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Gebühren für SEPA-Überweisungen sind unzulässig

  • 2 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion
  • Der Mobilfunkanbieter Vodafone verlangte von Bestandskunden 2,50 Euro pro SEPA-Überweisung.
  • Der Verbraucherschutzzentrale Bundesverband sah hierin eine Benachteiligung von Verbrauchern.
  • Das Landgericht München I gab dem Verband recht und verwies auf die zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie.

Weil er so komfortabel ist, gehört der Bankeinzug zu den beliebtesten Zahlungsverfahren. Wer etwa seinem Energie- oder Handyanbieter die passende Ermächtigung erteilt, muss sich nicht mehr darum kümmern, dass die Gebühren rechtzeitig überwiesen werden. Allerdings ist nicht jeder bereit, Dritten Zugriff auf sein Konto zu gewähren. Viele Verbraucher bestehen darauf, weiterhin selbst zu bestimmen, wann und wie sie Gebühren für laufende Kosten begleichen. 

Einige Unternehmen sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, von ihren Kunden für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand Gebühren zu verlangen. Hierzu gehört auch der Mobilfunkanbieter Vodafone. 

Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie verbietet Transaktionsgebühren ausnahmslos

Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366, abgekürzt PSD2, die am 13.01.2018 in Kraft trat, erklärte solche Geschäftspraktiken jedoch für unzulässig und Transaktionsgebühren generell als rechtswidrig.

Vodafone beschloss allerdings, die neue Richtlinie kreativ auszulegen. Einerseits hielt sich das Unternehmen bei allen neuen Kundenverträgen an das Verbot. Andererseits beschloss der Mobilfunkanbieter, Bestandskunden zur Kasse zu bitten. 

Bestandskunden sollten weiterhin zahlen

Alle Kunden, die ihre Verträge vor dem 31.01.2018 abgeschlossen hatten, belastete Vodafone weiterhin mit Transaktionsgebühren bei SEPA-Überweisungen. Konkret verlangte der Mobilfunkanbieter eine „Selbstzahlerpauschale“ in Höhe von 2,50 Euro in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband ging gegen die „Selbstzahlerpauschale“ vor Gericht

Daraufhin schaltete sich der Verbraucherschutzzentrale Bundesverband (VZBV) ein. Der Verband sah in der „Selbstzahlerpauschale“ eine Benachteiligung von Verbrauchern und klagte gegen Vodafone. Vodafone verteidigte sich, indem das Unternehmen auf den Wortlaut der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie verwies. Der Mobilfunkanbieter argumentierte, dass die Richtline nur für ab dem 13. Januar 2018 geschlossene Verträge gelte. 

Die Richter sahen das jedoch anders und vertraten den Standpunkt, dass das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen ab dem 13. Januar 2018 auf sämtliche Zahlungsvorgänge anzuwenden sei. Wann genau die Verträge abgeschlossen wurden, sei irrelevant. So sähe es nicht nur die EU-Richtlinie, sondern auch der deutsche Gesetzgeber. 

Die Argumente von Vodafone konnten das Landgericht München I nicht überzeugen

Zudem sei es eine Benachteiligung von Verbrauchern, bei der Berechnung von Gebühren zwischen Bestandskunden und Neukunden zu unterscheiden, verkündeten die Richter. Der Verbraucherschutzzentrale Bundesverband ging somit als Sieger aus dem Rechtsstreit hervor.

Die „Selbstzahlerpauschale“ ist somit unwirksam und Vodafone muss nun nachbessern. Tut das Unternehmen das nicht, droht dem Konzern ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro.

(LG München I, Urt. v. 24.09.2019, Az.: 33 O 6578/18)

(JSC)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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