftsführung ist. Dies ermöglicht eine höhere örtliche und internationale Bewegungsfreiheit der Gesellschaft.
  2. Internationale Führung: Durch die Möglichkeit, den Verwaltungssitz im Ausland zu haben, kann die GbR auch international tätig sein, ohne ihre rechtliche Stellung zu verlieren. Dies ist insbesondere für Unternehmen von Vorteil, die grenzüberschreitend operieren möchten.

Diese Änderungen im Innenverhältnis der GbR bieten den Gesellschaftern mehr Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten. Es ist jedoch wichtig, diese neuen Regelungen im Gesellschaftsvertrag festzuhalten, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Unternehmer sollten daher ihren bestehenden Gesellschaftsvertrag überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um die Vorteile der neuen gesetzlichen Regelungen voll auszuschöpfen.

Steuerliche Änderungen und Option zur Körperschaftsteuer

Eine der bedeutendsten Neuerungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist die Möglichkeit für Personengesellschaften, zur Körperschaftsteuer zu optieren. 

Diese Option bietet GbRs eine Alternative zur bisherigen Besteuerung als Personengesellschaft.

Voraussetzungen und Prozess der Option

Um zur Körperschaftsteuer zu optieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Antragstellung: Die Gesellschafter der GbR müssen einen Antrag auf Option zur Körperschaftsteuer stellen. Dieser Antrag muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
  2. Mehrheitsbeschluss: Der Antrag erfordert einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter, der in der Regel eine qualifizierte Mehrheit (z.B. 75%) erfordert. Die genauen Voraussetzungen können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
  3. Fristen: Der Antrag muss fristgerecht eingereicht werden. In der Regel ist dies vor Beginn des Geschäftsjahres, für das die Option gelten soll.

Vor- und Nachteile für Unternehmer

Die Option zur Körperschaftsteuer bietet verschiedene Vor- und Nachteile:

Vorteile:

  • Günstigere Steuerlast: In bestimmten Fällen kann die Körperschaftsteuerbelastung niedriger sein als die Einkommensteuerbelastung für Personengesellschaften.
  • Thesaurierung von Gewinnen: Gewinne können in der Gesellschaft verbleiben und zu einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, was die Kapitalbasis der Gesellschaft stärkt.

Nachteile:

  • Komplexität: Der Wechsel zur Körperschaftsteuer bringt eine höhere administrative und steuerliche Komplexität mit sich.
  • Doppelbesteuerung: Bei Ausschüttungen an die Gesellschafter kommt es zur Doppelbesteuerung, da die Gewinne zunächst auf Gesellschaftsebene und dann bei den Gesellschaftern besteuert werden.

Steuerliche Entlastungen für kleinere Personengesellschaften

Neben der Option zur Körperschaftsteuer bietet das MoPeG auch steuerliche Entlastungen für kleinere Personengesellschaften:

  1. Steuerliche Vereinfachungen: Kleinere GbRs profitieren von vereinfachten steuerlichen Regelungen, die den administrativen Aufwand reduzieren.
  2. Entlastungen bei der Gewerbesteuer: Es gibt spezifische Entlastungen bei der Gewerbesteuer, die insbesondere kleineren Gesellschaften zugutekommen sollen.

Neue Regelungen und deren Auswirkungen

Die neuen steuerlichen Regelungen zielen darauf ab, die Steuerlast für kleinere Gesellschaften zu senken und ihnen gleichzeitig mehr Flexibilität bei der steuerlichen Planung zu geben. Dies fördert die Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität kleinerer Unternehmen.

Freiberufler und die GbR: erweiterte Möglichkeiten

Das MoPeG erweitert die Möglichkeiten für Freiberufler, sich in einer GbR zu organisieren. Dies betrifft insbesondere die gemeinsamen Berufsausübungen, wie beispielsweise in Arzt- oder Anwaltsgemeinschaften.

Zugang zu Personenhandelsgesellschaften

Freiberufler können nun auch unter bestimmten Voraussetzungen Personenhandelsgesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) gründen. Dies setzt voraus, dass das jeweils anwendbare Berufsrecht eine solche Eintragung zulässt.

Besonderheiten für Freiberufler-GbRs

Freiberufler-GbRs genießen besondere Regelungen:

  1. Gemeinsame Berufsausübung: Freiberufler können sich zur gemeinsamen Berufsausübung in einer GbR zusammenschließen, was ihnen eine flexible und rechtssichere Organisationsform bietet.
  2. Steuerliche Vorteile: Freiberufler-GbRs profitieren von spezifischen steuerlichen Regelungen, die auf die Bedürfnisse und Besonderheiten freiberuflicher Tätigkeiten abgestimmt sind.
  3. Flexibilität bei der Namensgebung: Auch Freiberufler-GbRs können von den neuen Regelungen zur Namensgebung und Firmierung profitieren, was ihnen eine professionelle Außendarstellung ermöglicht.

Möglichkeiten der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) bietet vielfältige Möglichkeiten für die Umwandlung von Gesellschaften. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedeutet dies, dass sie sich in andere Gesellschaftsformen wie eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder auch eine Kapitalgesellschaft umwandeln kann. 

Diese Umwandlungen können durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel erfolgen und bieten der GbR Flexibilität bei der Anpassung an neue geschäftliche Anforderungen oder Wachstumsstrategien.

Prozess und Vorteile des Statuswechsels

Der Prozess des Statuswechsels einer GbR umfasst mehrere Schritte:

  1. Beschluss der Gesellschafter: Ein formeller Beschluss der Gesellschafter ist erforderlich, um die Umwandlung einzuleiten. Die genauen Anforderungen an den Beschluss können im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.
  2. Notarielle Beurkundung: Der Umwandlungsbeschluss muss notariell beurkundet werden, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen.
  3. Eintragung ins Handelsregister: Nach der notariellen Beurkundung wird die Umwandlung beim zuständigen Handelsregister angemeldet und eingetragen.

Vorteile des Statuswechsels:

  1. Erhöhte Rechts- und Haftungssicherheit: Durch die Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform, wie eine GmbH, können Haftungsrisiken reduziert werden.
  2. Bessere Finanzierungs- und Investitionsmöglichkeiten: Bestimmte Gesellschaftsformen wie Kapitalgesellschaften haben leichteren Zugang zu Kapitalmärkten und Investoren.
  3. Flexibilität in der Unternehmensführung: Je nach gewählter Rechtsform können spezifische Vorteile in der Unternehmensführung und Entscheidungsfindung genutzt werden.

Praktische Beispiele und Anwendungsfälle

  • Wachstumsstrategien: Eine GbR, die stark wächst und internationale Geschäfte tätigen möchte, kann sich in eine GmbH oder AG umwandeln, um von der erhöhten Rechtsfähigkeit und den Finanzierungsmöglichkeiten zu profitieren.
  • Risikominimierung: Eine GbR, die in risikoreichen Branchen tätig ist, kann durch die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft die persönliche Haftung der Gesellschafter begrenzen.
  • Nachfolgeplanung: Für die Regelung der Unternehmensnachfolge kann eine Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform sinnvoll sein, um die Nachfolge rechtssicher zu gestalten und steuerliche Vorteile zu nutzen.

Bestandsschutz und Übergangsregelungen

Bestehende GbRs genießen Bestandsschutz, was bedeutet, dass sie nicht sofort alle neuen Regelungen des MoPeG umsetzen müssen. Dieser Bestandsschutz stellt sicher, dass bestehende Gesellschaftsstrukturen nicht abrupt geändert werden müssen, sondern Zeit haben, sich anzupassen.

Übergangsfristen und notwendige Anpassungen

Es gibt spezifische Übergangsfristen, innerhalb derer bestehende GbRs notwendige Anpassungen vornehmen müssen:

  • Eintragung ins Gesellschaftsregister: Bestehende GbRs müssen sich erst dann ins Gesellschaftsregister eintragen lassen, wenn sie bestimmte Rechtsgeschäfte durchführen möchten, die eine solche Eintragung erfordern (z.B. Grundstückserwerb).
  • Gesellschaftsvertrag anpassen: Der Gesellschaftsvertrag sollte überprüft und gegebenenfalls an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
  • Fristen beachten: Unternehmer sollten die gesetzlichen Übergangsfristen genau beachten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Handlungsempfehlungen für Unternehmer

Um den Übergang reibungslos zu gestalten, sollten Unternehmer folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Rechtsberatung in Anspruch nehmen: Eine fundierte Rechtsberatung ist essentiell, um die spezifischen Auswirkungen der neuen Regelungen auf die eigene Gesellschaft zu verstehen und umzusetzen.
  2. Gesellschaftsvertrag überprüfen: Bestehende Gesellschaftsverträge sollten überprüft und an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.
  3. Eintragungsmöglichkeiten prüfen: Prüfen Sie, ob eine Eintragung ins Gesellschaftsregister für Ihre GbR vorteilhaft oder notwendig ist.
  4. Umwandlungsmöglichkeiten evaluieren: Überlegen Sie, ob eine Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform strategisch sinnvoll ist, um zukünftige Unternehmensziele besser zu erreichen.

Die Anwaltskanzlei Herfurtner steht Ihnen bei der Umsetzung der neuen Regelungen und der Anpassung Ihrer Gesellschaft an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zur Seite. Wir bieten umfassende rechtliche Beratung und Unterstützung, um Ihre GbR zukunftssicher zu gestalten.

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Foto(s): https://kanzlei-herfurtner.de/


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