Gebrauchtwagenkauf:  Untersuchungspflicht bei Marderschäden

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Urteil: Keine Verpflichtung des Händlers das Fahrzeug auf Marderschäden zu prüfen

Das Landgericht Aschaffenburg entschied mit Urteil vom 27.02.2015 (32 O 216/14), dass ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf etwaige Unfallschäden untersuchen muss. Es bestehe jedoch keine entsprechende Verpflichtung für den Händler, das Fahrzeug auf mögliche – vor der Fahrzeugübergabe stattgefundene – Marderschäden zu untersuchen.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde

Der Kläger erwarb am 30.08.2011 von der Beklagten, einer gewerblichen Kfz-Händlerin, einen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von 61.658 Kilometern zum Preis von 27.890 €.

Der Kläger behauptet unter Verweis auf das in einem selbstständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten, das gekaufte Fahrzeug habe einen Marderschaden erlitten aus dem Folgeschäden entstanden sind und ihm bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen worden sein. Er hat deshalb am 22.03.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Außerdem möchte der Kläger unter anderem Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 5.015,55 € ersetzt haben, die er für im Zusammenhang mit dem behaupteten Marderschaden stehende Reparaturen aufgewendet hat.

Ein Marderschaden ist nicht mit einem Unfallschaden gleichzusetzen

Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung weiterer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrag zusteht.

Das Landgericht Aschaffenburg begründete seine Entscheidung damit, dass etwaige Unfallschäden nicht ohne weiteres mit etwaigen Marderschäden auf eine gleiche Stufe gestellt bzw. gleichgesetzt werden können. Zum einen bieten Unfallschäden regelmäßig – aufgrund der im Gegensatz zu Marderbissen häufig im Zusammenhang mit Unfällen auftretenden erheblichen physikalischen Kräfte – die Gefahr, dass tragende Teile des jeweiligen Kraftfahrzeugs in Mitleidenschaft gezogen wurden. Hingegen treten etwaige Marderschäden (Marderbisse) demgegenüber als eher punktuelle Erscheinungen auf.

Ein Gebrauchtwagenhändler habe daher beim Weiterverkauf von Gebrauchtwagen – ohne vorherige besondere Anhaltspunkte – lediglich eine Verpflichtung zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung des Fahrzeugs („Sichtprüfung“) in Bezug auf etwaige Unfallschäden. Es bestehe jedoch keine entsprechende Verpflichtung des Händlers das Fahrzeug auf mögliche, vor der Fahrzeugübergabe stattgefundene Marderschäden zu untersuchen.

Fazit

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann vom Kaufvertrag nicht mit der Begründung zurücktreten, der Autohändler habe ihm arglistig einen Marderschaden verschwiegen. Wenn Sie einen Gebrauchtwagen kaufen wollen, untersuchen Sie den Wagen vor dem Vertragsschluss am besten selbst auf Marderschäden.


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