Gebührenpflicht bei Anfechtung mehrerer gesondert anfechtbarer Entscheidungen

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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG OÖ) hat in einer kürzlich auf seiner Homepage veröffentlichten Entscheidung (LVwG OÖ 11.8.2021, LVwG-840234/6/Kl/TO, LVwG-840235/6/Kl/TO) ausgesprochen, dass bei gleichzeitiger Anfechtung mehrerer gesondert anfechtbarer Entscheidungen mit demselben Nachprüfungsantrag keine mehrfache Gebührenpflicht gegeben ist.

Als Hintergrund zu dieser Entscheidung ist anzumerken, dass in Österreich der Grundsatz der mehrfachen Gebührenpflicht herrscht, weshalb grundsätzlich jede angefochtene Entscheidung gesondert zu vergebühren ist. Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühren ergibt sich dabei jeweils aus Vergabegebührenverordnungen, die sowohl auf Bundesebene als auch von jedem der neun Bundesländer gesondert erlassen wurden und sowohl sprachliche als auch inhaltliche Unterschiede aufweisen. Abhängig von Auftragswert und Verfahrensart sind in diesen Pauschalgebührenverordnungen jeweils Grundbeträge festgelegt, die sich unter bestimmten Voraussetzungen allerdings noch erhöhen oder reduzieren können. Hat ein Antragsteller in einem Vergabeverfahren bereits eine Entscheidung angefochten, dann ist für jede weitere angefochtene Entscheidung nur mehr eine reduzierte Pauschalgebühr für Folgeanträge in Höhe von 80% des Grundbetrages zu entrichten. Dieser Grundsatz galt bisher auch dann, wenn in einem Nachprüfungsantrag mehrere Entscheidungen angefochten wurden, auch in diesem Fall war daher einmal der jeweils anwendbare Grundbetrag sowie für jede weitere angefochtene Entscheidung zusätzlich jeweils die reduzierte Pauschalgebühr für Folgeanträge zu entrichten.

Der Entscheidung des LVwG OÖ lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Bieter in einem Nachprüfungsantrag sowohl die Ausschreibungsunterlage als auch eine leistungsbezogene Bieterfragenbeantwortung angefochten hat. Aufgrund des dargestellten Grundsatzes der mehrfachen Gebührenpflicht ist die Antragstellerin davon ausgegangen, für den Nachprüfungsantrag sowohl den Grundbetrag als auch die reduzierte Pauschalgebühr für Folgeanträge in Höhe von 80% dieses Grundbetrages entrichten zu müssen. Entsprechend dieser Annahme wurden von der Antragstellerin auch Pauschalgebühren in Höhe von 180% des Grundbetrages entrichtet.

Das LVwG OÖ ist auf Grundlage des Wortlautes der oberösterreichischen Pauschalgebührenverordnung allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die reduzierte Pauschalgebühr für Folgeanträge nur dann zur Anwendung kommt, wenn mehrere gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggeber "in gesonderten Nachprüfungsanträgen und hintereinander (und nicht gleichzeitig)" angefochten werden. Werden hingegen in einem Nachprüfungsantrag mehrere gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers angefochten, ist unabhängig von der Anzahl der konkret angefochtenen Entscheidungen lediglich einmal der entsprechende Grundbetrag zu entrichten, während keine zusätzliche Pauschalgebühr für Folgeanträge zu entrichten ist.

Anzumerken ist, dass sich die in der oberösterreichischen Pauschalgebührenverordnung enthaltene Regelung über die reduzierte Pauschalgebühr für Folgeanträge von ihrem Wortlaut her von den entsprechenden Bestimmungen in den übrigen Bundesländern sowie auf Bundesebene unterscheidet und diese Entscheidung des LVwG OÖ daher nicht auf Nachprüfungsverfahren in anderen Bundesländern oder auf Bundesebene übertragbar ist. Werden daher auf Bundesebene oder in einem der anderen acht Bundesländer mehrere Entscheidungen des Auftraggebers mit demselben Nachprüfungsantrag angefochten, kommt weiterhin der Grundsatz der mehrfachen Gebührenpflicht zur Anwendung.


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