Gebraucht-Software: eBay fordert Unterlassungserklärung für eBay und Microsoft

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In den letzten Tagen erhalten Onlinehändler, die Microsoft-Produkte über die Handelsplattform eBay anbieten, die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung mit folgendem Inhalt zu unterzeichnen:

„1. Hiermit erkläre ich gegenüber der eBay Europe S.à r.l., 22-24 Boulevard Royal, 2449 Luxembourg, Luxemburg, der eBay International AG, Helvetiastraße 15/17, 3005 Bern, Schweiz und zugunsten der Microsoft Corporation, One Microsoft Way, Redmond, WA 98052-6399, USA, dass ich zukünftig keine Angebote mehr auf den eBay-Webseiten einstellen werde, die die Markenrechte und Urheberrechte der Microsoft Corporation verletzen.

2. Ich stelle die eBay Europe S.à r.l. und die eBay International AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte diesen gegenüber geltend machen wegen Verletzung der unter 1. genannten Verpflichtung. Ich übernehme hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der eBay Europe S.à r.l. und der eBay International AG einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von mir nicht zu vertreten ist.

3. Für jeden zukünftigen Verstoß gegen die oben unter 1. genannte Verpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1000 Euro fällig, welche sowohl von der eBay Europe S.à r.l., der eBay International AG und der Microsoft Corporation, One Microsoft Way, Redmond, WA 98052-6399, USA, eingefordert werden kann. Bitte zahlen Sie diesen Betrag an.“

Hintergrund ist, dass eBay bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte, insbesondere Marken- Patent und Urheberrechtsverletzungen, mit Kenntnis von der Rechtsverletzung ebenfalls haftet. Es erscheint höchst fraglich, ob eBay eine derartige Unterlassungserklärung, welche auch noch zugunsten der Microsoft Corp. wirken soll, von seinen Händlern verlangen kann.

Für die betroffenen Onlinehändler stellt dies eine bittere Situation dar. Offensichtlich findet seitens eBay keine Überprüfung statt, ob die Software verkauft werden darf.

Bekanntermaßen dürfen auch gebrauchte Softwareprodukte verkauft werden. Der BGH hat sich zuletzt in der Used-Soft III Entscheidung (BGH, Urteil vom 01.12.2014, I ZR 8/13) mit der Problematik befasst und festgestellt:

„Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt

Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei

Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.

Das dem Nacherwerber einer „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs.1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs.1 UrhG“.

Es ist nicht empfehlenswert, die geforderte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben. Onlinehändler, die Gebrauchtsoftware, insbesondere Microsoft und/oder Adobe Produkte anbieten, sollten sich von einem Fachanwalt für Urheberrecht und/oder einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht = gewerbliches Schutzrecht) beraten lassen, um auf die Anfrage von eBay interessensgerecht reagieren können.

Unsere Kanzlei berät seit Jahren Onlinehändler in Bezug auf den Handel mit Gebrauchtsoftware. Rechtsanwalt Timm Drouven ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht, Rechtsanwalt Dr. Wallscheid ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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