Geblitzt: Zwei Geschwindigkeitsverstöße mit Fahrverbot bewirken nicht automatisch zwei Fahrverbote!

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Dass 1 + 1 nicht immer 2 ist, musste sich nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm vom Bundesgerichtshof (BGH) erklären lassen.

Was war passiert? Das Amtsgericht hatte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 160,- € und wegen einer neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ein weiteres Bußgeld von 240,- € verhängt. Für jeden der Verstöße hat es ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen, in der Summe also zwei Monate.

Hiergegen setzte sich der Betroffene zur Wehr und wandte ein, dass nur ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden darf. Die Sache wurde dem OLG Hamm vorgelegt. Dort war man der Auffassung, dass die Berechnung des Fahrverbots beim Amtsgericht richtig war. Da aber andere Oberlandesgerichte in der Vergangenheit bereits anders geurteilt hatten, wandte sich das OLG Hamm an den BGH, um sich seine Meinung bestätigen zu lassen. Von dort kam nun sinngemäße die Antwort: falsch gerechnet!

Nachdem der BGH ausführlich auf die Geschichte des Fahrverbots eingeht und einen Vergleich auch zum Strafverfahren zieht, führt er im Beschluss vom 16.12.2015 (4 StR 227/15) aus, dass – wenn in einer gemeinsamen Verhandlung über mehrere Ordnungswidrigkeiten entschieden wird, von denen jede die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigt – nur ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden darf.

Durch entsprechende verfahrenstaktische Maßnahmen besteht also die Möglichkeit, zu erreichen, dass nur ein Fahrverbot „abgesessen“ werden muss, auch wenn zunächst zwei gesonderte Fahrverbote im Bußgeldbescheid verhängt wurden.

Am besten ist es aber, wenn von Anfang an ein spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt wird; spätestens, wenn Sie einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen erhalten haben. Ob und wie Sie hierauf reagieren, sollten Sie mit uns abstimmen, damit es gar nicht erst zur Verhängung eines Fahrverbots kommt. Im schlimmsten Fall droht Ihnen durch das Fahrverbot der Verlust des Arbeitsplatzes.

Wir haben uns u. a. auf die Verteidigung gegen Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsunterschreitungen oder den Vorwurf, eine rote Ampel überfahren zu haben (sog. Blitzer), spezialisiert. Regelmäßig überprüfen wir Messungen mit den Geräten PoliScan Speed, Traffipax SpeedoPhot, Traffipax TraffiStar, TraffiPatrol, ES1.0, ES3.0, Riegl FG21-P, Multanova, LaserPatrol, Leivtec, Gatso, Laveg, ProVida, VKS und JVC-Piller CGP50E.

Reagieren Sie nicht auf Schreiben der Behörden, sondern rufen Sie RA Hamm zuerst und so früh wie möglich an, damit er Sie von Anfang an unterstützen und alle Möglichkeiten der Verteidigung für Sie ausschöpfen kann.

Rechtsanwalt Werner Hamm

Fachanwalt für Strafrecht

Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte


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