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Gebrauchtwagenkauf: Rost als Sachmangel?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Für viele Autofahrer lohnt sich ein Neuwagenkauf nicht – zu schnell verliert der Pkw an Wert. Aber auch ein Gebrauchtwagenerwerb sollte gut überlegt sein. Schließlich könnte man sprichwörtlich die Katze im Sack kaufen: Etwaige Mängel oder Schönheitsfehler zeigen sich zumeist erst nach dem Kfz-Erwerb. Doch welche Ansprüche hat der Käufer dann gegen den Veräußerer des gebrauchten Fahrzeugs?

Werkstatt entdeckt Rost am Fahrzeug

Eine Autofahrerin erwarb 2014 ein gebrauchtes Kfz, das bereits 12 Jahre alt war und eine Laufleistung von 277.806 km aufwies. Sie zahlte den vereinbarten Kaufpreis von 7980 Euro und nahm den Wagen am gleichen Tag mit. Einige Zeit später brachte sie ihr Fahrzeug in die Werkstatt, die daran eine starke Korrosion – also Rost – feststellte.

Ein Sachverständigengutachten bestätigte, dass der Wagen ziemlich verrostet war, wies aber auch darauf hin, dass dieser Zustand für den Typ und das Alter des Fahrzeugs nicht untypisch sei. Dennoch forderte die Kfz-Eigentümerin den Veräußerer zur Beseitigung des Rosts auf. Als der sich weigerte, zog die Frau vor Gericht.

Bei alten Kfz ist mit Rostschäden zu rechnen

Das Amtsgericht (AG) Pankow-Weißensee wies sämtliche Ansprüche der Autofahrerin zurück. Sie konnte daher keine Mangelbeseitigung vom Veräußerer des Gebrauchtwagens verlangen.

Wer die Behebung eines Mangels verlangt, muss nachweisen, dass die betroffene Sache bereits bei deren Übergabe an den Käufer mangelhaft war. Sie ist insbesondere dann mangelhaft, wenn sie nicht den Anforderungen entspricht, die vereinbart worden bzw. die üblicherweise bei anderen Gegenständen gleicher Art und Güte zu erwarten sind, vgl. § 434 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Parteien hatten vorliegend nicht vereinbart, dass der betreffende Wagen rostfrei sein oder dass der Verkäufer bei Rostschäden haften muss. Angesichts der Art des Fahrzeugs, seines Alters und seiner Laufleistung handelte es sich bei den Rostschäden – auch nach Ansicht des Sachverständigen – außerdem um typische Alter- und Abnutzungserscheinungen. Derartige Schäden sind bei Fahrzeugen gleicher Art und Güte somit durchaus üblich. Anderes hätte jedoch gegolten, wenn die Durchrostung des Wagens ungewöhnlich stark gewesen wäre. Hier wäre ein Sachmangel wohl bejaht worden.

Fazit: Wer einen Gebrauchtwagen erwirbt, muss in der Regel auch mit einigen Rostspuren rechnen, nicht jedoch mit einer ungewöhnlich starken Durchrostung. Unter Umständen kann der Autokäufer dann vom Veräußerer die Beseitigung des Mangels verlangen.

(AG Pankow-Weißensee, Urteil v. 11.07.2016, Az.: 4 C 101/16)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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