Geburtsschadensrecht – Fehler vor und unter der Geburt – Schmerzensgeld und Schadensersatz
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Diese siebenteilige Artikelreihe befasst sich mit der Situation von Eltern, deren Kind durch einen Arzt- oder Hebammenfehler bei der Geburt geschädigt worden ist und erhebliche Gesundheitsschäden entstanden sind.
TEIL 1: Das Akteneinsichtsrecht und die Bewertung der Akte
Viele Schilderungen der betroffenen Eltern zeigen, dass das Leben mit einem behinderten Kind ein ständiger Ausnahmezustand ist und die Betroffenen vor enorme Herausforderungen stellt und zwar Tag für Tag und Stunde um Stunde. Die Frage nach einem Geburtshelferfehler kann nur anhand der Patientendokumentation erfolgen und im Zweifel durch einen medizinischen Sachverständigen. Erst wenn ein Fehler der Geburtshelfer festgestellt worden ist, folgen die Fragen nach den Konsequenzen.
Jeder Patient hat gemäß § 630g BGB das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte und kann auch eine Abschrift verlangen. Verstirbt der Patient, so steht dem Erben das Einsichtsrecht zu. Üblicherweise wird von den Behandlern eine Kopie der Patientenakte zur Verfügung gestellt. Die Kopierkosten trägt der Patient. Leider verweigern trotz des eindeutigen Wortlautes des § 630g BGB viele Behandler die Herausgabe der Dokumente direkt an den Patienten, ohne dies zu begründen. Dann ist er gezwungen, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Erfahrungsgemäß werden die Patientenunterlagen diesem nach dem ersten Anfordern zugesandt. Bei umfangreichen Unterlagen wird gelegentlich verlangt, dass man erst die Kopierkosten ausgleichen soll. Dem sollte man dann nachkommen.
Die Unterlagen sind auf Vollständigkeit zu überprüfen. Wesentliche Unterlagen sind das Geburtsprotokoll mit Angaben zum pH-Wert des Nabelschnurblutes und des Apgar-Wertes, CTG-Aufzeichnungen, Berichte zu den Kontrolluntersuchungen, Aufnahme- und Entlassungsbericht des Krankenhauses, der Mutterpass sowie die kinderärztlichen Unterlagen. Bei einer längeren Krankenhausbehandlung entstehen darüber hinaus zahlreiche Dokumente, die dort als Patientenakte ebenfalls angefordert werden müssen.
Nur in ganz seltenen Fällen, verweigern die Behandler die Patientenakte. Dann muss die Klage auf Herausgabe erhoben werden, die immer zu Gunsten des Patienten enden sollte.
Zudem sollten die Eltern möglichst zeitnah ein Erinnerungsprotokoll erstellt haben. Je genauer dies ausfällt und je zeitnaher es ist, desto eher hat dieses Protokoll Beweiskraft ähnlich wie die Patientenakte der Ärzte.
Wenn die Patientenunterlagen vorliegen, sind diese eingehend durchzuarbeiten. In der Regel fallen dem geübten Auge dann die ersten Unregelmäßigkeiten auf, denen man nachgehen muss. Wichtig ist auch, die Angaben der Eltern zum Geburtsverlauf mit denen aus der Dokumentation zu vergleichen. Hierdurch fallen oft die Besonderheiten der Geburt ins Auge.
Von elementarer Wichtigkeit ist die solide Kenntnis zum fehlerfreien Vorgehen während der Geburt und in den Zeiten vorher und nachher. Hierzu können die Mutterschafts-Richtlinien herangezogen werden, deren wesentlicher Satz lautet:
„Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und der Behandlung zugeführt werden. Die ärztliche Beratung der Versicherten umfasst bei Bedarf auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind (z. B. „Frühe Hilfen“). Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten.“
Diese Richtlinien sind für jedermann unter https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/ abrufbar. Sie sind verbindlich und legen den medizinischen Standard fest. Eine Unterschreitung dieser Richtlinien indiziert einen Behandlungsfehler. Das heißt, der Arzt benötigt eine besondere medizinische Rechtfertigung, wenn er hiervon abweicht, damit kein Arztfehler vorliegt.
Darüber hinaus ist es für den Rechtsanwalt als medizinischer Laien notwendig, die einzelnen Schritte zur Durchführung einer Geburt wenigstens theoretisch zu kennen. Hierzu gehören der vorgeburtliche Bereich, der Geburtsvorgang selbst und die nachgeburtliche Versorgung des Kindes.
a) Behandlungsfehler vor der Geburt
Viele Fehler geschehen schon im vorgeburtlichen Bereich und können schnell übersehen werden, weil die ärztlichen Pflichten zu dieser vorgeburtlichen Zeit leicht unterschätzt werden. Zum Beispiel muss der Gynäkologe bei erkennbaren Entwicklungsstörungen des ungeborenen Kindes ab der 33. SSW einen Spezialisten hinzuziehen oder die Schwangere in ein Perinatalzentrum einweisen. Hier ist es zwingend erforderlich, dass zusätzliche Untersuchungen wie Ultraschallmessungen, CTG und Messungen des Schädel- und Thoraxdurchmessers durchgeführt werden (= OLG München, Urt. V. 25.01.2001 – 24 U 170/98 = OLGR 2001, 109). Wird dies unterlassen, führt dies in der Regel zur Haftung des Gynäkologen.
Die Schätzung des Geburtsgewichts ist vorgeburtlich immer vorzunehmen. Unterlässt der Gynäkologe dies, liegt ein Befunderhebungsfehler vor, was in einem Fall aus dem Raum Aachen in zweiter Instanz zu dessen Haftung geführt hat (Urteil des OLG Köln v. 06.03.2002).
In einem Urteil des OLG Hamm vom 30.01.2008 heißt es, wenn bei einer hochschwangeren Frau ein Fruchtwasserverlust auftritt und wiederkehrende Schmerzen im Sinne von möglichen Wehen auftreten, sind weitere Untersuchungen des Muttermundes vorzunehmen. Außerdem hat dann eine tägliche Kontrolle der Entzündungszeichen durch eine CRP-Messung zu erfolgen. Da der Geburtshelfer dies in dem Fall versäumt hatte, wurde der Arzt zur Zahlung einer hohen Geldsumme verurteilt.
b) Fehler unter der Geburt
Fehler, die unter der Geburt stattfinden, können häufig aus der CTG-Aufzeichnung oder dessen unzureichender Aufzeichnung erkannt werden. Oft lässt sich daraus ableiten, dass die erfolgte Entbindung zu spät eingeleitet wurde. Ist das CTG bereits pathologisch und findet die Entbindung nicht innerhalb der nächsten 20 Minuten statt, indiziert dies ebenfalls ein fehlerhaftes Vorgehen der tätigen Geburtshelfer. Ein niedriger pH-Wert des Nabelschnurblutes kann auf eine fetale Azidose hinweisen, also auf eine gravierende Sauerstoffunterversorgung des Fötus. In manchen Fällen kann es vorkommen, dass kein pathologischer pH-Wert gemessen wurde, aber deutliche Anzeichen einer Sauerstoffunterversorgung vorliegen. Dann wäre zusätzlich der pO2-Wert zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass bei der pH-Wert-Messung es zu einer Verunreinigung des untersuchten Blutes mit Sauerstoff gekommen ist.
Das CTG gehört zwingend zum geburtshilflichen Standard. Der Abbruch einer CTG-Kontrolle trotz suspektem Verlauf ist grob fehlerhaft (OLG Schleswig, VersR 1994, 1068). Allerdings reicht es nicht aus, dass eine CTG-Aufzeichnung stattfindet. Die Hebamme muss auch in der Lage sein, ein pathologisches CTG zu erkennen. In einem solchen Fall muss sie die ärztliche Entscheidung herbeiführen, wie weiter zu verfahren ist. Dabei ist der Arzt sofort hinzuzuziehen (OLG Oldenburg VersR 1997, 1236). Eine Mikroblutuntersuchung ist nach einem pathologischen CTG zweifelsfrei durchzuführen. Ist das Krankenhaus nicht gut aufgestellt und ist in der Entbindungsstation kein Arzt anwesend, der über das weitere ärztliche Vorgehen eine Entscheidung treffen muss, liegt ein grober Behandlungsfehler vor (OLG Hamm, VersR 1980, 648). Es muss also jederzeit organisatorisch sichergestellt sein, dass die erforderliche Entscheidung zur Notsectio rechtzeitig getroffen werden kann.
Ein weiteres Risiko entsteht bei einem vorzeitigen Blasensprung, die ein besonderes Handeln der Geburtshelfer erfordern. „Gegen die Infektionsgefahr bei einem vorzeitigen Blasensprung muss die Geburt kurzgehalten werden und unter ständiger ärztlicher Kontrolle ablaufen“ (OLG Hamburg).
Wird die nach einem vorzeitigen Blasensprung in der 36. SSW gebotene Kaiserschnittentbindung hinausgezögert, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Der BGH hat die Pflichten des Geburtshelfers bei vorzeitigem Blasensprung auf den Punkt gebracht: „Es muss ein Sicherheitsprogramm ablaufen, um bei Erreichen der 24-Stunden-Grenze ein Amnioninfektionssyndrom sicher auszuschließen (BGH in AHRS 1220/112).
Hat ein Blasensprung stattgefunden, muss schon bei der Eingangsuntersuchung die Lage des Kindes sicher abgeklärt werden. Ferner muss der Höhenstand des Fötus zuverlässig festgestellt werden. Dies sind grundlegende Befunde, die erhoben werden müssen. Geschieht dies nicht, liegt ein Behandlungsfehler vor. (OLG Stuttgart, Urt. v. 13.04.1999).
Weitere Rechtsfragen zum Geburtsschadensrecht werden in den weiterführenden Rechtstipps geklärt.
Teil 1: Geburtsschadensrecht - Fehler vor und unter der Geburt - Schmerzensgeld und Schadensersatz
Teil 2: Geburtsschadensrecht - Behandlungsfehler nach der Geburt - Schmerzensgeld und Schadensersatz
Teil 3: Geburtsschadensrecht Verfahrensarten nach Arztfehler - Schmerzensgeld und Schadensersatz
Teil 5: Geburtsschadensrecht: Das Schmerzensgeld richtig ermitteln
Teil 6: Geburtsschadensrecht und Schadensersatz: Entgeltschaden, Pflegeschaden, Haushaltsführungsschaden
Teil 7: Geburtsschadensrecht: Verjährung von Schmerzensgeld und Schadensersatz - Erfolgsaussichten
Zum Autor:
Rechtsanwalt Christian Lattorf ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Geburtsschadensrechts und noch länger auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts auf der Patientenseite tätig. Die Kanzlei ist deutschlandweit für medizingeschädigte Patienten tätig.
Rechtsanwalt Christian Lattorf
Spezialist und Fachanwalt für Medizinrecht
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