Geblitzt: Messungen mit TraffiStar S350 unverwertbar! Messgerät von Jenoptik Robot GmbH vor dem Aus?

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Auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2019 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes im Urteil vom 05.07.2019 (Az. Lv 7/17) der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2017 (Ss RF 22/2017) und das zugehörige Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.03.2017 (22 OWi 859/16) aufgehoben. 

1. Zugrunde liegender Sachverhalt

Ein Autofahrer war angeblich zu schnell unterwegs gewesen und mit dem Messgerät TraffiStar S350 gemessen worden. Das Amtsgericht hatte ihn zu einer Geldbuße verurteilt und das zuständige Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde verworfen. Dagegen hatte der Autofahrer vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes geklagt – und Recht bekommen. 

2. Welche Frage hat das Gericht geklärt?

Der Verfassungsgerichtshof hatte sich mit der Frage befasst, ob die Verurteilung des Amtsgerichts und die bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bestand haben können, wenn beim eingesetzten Messgerät keine Rohmessdaten gespeichert werden und die Messung im Nachhinein somit nicht mehr überprüft werden kann.

3. Aus welchen Gründen hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die vorherigen Gerichte aufgehoben? Einzelheiten der Entscheidung

Sowohl in der mündlichen Verhandlung, als auch in der Urteilsbegründung hat sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes dezidiert mit dem Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S350 der Firma Jenoptik Robot GmbH auseinandergesetzt. 

Zur mündlichen Verhandlung waren neben einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) auch ein promovierter Sachverständiger sowie ein Professor des Lehrstuhls für Messtechnik der Universität des Saarlandes geladen worden.

Problematisch ist beim Messgerät TraffiStar S350 der Firma Jenoptik, dass die Rohmessdaten nicht gespeichert werden. Hiermit hat sich bereits das Amtsgericht Stralsund befasst. Auf meinen diesbezüglichen Rechtstipp darf ich verweisen. 

Zu den gelöschten Messdaten führt der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in der Entscheidung u. a. aus: 

Solange der (Bundes-)Gesetzgeber, sofern er das bundesverfassungsrechtlich dürfte, eine Verurteilung nicht allein von dem Ergebnis einer standardisierten Messung abhängig macht, dürfen Gerichte – jedenfalls des Saarlandes – einen Betroffenen nicht verurteilen, ohne ihm eine effektive Verteidigung zu erlauben und ihm zu gestatten, die Validität der standardisierten Messung zu prüfen.

So und nicht anders können die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – und der ihm jedenfalls formal folgenden Rechtsprechung der deutschen Oberlandesgerichte – verstanden werden. [...]

Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer Bürgerin oder eines Bürgers gehört, dass er die tatsächlichen Grundlagen einer Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie im Zweifel ziehen und sie nachprüfen darf. 

Das gilt nicht nur in Fällen strafrechtlicher Sanktion, sondern stets. Staatliches Handeln darf, so gering belastend es im Einzelfall sein mag und so sehr ein Bedarf an routinisierten Entscheidungsprozessen besteht, in einem freiheitlichen Rechtsstaat für die Bürgerinnen und den Bürgern nicht undurchschaubar sein; eine Verweisung darauf, dass alles schon seine Richtigkeit habe, würde ihn zum unmündigen Objekt staatlicher Verfügbarkeit machen. 

Daher gehören auch die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit technischer Prozesse, die zu belastenden Erkenntnissen über eine Bürgerin oder Bürger führen und ihre staatsferne Prüfbarkeit zu den Grundvoraussetzungen freiheitlich-rechtsstaatlichen Verfahrens.“

Der Umstand, dass eine Vielzahl von Geschwindigkeitsmessungen wohl zutreffend sein dürften, steht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes dem Anspruch des Betroffenen auf die Rohmessdaten im Einzelfall nicht entgegen. Hierzu heißt es in der Entscheidung:

Danach bedarf die Verteidigung eines Betroffenen der Rohmessdaten nur dann nicht, wenn ihr andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen. Dies ist indes – so außerordentlich selten Fehler festgestellt werden mögen – nicht der Fall“.

Zu der bisherigen Argumentation der Ermittlungsbehörden und der Rechtsprechung bislang führt der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes an: 

Der Einwand, die Speicherung von Messdaten habe dazu geführt, dass in Bußgeldverfahren aus wissenschaftlicher Betrachtung nicht haltbare Zweifel an der Plausibilität von Messergebnissen geäußert worden sein, trägt nicht. Die Verteidigung eines von einem staatlichen Verfahren betroffenen kann nicht allein mit dem Argument abgeschnitten werden, sie werden den gegen ihn erhobenen Vorwurf ohnehin nicht entkräften können. 

Zugleich kann – wie vorsorglich bemerkt wird – eine wirksame Verteidigung ohne normative Ermächtigung nicht aus Gründen der Belastung von Gerichten oder Rechtschutzversicherungen oder gar einer Beschränkung von Geschäftsfeldern von technischen Sachverständigen beschränkt werden.

Auch zur Fortgeltung der Konformitätsprüfung – früher Innerstaatliche Bauartzulassung – durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) sieht der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sich gehalten den Ausführungen in der bisherigen Rechtsprechung korrigierend entgegen zu treten. Hierzu heißt es zutreffend: 

„Die Konformitätsprüfung eines Messgeräts geht der konkreten Geschwindigkeitsmessung Jahre voraus. Sie erfolgt unter den örtlichen, zeitlichen und sachlichen – vor allem witterungsmäßigen – Bedingungen des meteorologisch rückgeführten Messplatzes der PTB während der Dauer der Prüfung. Damit wird, wie die Sachverständigengutachten ergeben haben, jedoch nicht restlos ausgeschlossen, dass neue, zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht bekannte Interferenzen mit veränderten technischen Entwicklungen von Kraftfahrzeugen entstehen können, Veränderungen der Spurführung von Straßen, den Bedingungen des Messplatzes nicht mehr entsprechen, andere als die berücksichtigten Witterungserscheinungen in den konkreten Messsituationen bestanden oder sonstige, in der Konformitätsprüfung nicht berücksichtigte Störungen aufgetreten sind.

Es ist daher von der Verteidigung im Einzelfall zu überprüfen, ob möglicherweise Anhaltspunkte bestehen, wonach die Messung mit der Zulassung, bzw. Konformitätsprüfung der PTB nicht vereinbar ist. 

Ergänzend heißt es im Urteil weiter: 

Solange eine Messung aber nicht durch die Bereitstellung der Datensätze – einschließlich auch die Statistikdatei – einer Nachprüfung durch die Verteidigung des Betroffenen zugänglich ist, würde der alleinige Verweis auf die Verlässlichkeit der Konformitätsprüfung – die im Übrigen keine öffentlichen Transparenz und keine Kontrolle der von der Verwendung der Messgeräte betroffenen unterliegt – schlicht bedeuten, dass Rechtssuchende auf Gedeih und Verderb der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen System und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert wären.

Das ist nach der Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs weder bei Geschwindigkeitsmessungen, noch in den Fällen anderer standardisierter Messverfahren – wie beispielsweise Blutprobenanalyse und der DNA-Identitätsmusterfeststellung – rechtsstaatlich hinnehmbar, auch in den genannten Beispielsfällen käme niemand auf den Gedanken, dass die untersuchen gesicherten Substanzen sofort nach ihrer Analyse vernichtet werden könnten und nachträglichen Zweifeln eines Beschuldigten an der Richtigkeit der Feststellung nicht nachgegangen werden müsste, weil das Ergebnis der standardisierten Untersuchung in aller Regel zutreffend sei.“. 

Im Ergebnis hält der Verfassungsgerichtshof fest:

Gibt es aber keine zwingenden Gründe, Rohmessdaten nicht zu speichern, und erlaubt ihre Speicherung, das Ergebnis eines Messvorganges nachzuvollziehen, so ist es unerheblich, dass es sich bei Bußgeldverfahren um Massenverfahren von in aller Regel geringen Gewicht für einen Betroffenen – immerhin können sie im Einzelfall eben doch dazu führen, dass erhebliche Einschränkungen der Mobilität und der beruflichen Einsatzmöglichkeiten entstehen – handelt, und das in der weit überwiegenden Zahl aller Fälle Geschwindigkeitsmessungen zutreffend sind. Rechtsstaatliche Bedingungen sind nicht nur in der weitaus überwiegenden Mehrzahl aller Fälle zu beachten, sondern in jedem Einzelfall.“.

In der Folge heißt es dann zutreffend:

Sind die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Trafistar S350 folglich wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar, sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben.“.

4. Unsere Empfehlung für Sie, wenn Sie mit dem TraffiStar S350 gemessen wurden

Wir können daher nur dringend raten, sich in sämtlichen Bußgeldangelegenheiten von Beginn an einen hierauf spezialisierten Verteidiger zu suchen und die Messung überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Hamm hat sich u. a. auf die Verteidigung gegen Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsunterschreitungen oder den Vorwurf, eine rote Ampel überfahren zu haben (sog. Blitzer) spezialisiert. Regelmäßig werden Messungen mit den Geräten Polyscan Speed, ES1.0, ES3.0, Riegel FG21 – P, ProVida, VKS, Trafipacks SpeedoPhot, Trafipacks TrafiStar, TrafiPatrol, Multanova, LaserPatrol, Livetac, Gatso, Laveg und JVC–Piller CGP50E geprüft. 

Reagieren Sie bitte nicht auf Schreiben der Behörden, sondern rufen Sie umgehend Rechtsanwalt Hamm an, damit er Sie von Anfang an unterstützen und alle Möglichkeiten der Verteidigung für Sie ausschöpfen kann, wie sie z. B. in obiger Rechtsprechung aufgeführt sind. Rechtsanwalt Hamm hilft in Strafverfahren und Bußgeldsachen – deutschlandweit.

Rechtsanwalt Hamm 

Fachanwalt für Strafrecht

Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte



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