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Kurze Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
[image]Gerade bei Gebrauchtwagen sollten Käufer auf die Gewährleistung achten. Denn statt am Fahrzeug schrauben zu müssen, schrauben Verkäufer lieber an ihrer Gewährleistungspflicht. Schließlich sind Gebrauchtfahrzeuge aufgrund ihres Alters reparaturanfälliger als Neuwagen und vom Verkäufer zu beseitigende Mängel schmälern im Nachhinein den Gewinn. Viele Klauseln im Kaufvertrag zur Gewährleistung stellen sich aber als unwirksam heraus. Käufer sollten daher nicht gleich aufgeben, wie ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Gebrauchtwagenkauf zeigt.

Nicht nur Händler unterliegen Einschränkungen

Zunächst sollte jeder wissen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Unternehmern beim Verkauf an Privatpersonen nachteilige Gewährleistungsgestaltungen vorab weitgehend verbietet. Unternehmer ist dem BGB zufolge dabei jeder, der ein Rechtsgeschäft, wozu insbesondere Käufe und Verkäufe zählen, für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit abschließt. Die als Verbraucher bezeichneten Privatpersonen sind umgekehrt all jene, die ein Geschäft nicht zu unternehmerischen Zwecken tätigen. Beim Autokauf denken viele dabei zuerst an Händler als hauptberufliche Verkäufer.

Auch Verkauf geschäftlich genutzter Fahrzeuge betroffen

Unternehmer im Sinne des BGB ist man aber ebenso beim Verkauf geschäftlich genutzter Fahrzeuge. Auch ein Rechtsanwalt, ein Steuerberater oder Handwerker unterliegt beim Verkauf eines geschäftlich genutzten Fahrzeugs an Privatpersonen daher gewissen Einschränkungen. Eine davon ist die umgekehrte Beweislast bei einem Mangel in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe. Demnach muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist. Zudem sind nachteilige Abweichungen von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften weitgehend ausgeschlossen. Zu den Gewährleistungsrechten zählen dabei die vorrangige Nacherfüllung - also die Reparatur bzw. Ersatzlieferung. Schlägt diese zweimal fehl, ist auch der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Minderung des Kaufpreises möglich sowie ein Anspruch auf Schadenersatz bzw. der Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegeben.

Bei gebrauchten Sachen verkürzte Verjährung möglich

Was die Verjährung dieser Ansprüche betrifft, so beträgt diese bei neuen Gegenständen nach dem Gesetz zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Lediglich beim Verkauf gebrauchter Sachen ist die Verkürzung auf ein Jahr zulässig. Von dieser Möglichkeit wird auch gerne beim Gebrauchtwagenverkauf Gebrauch gemacht. Ist die verkürzte Verjährung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dem sogenannten „Kleingedruckten", enthalten, kann das laut weiterer Bestimmungen aber schnell unwirksam sein. Dann gilt wiederum die zweijährige Gewährleistungsfrist.

AGB müssen Verkürzung durchgängig berücksichtigen

Einen entsprechenden Fall hat jetzt auch der BGH entschieden. Geklagt hatte ein Ehepaar als Käufer eines gebrauchten Geländewagens. Den hatten sie vom Verkäufer, einem Autohaus, vor der Übergabe noch auf Flüssiggasbetrieb umrüsten lassen. Die AGB zum Kaufvertrag bestimmten, dass Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung verjähren. Das ist insoweit zulässig. Eine weitere AGB regelte aber zusätzlich einen Haftungsausschluss, falls der Verkäufer in bestimmten Fällen Schadensersatz leisten sollte. Auf die pochte der Verkäufer, als es später zu Problemen mit der Gasanlage des Pkw gekommen war. Da die Reparatur beim Autohaus fehlgeschlagen war, ließen die Käufer es in einer anderen Werkstatt reparieren. Die Reparaturkosten verlangten sie als Schadensersatz, dem der Verkäufer jedoch die Vertragsklausel entgegenhielt. Der BGH hat diese nun für unwirksam erklärt. Denn alle Klauseln, wie auch die hier verwendete AGB zu Schadensersatzansprüchen, müssen sich an die mindestens einjährige Gewährleistungsfrist halten. Stellt die Vertragsbestimmung das nicht klar, indem sie etwa entsprechende Ansprüche eindeutig herausnimmt, ist sie unwirksam. Infolgedessen gilt die gesetzliche Regelung, nach der Gewährleistungsansprüche erst zwei Jahre nach Ablieferung verjähren.

Trotz zusätzlicher Ausstattung liegt Kaufvertrag vor

Der Verkäufer versuchte das Gericht noch davon zu überzeugen, dass für den separat eingebauten Flüssiggasantrieb kein Kaufrecht und dementsprechend nicht die gesetzlichen Gewährleistungsregeln gelten würden. Die Richter machten jedoch klar, dass hier ein Kaufvertrag und kein gemischter Vertrag vorliege. Denn schwerpunktmäßig sollte der Vertrag den Käufern das Eigentum am Fahrzeug verschaffen. Der zusätzliche Umbau des Antriebs falle verglichen damit nicht dermaßen ins Gewicht, dass eine andere Vertragsart, wie etwa ein Werkvertrag, anzunehmen sei.

(BGH, Urteil v. 29.05.2013, Az.: VIII ZR 174/12)

(GUE)

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