Was ist im Fluggastrecht und Reiserecht zu beachten ?

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Im Jahr 2021 wurden am Flughafen Düsseldorf über 50.000 Flugbewegungen verzeichnet. Bei einem solch hohen Luftverkehrsaufkommen sind Flugverspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderungen eine häufig eintretende Folge. Ob jedoch eine solche Flugbeförderungsstörung vorliegt und sich hieraus ein Entschädigungsanspruch ableiten lässt, kann im Einzelfall höchst problematisch ein. 

Auch eine gebuchte Pauschalreise kann durch eine Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung verkürzt oder verhindert werden.Des Weiteren sind bei Pauschalreisen Reisemängel zu beachten, wenn die vollzogene Pauschalreise den Anforderungen der gebuchten Pauschalreise nicht entspricht. Zum Beispiel wenn Sie in ein anderes als das gebuchte Hotel untergebracht werden.

Zum einen haben Fluggäste gemäß der EU-Verordnung (261/2004) weitreichende Fluggastrechte. Demnach können sie bei Flugverspätungen eine Entschädigung bis zu 600,00 Euro erhalten. In Vielzahl von Fällen reagieren Fluggesellschaften auf eine solche Geltendmachung mit standardisierten Entschuldigungen oder mit einer bloßen Ablehnung.

Zum anderen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Rechte bei einer Pauschalreise ausführlich. Hierbei sind jedoch Reisender, Reiseteilnehmer, Reisevermittler und Reiseveranstalter im Reiserecht strikt zu trennen. Diese Differenzierung bringt in Einzelfällen erhebliche Verständnisschwierigkeiten für den Laien mit sich. Reiserechte die im Einzelfall geltend gemacht werden können, sind z. B. die Minderung des Reisepreises wegen Reisemängeln und die Entschädigung wegen vergangener Urlaubsfreude. Jedoch kommt es auch hier für einen erfolgreichen Ausgang der Geltendmachung auf Detailfragen an:

Zum Beispiel:
1. Liegt eine Pauschalreise vor?
2. Was versteht man unter Reisemängeln? Liegen sie vor?
3. Wurden die Reisemängel rechtzeitig angezeigt?
4. Was versteht man unter entgangener Urlaubsfreude?
5. Wie wird die Entschädigung bemessen?

Zur Durchsetzung der oben aufgeführten und darüberhinausgehenden Rechten ist die Kenntnis nicht nur der gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch der einschlägigen Rechtsprechung unabdingbar.


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