Gefährliche Körperverletzung: Strafe, Verjährung, Führungszeugnis, Einstellung - Was Sie wissen müssen
- 11 Minuten Lesezeit

Inhaltsverzeichnis
- Gefährliche Körperverletzung erklärt: § 224 StGB
- Ist ein Strafantrag nötig?
- Welche Strafe droht bei gefährlicher Körperverletzung?
- Droht ein Eintrag ins Führungszeugnis bei gefährlicher Körperverletzung?
- Wann verjährt eine gefährliche Körperverletzung?
- Kann ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zur Einstellung gebracht werden?
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Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung oder eine Anklage wegen dem Vorwurf gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) bekommen haben, klingt das sofort bedrohlich.
Vielleicht machen Sie sich Sorgen:
- Droht mir jetzt eine Gefängnisstrafe?
- Werde ich einen Eintrag ins Führungszeugnis bekommen?
- Kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden?
All diese Fragen und Unsicherheiten sind völlig normal.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
- Was als gefährliche Körperverletzung gilt.
- Welche Strafe bei gefährlicher Körperverletzung droht.
- Ob und wann ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt.
- Wann die gefährliche Körperverletzung verjährt.
- Und wie ein Strafverteidiger das Verfahren zur Einstellung bringen kann.
Gefährliche Körperverletzung erklärt: § 224 StGB
Das Gesetz beschreibt in § 224 des Strafgesetzbuches (StGB) , wann eine Körperverletzung besonders gefährlich ist und deshalb als gefährliche Körperverletzung härter bestraft werden soll.
Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB stellt eine Qualifikation zur (einfachen) Körperverletzung nach § 223 StGB dar.
Qualifikation bedeutet, dass neben der (einfachen) Körperverletzung zusätzliche Umstände hinzutreten müssen, wodurch das Unrecht der Tat erhöht und eine härtere Strafe gerechtfertigt wird.
Deswegen heißt es in § 224 Abs. 1 StGB:
Wer die Körperverletzung,
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Die einzelnen Tathandlungen einer gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB
In den Nummern 1. bis 5. werden Handlungen beschrieben, wodurch eine Körperverletzung besonders gefährlich für das Opfer werden kann. Begeht eine Person die Körperverletzung entsprechend dieser Nummern, droht eine Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung.
Nr. 1: Gefährliche Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
Eine gefährliche Körperverletzung liegt nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits dann vor, wenn sie durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begangen wird.
Gift
Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der im Einzelfall nach seiner Art, der beigebrachten Menge, der Art der Beibringung oder der Konstitution des Opfers durch thermische, chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen geeignet ist.
Hierzu zählt etwa:
- Pflanzliche Gifte, wie Nikotin (Tabak),
- Tierische Gifte, wie Schlange- oder Spinnengift oder
- Andere Gifte, wie Alkohol, Ammoniak, Methanol oder Säuren
Andere gesundheitsschädliche Stoffe
Andere gesundheitsschädliche Stoffe als Gifte sind solche Stoffe, die sich von selbst auf mechanische oder thermische Weise negativ auf die Gesundheit des Menschen auswirken. Auf den Aggregatzustand kommt es dabei nicht an.
Hierzu zählen etwa:
- Kochende Flüssigkeiten oder tiefgefrorenes Material, die bei Körperkontakt die Gesundheit erheblich beeinträchtigen.
- Ätzende Flüssigkeiten, wie Säuren, die beim Aufbringen auf den Körper oder beim Einbringen in den Körper erhebliche Gesundheitsschäden hervorrufen.
- Gase, wie Tränengas, Reizgas oder Rauch aufgrund eines Verbrennungsvorgangs, können gesundheitsschädliche Stoffe sein.
Schlafmittel und k.o.-Tropfen oder Betäubungsmittel werden auch erfasst ebenso wie zu hoch dosierte Arzneimittel.
Nr. 2: Gefährliche Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt es besonders unter Strafe, wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen wird.
Die Einwirkung auf den Körper und die Gesundheit erfolgt bei der anderen Person dabei grundsätzlich von außen, während bei Nr. 1 typischerweise durch gesundheitsschädliche Stoffe von innen Gesundheitsgefahren entstehen.
Waffe
Waffen sind körperliche Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Hierzu zählen etwa:
- Kampfmesser,
- Stichwaffen,
- Schlagringe,
- Schlagstöcke oder
- Schusswaffen aller Art, insbesondere Gaspistolen oder Schreckschusswaffen, wenn bei ihnen Gas, Hitze oder Munitionsbestandteile durch den Lauf nach vorn austritt.
Andere gefährliche Werkzeuge
Ein anderes gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.
Unbewegliche Gegenstände stellen keine gefährlichen Werkzeuge dar (etwa eine Wand oder Sprossen eines Geländers).
Hierzu kann etwa zählen:
- Küchenmesser,
- Feuerzeug,
- Fahrender PKW,
- Eisenstange,
- Schere,
- Pfefferspray,
- Rasierklinge,
- Zigarette,
- Baseballschläger oder
- festes Schuhwerk.
Nr. 3: Gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls
§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft, wenn die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird.
Strafschärfend ist dabei nicht, dass eine schwerere Verletzung beim Opfer droht (Nr. 1 und Nr. 2), sondern hier bestehet eine erhöhte Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der Tatbegehung.
- Ein Überfall ist ein Angriff, auf den man sich nicht vorbereiten kann und mit dem man nicht rechnet.
- Hinterlistig wird der Überfall, wenn die Person ihre wahre (Schädigungs-)Absicht gezielt verbirgt, um dem Opfer die Möglichkeit zur Verteidigung zu erschweren.
Beispiele für hinterlistige Überfälle:
- Man täuscht vor, friedlich zu sein, greift dann aber plötzlich an.
- Man verabreicht heimlich Alkohol, Drogen oder K.-o.-Tropfen, um das Opfer bewusstlos oder handlungsunfähig zu machen.
- Man versteckt sich, lauert dem Opfer auf und greift es an, ohne dass es sich darauf vorbereiten kann.
Aber: Ein plötzlicher Angriff von hinten oder das Ausnutzen eines Überraschungsmoments stellen für sich betrachtete keinen hinterlistigen Überfall dar.
Nr. 4: Gefährliche Körperverletzung durch gemeinschaftliche Tatbegehung mit einem anderen Beteiligten
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verschärft eine Körperverletzung zu einer gefährlichen Körperverletzung, wenn diese mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
Der Gesetzgeber sieht eine gemeinschaftliche Tatbegehung als besonders gefährlich an, weil:
- Höheres Verletzungsrisiko: Mehrere Angreifer können erheblich schwerere Verletzungen beim Opfer verursachen.
- Erschwerte Verteidigung: Ein Opfer, das sich mehreren Tätern gleichzeitig gegenübersieht, hat kaum eine Möglichkeit, sich effektiv zu verteidigen.
Die Körperverletzung wird gemeinschaftlich mit einem Beteiligten begangen, wenn mindestens zwei Personen bewusst zusammenwirken, um das Opfer zu verletzen.
Beispiel: Zwei Personen schlagen bewusst und gewollt auf eine Person ein, während eine dritte Person von außen zuschaut und etwaige Fluchtwege für das Opfer versperrt.
Nr. 5: Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Eine Körperverletzung wird nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als besonders gefährlich angesehen, wenn sie durch eine Handlung erfolgt, die geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden.
Behandlung bezieht sich auf die Handlung, nicht auf das Ergebnis: Es geht nicht darum, ob das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr schwebte oder lebensgefährlich verletzt wurde.
Entscheidend ist allein, ob die Handlung generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden.
Beispiele für lebensgefährdende Behandlungen:
Erstickungsgefahr:
- Das Überziehen einer Plastiktüte über den Kopf.
- Würgen, insbesondere wenn es zu Atemnot oder einer Unterbrechung der Blutzufuhr ins Gehirn kommt oder
- Verabreichen von Substanzen, die die Atemwege blockieren
Schwere Verletzungen an empfindlichen Körperstellen:
- Schläge oder Tritte gegen den Kopf.
- Ein kräftiger Kopfstoß.
- Stiche mit Messer in die Brust, Bauch oder Rücken
Besondere Situationen:
- Steinwürfe von Autobahnbrücken auf vorbeifahrende Autos
- Mehrfache leichte Angriffe bei geschwächten Opfern: Auch weniger intensive Einwirkungen können lebensgefährlich sein, wenn sie sich summieren oder das Opfer gesundheitlich vorbelastet ist.
Aber nicht jede gefährliche Handlung erfüllt dieses Merkmal. Als nicht das Leben gefährdend kann etwa angesehen werden:
- Ein einfaches Zu-Boden-Werfen.
- Nicht jedes Würgen – hier kommt es insbesondere auf Dauer, Stärke und Konstitution des Opfers an.
- Auch ein einfacher Schlag oder Tritt ist nicht per se lebensgefährdend, es sei denn, er trifft eine besonders empfindliche Stelle oder wird mit erheblicher Gewalt ausgeführt.
Ist ein Strafantrag nötig?
Nein. Um eine gefährliche Körperverletzung strafrechtlich zu verfolgen bedarf es keinen Strafantrag des Opfers.
Gelangen Informationen zur Polizei, dass eine gefährliche Körperverletzung begangen worden sein könnte, muss sie von Amts wegen – also eigenständig – ein Strafverfahren und Ermittlungen einleiten (§ 152 Abs. 2 StPO).
Selbst die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) sowie die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) benötigen keinen Strafantrag, um strafrechtlich von Seiten der Polizei verfolgt werden zu können. Erforderlich ist insoweit aber ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 StGB.
Welche Strafe droht bei gefährlicher Körperverletzung?
Die Strafe für eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB kann stark variieren, je nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Normalstrafrahmen für eine gefährliche Körperverletzung liegt bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren.
Wichtig: Bei einer gefährlichen Körperverletzung ist grundsätzlich keine Geldstrafe als Strafe möglich!
Minder schwerer Fall
In minder schweren Fällen reduziert sich allerdings die Strafe auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Ob ein minder schwerer Fall bei einer gefährlichen Körperverletzung vorliegt, ist nicht immer eindeutig.
Das Gericht muss eine umfassende Gesamtwürdigung vornehmen, bei der viele Faktoren berücksichtigt werden, etwa:
a. Vorgeschichte der Tat:
- Gab es eine Provokation oder ein Verhalten des Opfers, das die Tat beeinflusst hat?
- War die Tat eine einmalige Entgleisung oder Teil eines wiederholten Musters?
b. Täterpersönlichkeit:
- Zeigt der Täter Reue oder Einsicht?
- Gibt es belastende Umstände im persönlichen Umfeld, die das Verhalten erklären könnten?
c. Schwere der Verletzungen:
- Welche Verletzungen hat das Opfer erlitten?
- Wurde bereits eine Schadenswidergutmachung durchgeführt?
- Wie schwerwiegend sind die Folgen, wie z. B. Dauerfolgen oder Erwerbsminderungen?
d. Heilungsdauer:
- Wie lange hat die Genesung gedauert?
- Gab es Komplikationen, die die Schwere der Tat erhöhen?
Wichtig: Die mildernden Faktoren müssen die strafverschärfenden Umstände eindeutig überwiegen, damit ein minder schwerer Fall angenommen werden kann!
Droht ein Eintrag ins Führungszeugnis bei gefährlicher Körperverletzung?
Ob ein Eintrag wegen gefährlicher Körperverletzung ins Führungszeugnis droht, hängt davon ab, ob es zur Verurteilung gekommen ist oder nicht.
Kann das Strafverfahren wegen des Vorwurfs „gefährliche Körperverletzung“ im Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht werden (etwa §§ 170 Abs. 2, 153a StPO), erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis.
Kommt es zu einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, muss mit einem Eintrag ins Führungszeugnis gerechnet werden.
Denn ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten kommt es zu einer Eintragung im Führungszeugnis, § 32 Abs. 2 Nr. 5b Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Wann wird der Eintrag im Führungszeugnis wegen gefährlicher Körperverletzung wieder gelöscht?
Das hängt von der tatsächlichen Verurteilung ab:
- Nach 3 Jahren bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, § 34 Abs. 1 Nr. 1b BZRG.
- Nach 5 Jahren bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG.
Wann verjährt eine gefährliche Körperverletzung?
Ist eine Straftat verjährt, kann eine Person hiernach nicht mehr bestraft werden, § 78 Abs. 1 StGB.
Das bedeutet: Wenn innerhalb dieser Zeit keine Anklage erhoben wird, kann die Tat nicht mehr geahndet werden.
Wie lange die Verjährungsfrist ist, hängt von der Strafandrohung des konkreten Gesetzes ab. Die gefährliche Körperverletzung seiht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vor.
Für solche Delikte bestimmt das StGB eine Verjährungsfrist von 10 Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB.
Kann ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zur Einstellung gebracht werden?
Ja, unter Umständen kann ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs gefährliche Körperverletzung durch einen Strafverteidiger zur Einstellung gebracht werden.
Das hat den Vorteil: Keine öffentliche Hauptverhandlung und kein Eintrag ins Führungszeugnis!
Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO
Es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, das Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zur Einstellung zu bringen. Ein möglicher Weg ist die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht.
Mögliche Verteidigungsstrategien:
- Kein Tatnachweis: Es fehlen Beweise, dass gerade Sie die Ihnen vorgeworfene gefährliche Körperverletzung begangen haben sollen, etwa weil Beweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
- Keine Straftat: Es bestehen Umstände, die keine Straftat wegen gefährlicher Körperverletzung begründen, etwa weil die Voraussetzungen der oben ausgeführten § 224 Nr. 1 bis 5 StGB nicht vorliegen oder Sie in Notwehr (§ 32 StGB) oder im Notstand (§§ 34, 35 StGB) gehandelt haben.
Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO gegen Geldauflage
Eine weitere Möglichkeit das Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zur Einstellung zu bringen ist die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage.
Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Geldauflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld des Beschuldigten nicht entgegensteht, § 153a Abs. 1 StPO.
Hier muss Ihr Strafverteidiger der Staatsanwaltschaft und dem Gericht Gründe in einem schriftlichen Einstellungsantrag liefern, die eben genau das belegen.
Einzugehen ist insbesondere auf:
- Kriminelle Energie
- Vorstrafen
- Besondere Umstände, die zur Tat geführt haben
- Reue/Einsicht
- (Versuch der) Schadenswiedergutmachung
- Belastungen/Veränderungen durch das Strafverfahren
- Folgen/Auswirkungen der Straftat für das Opfer
Bei erfolgreichem Vorgehen Ihres Strafverteidigers kann so die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) erreicht werden.
Dies habe ich für meinen Mandanten zuletzt in diesem Monat erzielen können:

Was tun bei einer polizeilichen Vorladung wegen gefährlicher Körperverletzung?

Zunächst: Ruhe bewahren. Danach: Strafverteidiger kontaktieren.
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Ihr Strafverteidiger Ippolito
Rechtsanwalt Yannic Ippolito hat sich ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert.
Seit 2019 ist er Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und seit 2024 bildet er Rechtsreferendare am Landgericht in Düsseldorf im Strafrecht für das zweite juristische Staatsexamen aus.
Er verteidigt seine Mandanten in jeder Lage des Strafverfahrens und vor jedem Gericht. Schwerpunktmäßig in Nordrhein-Westfalen und im Saarland.
Strafverteidiger Ippolito arbeitet zu Festpreisen.
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1. Wann macht man sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar?
Wenn eine Körperverletzung besonders gefährlich ist, etwa durch Waffen, Gifte, hinterlistige Überfälle oder lebensgefährliche Handlungen. Dann droht eine höhere Strafe nach § 224 StGB.
2. Welche Strafe droht bei gefährlicher Körperverletzung?
Es droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. In minder schweren Fällen sind 3 Monate bis 5 Jahre möglich.
Wichtig: Eine Geldstrafe gibt es hier nicht!
3. Kommt gefährliche Körperverletzung ins Führungszeugnis?
Ja, wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt werden. Wird das Verfahren eingestellt, gibt es keinen Eintrag.
4. Kann das Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingestellt werden?
Ja, mit einer guten Verteidigung kann das Verfahren eingestellt werden – entweder mangels Beweisen (§ 170 Abs. 2 StPO) oder gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO).
Dies kommt aber immer auf die Umstände des konkreten Einzelfall an.
5. Verjährung: Wie lange kann gefährliche Körperverletzung verfolgt werden?
Die Tat verjährt erst nach 10 Jahren. Innerhalb dieser Zeit kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.
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